35 W (pat) 403/15
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 403/15 Verkündet am 17. Oktober 2017
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BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
BPatG 154 05.11 betreffend das Gebrauchsmuster 20 2008 005 050 hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2017 durch den Vorsitzenden Richter Metternich sowie die Richter Dipl.-Ing. Univ. Rippel und Dipl.-Ing. Brunn beschlossen:
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe I.
Die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden Antragsgegnerin) ist eingetragene Inhaberin des Gebrauchsmusters 20 2008 005 050 (Streitgebrauchsmuster) mit der Bezeichnung
„Staubsaugerfilterbeutel“,
das am 26. Juni 2008 mit Schutzansprüchen 1 – 10 in das Register eingetragen worden ist.
Das Streitgebrauchsmuster ist am 11. April 2008 unter Inanspruchnahme der Priorität der Europäischen Patentanmeldung EP 08004271 vom 7. März 2008 angemeldet worden.
Der eingetragene Schutzanspruch 1 lautet:
„Staubsaugerfilterbeutel mit einer Beutelwandung, in der eine Eintrittsöffnung für einen Luftstrom vorgesehen ist, wobei im Innern des Staubsaugerfilterbeutels eine viereckige, insbesondere rechteckige, Materiallage angeordnet ist, die entlang des Umfangs an drei Seitenkanten vollständig und an der vierten Seitenkante teilweise mit der Beutelwandung verbunden ist, so dass im Betrieb des Staubsaugerfilterbeutels die Oberseite und die Unterseite der Materiallage von der Beutelwandung wenigstens teilweise beabstandet sind.“
Für die nachgeordneten Schutzansprüche 2 bis 10 wird Bezug genommen auf die Gebrauchsmusterschrift DE 20 2008 005 050 U1.
Das Streitgebrauchsmuster ist in Kraft, die Schutzdauer ist auf 10 Jahre verlängert worden.
Mit Schriftsatz vom 11. November 2008, eingegangen am 17. November 2008 hat die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Antragstellerin) die Löschung des Streitgebrauchsmusters in vollem Umfang beantragt.
Als Löschungsgrund macht die Antragstellerin fehlende Schutzfähigkeit gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 1 bis 3 GebrMG geltend.
Sie hat im Löschungsantrag als druckschriftlichen Stand der Technik neben den von der Antragsgegnerin selbst als Stand der Technik benannten druckschriftlichen Entgegenhaltungen D1 und D2 weitere Entgegenhaltungen D3 – D6 benannt. Ferner macht sie mit der Entgegenhaltung D7 eine aus ihrer Sicht offenkundige Vorbenutzung durch Vertrieb bzw. Lieferung von Staubsaugerbeuteln Typ P an diverse Abnehmer in Deutschland geltend, die vor dem Prioritätsdatum stattgefunden habe. Dazu legt die Antragstellerin diverse Unterlagen sowie Muster von entsprechenden Staubsaugerbeuteln vor und bietet auch Zeugenbeweis an. Insbesondere trägt sie vor, dass ein die Merkmale des Gegenstands gemäß Schutzanspruch 1 aufweisender Staubsaugerbeutel in den Monaten Januar und Februar 2008 in einer Stückzahl von ca. 2000 zum Einbau in Staubsauger ausgeliefert worden sei. Sie ist der Auffassung, dass der Gegenstand gemäß Schutzanspruch 1 gegenüber der D1 und der geltend gemachten Vorbenutzung nicht neu sei. Der Gegenstand nach Anspruch 1 sei auch nicht erfinderisch gegenüber der D1 in Kombination mit der D3 oder D4. Auch die Unteransprüche seien durch den Stand der Technik vorweggenommen.
Die Antragsgegnerin hat dem am 5. Dezember 2008 zugestellten Löschungsantrag am 29. Dezember 2008 rechtzeitig widersprochen. Sie hat das Streitgebrauchsmuster in der eingetragenen Fassung verteidigt, ist der Argumentation der Antragstellerin entgegengetreten und hat insbesondere auch die geltend gemachte Vorbenutzung bestritten.
Nachdem die Gebrauchsmusterabteilung in einem Zwischenbescheid vom 4. Dezember 2012 darauf hingewiesen hat, dass der Löschungsantrag wegen fehlender Neuheit und auch fehlendem erfinderischen Schritt Aussicht auf Erfolg habe, hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 2015 vor der Gebrauchsmusterabteilung einen Hilfsantrag 1 mit geänderten Schutzansprüchen 1 – 9 vorgelegt und diesen Antrag hilfsweise zum Hauptantrag, nämlich den Löschungsantrag zurückzuweisen, gestellt.
Die Gebrauchsmusterabteilung hat mit in der mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 2015 verkündetem Beschluss das Streitgebrauchsmuster gelöscht. Zur Begründung führt sie aus, dass Anspruch 1 in der eingetragenen Fassung gegenüber der D1 nicht neu sei. Zur Zulässigkeit des Hilfsantrags hat die Gebrauchsmusterabteilung zwar „erhebliche Zweifel“ in Bezug auf die ursprüngliche Offenbarung des Gegenstands des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag geäußert, diese aber letztlich dahinstehen lassen, weil der Gegenstand nach Schutzanspruch 1 gemäß Hilfsantrag keinen erfinderischen Schritt aufweise.
Gegen diesen am 9. Februar 2015 mit Gründen und Rechtsmittelbelehrung zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 27. Februar 2015, am gleichen Tage per Fax eingereicht, unter Beifügung einer Einzugsermächtigung Beschwerde eingelegt. Sie verteidigt als Hauptantrag weiterhin die eingetragene Fassung des Streitgebrauchsmusters und vertritt dazu die Auffassung, die Gebrauchsmusterabteilung habe den Offenbarungsgehalt der D1 verkannt; insbesondere würde die D1 würde das Streitgebrauchsmuster nicht neuheitsschädlich treffen. Das Streitgebrauchsmuster weise auch einen erfinderischen Schritt auf, da mit den in der D1 beschriebenen Ausführungsformen die nach Aufgabenstellung des Streitgebrauchsmusters angestrebten Verbesserungen nicht erreichbar seien und die D1 auch keine Anregung in Richtung des Gegenstands des Streitgebrauchsmusters gebe.
Zudem hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 9. Juni 2017 zwei Hilfsanträge eingereicht, mit jeweils geänderten Schutzansprüchen 1 – 9. Der Gegenstand nach Hilfsantrag 1 sei aus den bereits zum Hauptantrag genannten Gründen schutzfähig. Auch die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 2 sei schutzfähig, zumal der D1 keine entsprechende Flächenangabe zu entnehmen sei.
Die Antragstellerin strebt entsprechend ihrem Schriftsatz vom 29. September 2017 unverändert die vollständige Löschung des Streitgebrauchsmusters an und beruft sich dafür weiterhin auf folgenden Stand der Technik:
D1 DE 20 2006 016 303 U1 D2 EP 1 787 560 A1 D3 DE 20 2006 016 304 U1 D4 US 3,370,405 D5 WO 93/21812 A1 D6 US 2,848,062 D7 Anlagenkonvolut zum Beleg einer offenkundige Vorbenutzung durch Vertrieb bzw. Lieferung von Staubsaugerbeuteln Typ P an diverse Abnehmer in Deutschland Die Antragstellerin hält in Bezug auf die eingetragene Fassung des Streitgebrauchsmusters gemäß Hauptantrag die D1 weiterhin für neuheitsschädlich und wiederholt und vertieft ihren als D7 gekennzeichneten Vortrag zu einer Vorbenutzung durch Vertrieb eines aus Sicht der Antragstellerin die Merkmale des Streitgebrauchsmusters aufweisenden Staubsaugerbeutels. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag werde ebenfalls durch die D1 neuheitsschädlich getroffen. Das in Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 aufgenommene Merkmal zur Fläche der Materiallage sei so nicht ursprünglich offenbart, jedenfalls nicht neu gegenüber dem Gegenstand der Vorbenutzung und auch nicht erfinderisch.
Nach Auffassung der Antragstellerin erkenne der Fachmann aus den Angaben der D1, dass die Materiallage ein bestimmtes Flächenverhältnis zu den Seitenflächen des Flachbeutels einnehmen müsse, um eine hohe Standzeit bei sehr guten Filtrationseigenschaften aufzuweisen. Die Bemessung von Komponenten des Staubsaugerfilterbeutels läge daher im handwerklichen Können des Fachmanns und stelle eine konstruktive Maßnahme dar. Zusätzlich würden Ausführungsvarianten in fachüblichen Messreihen wie Volumenstrommessungen erprobt und optimale Varianten ermittelt, wobei solche Messreihen aus der Figur 4 der D1 hervorgingen. Der Fachmann würde bei der Suche nach einer Lösung der ihm gestellten Aufgabe, geeignete Materiallagen mit unterschiedlichen Bemessungen auswählen und sich nach üblichen Versuchsreihen für die Ausführungsform entscheiden, die eine hohe Standzeit bei sehr guten Filtrationseigenschaften ermöglicht. Aus Sicht der Antragstellerin habe die Antragsgegnerin darüber hinaus ausdrücklich in ihrem Schriftsatz vom 19. Dezember 2014 belegt, dass die Durchführung von Versuchsreihen und Auswahl einer geeigneten geometrischen Ausführung anhand von Messergebnissen fachüblich sei und auch Versuchsreihen mit Volumenstromtests mit Materiallagen unterschiedlicher Geometrien durchgeführt worden seien, wobei die Materiallage mit einer Fläche von mehr als 63 % einer Seitenfläche des Flachbeutels besonders gute Messergebnisse bezüglich der Standzeit in Bezug auf sehr gute Filtrationseigenschaften bewirken würde. Daher würde der Fachmann nach der Auswertung der Versuchsreihen die Materiallage auswählen, die er mit einer Fläche von mehr als 50 % bis einschließlich 70 % einer Seitenfläche des Flachbeutels als bestgeeignete Ausführungsvariante zur Lösung der ihm gestellten Aufgabe ermittelt hat. Somit läge es dem Fachmann nahe, die Fläche der Materiallage von mehr als 50 % bis einschließlich 70 % einer Seitenfläche des Flachbeutels auszubilden.
Die Antragsgegnerin widerspricht dieser Darstellung und führt dazu aus, dass die Strömungsverhältnisse innerhalb eines sich füllenden Filterbeutels überaus komplex seien. Sie änderten sich räumlich und zeitlich als Funktion der Beladung des Filtermaterials und des von der Motor-Gebläseeinheit gelieferten Unterdrucks und des Volumenstromes ständig. Eine Simulation oder Vorhersage der Strömungsverhältnisse und der daraus resultierenden Belastung von Teilflächen des Filterbeutels sei daher schlicht unmöglich. Gerade die von der Beschwerdeführerin angestellten Vergleichsversuche zu den einzelnen Ausführungsformen der D1 bzw. erfindungsgemäßen Staubsaugerfilterbeuteln nach den baulichen Konzepten des Streitpatentes würden zeigen, dass der Austausch von Merkmalen der unterschiedlichen Ausführungsformen der D1 zu nicht vorhersagbaren Effekten führe und gemäß der D1 zum Teil schlechtere Resultate, erzielt würden. Aus diesen Gründen würde der Fachmann die Lehre der D1 ohnehin nicht berücksichtigen. Darüber hinaus würden derartige Versuche zur Optimierung der Standzeit und Filtrationseigenschaften von Staubsaugerfilterbeutel aufgrund ihrer Komplexität weit über eine fachmännische Tätigkeit hinausgehen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
1. den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I des DPMA vom 22. Januar 2015 aufzuheben,
2. den Löschungsantrag zurückzuweisen, 3. hilfsweise zu Ziff. 2, das Streitgebrauchsmuster nur in dem Umfang zu löschen, in welchem es über den Gegenstand der mit Schriftsatz vom 30. Juli 2015 als Hilfsantrag 1 eingereichten Schutzansprüche 1 – 9 hinausgeht, 4. hilfsweise zu Ziff. 3, das Streitgebrauchsmuster nur in dem Umfang zu löschen, in welchem es über den Gegenstand der mit Schriftsatz vom 30. Juli 2015 als Hilfsantrag 2 eingereichten Schutzansprüche 1 – 9 hinausgeht.
Die Antragstellerin stellt den Antrag die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen.
Für die weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Verfahrensakten.
II.
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg, da das Streitgebrauchsmuster im Umfang des Hauptantrags, des Hilfsantrages 1 und des Hilfsantrags 2 i. S. v. §§ 1 bis 3 GebrMG nicht schutzfähig ist.
1.1 Die Erfindung betrifft einen Staubsaugerfilterbeutel mit verbesserten Filtereigenschaften und einer erhöhten Standzeit.
Aus der dem Stand der Technik sind Staubsaugerfilterbeutel mit einer im Bereich der Einlassöffnung angeordneten Ablenkvorrichtung bekannt, wobei die Ablenkvorrichtung derart ausgebildet ist, dass ein durch die Einlassöffnung eintretender Luftstrom in zwei Teilströme mit unterschiedlichen Strömungsrichtungen aufgeteilt wird. Weiterhin ist aus der D1 ein Filterbeutel bekannt, der einen Beutel mit einem Innenraum umfasst, der in mindestens zwei Kammern unterteilt ist. Bei einer Ausführungsform erfolgt die Unterteilung durch eine Trennwand, die an drei Seitenkanten festgelegt ist, an der vierten Seitenkante ist ein Übergang zwischen der ersten Kammer und der zweiten Kammer gebildet. Bei einer anderen Ausführungsform ist die Trennwand nur an einer Seitenkante für die gesamte Länge mit den Filterlagen verschweißt und ist an der gegenüberliegenden Seite mit einem Streifen an der oberen Lage aus Filtermaterial festgelegt.
Nach Absatz [0001] der Streitgebrauchsmusterschrift besteht die Aufgabe der vorliegenden Erfindung darin, angesichts des bekannten Stands der Technik einen Staubsaugerfilterbeutel bereitzustellen, der eine hohe Standzeit bei sehr guten Filtrationseigenschaften aufweist.
Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt der eingetragene Schutzanspruch 1 des Streitgebrauchsmusters in der Fassung nach Hauptantrag einen Gegenstand mit folgenden Merkmalen vor (Gliederung vom Senat hinzugefügt):
Staubsaugerfilterbeutel mit einer Beutelwandung, in der eine Eintrittsöffnung für einen Luftstrom vorgesehen ist,
wobei im Innern des Staubsaugerfilterbeutels eine viereckige, insbesondere rechteckige, Materiallage angeordnet ist,
die entlang des Umfangs an drei Seitenkanten vollständig 4 und an der vierten Seitenkante teilweise mit der Beutelwandung verbunden ist,
so dass im Betrieb des Staubsaugerfilterbeutels die Oberseite und die Unterseite der Materiallage von der Beutelwandung wenigstens teilweise beabstandet sind.
An den Schutzanspruch 1 schließen sich die eingetragenen Unteransprüche 2 bis 10 an.
Nach Absatz [0007] und [0008] der Beschreibung der Streitgebrauchsmusterschrift habe es sich herausgestellt, dass mit einer derart im Beutelinnern angeordneten Materiallage die Luftströmung im Beutel so beeinflusst würde, dass insbesondere eine verhältnismäßig gleichmäßig Verteilung des Filterkuchens im Beutel und damit eine erhöhte Standzeit bei sehr guten Filtereigenschaften erhalten würde. Da die Materiallage entlang des Umfangs an drei Seitenkanten vollständig mit der Beutelwandlung verbunden sei, gelange ein in das Beutelinnere eintretender Luftstrom im Wesentlichen über die vierte Seitenkante, die nur teilweise mit der Beutelwandung verbunden ist, weiter in den Beutel und an die Unterseite der Materiallage.
1.2 Als zuständiger Fachmann, auf dessen Wissen und Können es insbesondere für die Auslegung der Merkmale des Streitgebrauchsmusters und für die Beurteilung des Standes der Technik ankommt, ist vorliegend ein Diplom-Ingenieur (FH) des Maschinenbaus mit langjähriger Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Staubsaugerfilterbeuteln anzusehen.
1.3 Einige Merkmale des Anspruchs 1 nach Hauptantrag bedürfen einer näheren Erläuterung:
Nach Merkmal 1 betrifft der Gegenstand des Anspruchs 1 einen Staubsaugerfilterbeutel mit einer Beutelwandung, in der eine Eintrittsöffnung für einen Luftstrom vorgesehen ist. Dabei wird die Form und Ausgestaltung des Staubsaugerfilterbeu- tels nicht spezifiziert, so dass alle bekannten Staubsaugerfilterbeutel unter das Merkmal 1 fallen.
Nach Merkmal 2 ist im Innern des Staubsaugerfilterbeutels eine viereckige, insbesondere rechteckige Materiallage angeordnet. Unter das Merkmal 2 fallen daher alle Materiallagen, die eine viereckige Form aufweisen, auch unregelmäßige Vierecke wie Rhomben oder Trapeze.
Entsprechend der Merkmale 3 und 4 ist die Materiallage entlang des Umfangs an drei Seitenkanten vollständig und an der vierten Seitenkante teilweise mit der Beutelwandung verbunden. Unter „verbunden“ ist im Sinne des Streitgebrauchsmusters entsprechend Absatz [0008] der Streitgebrauchsmusterschrift zu verstehen, dass ein in das Beutelinnere eintretender Luftstrom im Wesentlichen über die vierte, nur teilweise mit der Beutelwandung verbundene Seitenkante weiter in den Beutel und insbesondere an die Unterseite der Materiallage gelangt, d. h. die Verbindung zwischen Materiallage und Beutelwandung ist im Wesentlichen luftdicht. Entsprechend Absatz [0031] der Streitgebrauchsmusterschrift wird dazu bei der Herstellung des Flachbeutels die Materiallage derart zwischen den beiden die Beutelwandung bildenden Filtermateriallagen angeordnet, dass die drei Seitenkanten der Materiallage am Saum, beispielsweise einer Schweißnaht oder einer Klebenaht zwischen den beiden Materiallagen angeordnet sind.
Die teilweise Verbindung der vierten Seitenkante der Materiallage mit der Beutelwandung kann entsprechend Absatz [0011] der Streitgebrauchsmusterschrift unmittelbar oder mittelbar erfolgen. Eine unmittelbare Verbindung kann durch einen oder mehrere Schweiß- oder Klebepunkte oder -nähte erfolgen. Mittelbar können die Beutelwandung und die Materiallage durch einen Materialstreifen verbunden sein (Absatz [0035]).
Entsprechend Merkmal 5 soll dabei die Verbindung der Materiallage mit der Beutelwandung so ausgestaltet sein, dass im Betrieb des Staubsaugerfilterbeutels die Oberseite und die Unterseite der Materiallage von der Beutelwandung wenigstens teilweise beabstandet sind.
2. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 in der nach Hauptantrag verteidigten Fassung ist nicht schutzfähig.
2.1 Dabei kann dahinstehen, ob dieser Gegenstand neu i. S. v. §§ 1 und 3 GebrMG ist; denn er beruht nicht auf einem erfinderischen Schritt i. S. v. § 1 Abs. 1 GebrMG, da er sich für den hier maßgeblichen Fachmann in naheliegender Weise aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik ergibt (vgl. BGH GRUR 2006, 842 ff. – Demonstrationsschrank).
2.2 Die D1 zeigt mit Absatz [0030] und den zugehörigen Figuren 3A und 3B einen Staubsaugerfilterbeutel mit einer Beutelwandung, in der eine Eintrittsöffnung für einen Luftstrom vorgesehen ist (Merkmal 1), wobei im Innern des Staubsaugerfilterbeutels eine Materiallage angeordnet ist, die entlang des Umfangs an drei Seitenkanten verschweißt und an der vierten Seitenkante teilweise mit der Beutelwandung verbunden ist, so dass im Betrieb des Staubsaugerfilterbeutels die Oberseite und die Unterseite der Materiallage von der Beutelwandung wenigstens teilweise beabstandet sind (Merkmale 5).
Die in Figur 3 gezeigte Materiallage ist dabei sechseckig und wird durch einen rechteckigen und einen trapezförmigen Teilbereich gebildet.
Die Antragsgegnerin verweist bezüglich dieser Offenbarung darauf, dass aus dem Absatz [0030] ist nicht unmittelbar entnehmbar sei, dass die Materiallage an den drei Seitenkanten vollständig mit der Beutelwandung verschweißt ist. Weiterhin ließe die schematische Darstellung der Figur 3a entsprechend der Darstellung der Antragsgegnerin darauf schließen, dass die Trennwand in ihren Abmaßen geringfügig kleiner sei als der Lagen 2 und 3 des Filtermaterials.
Im Absatz [0030] wird jedoch wörtlich ausgeführt, dass die „die Trennwand 7'' ….. an seinen Seiten und dem Ende mit der Schweißnaht der Lagen 2 und 3 aus Filtermaterial verschweißt ist“. Dem Fachmann ist dabei trotz der Darstellung der Figur 3A klar, dass zur Verbindung der Seitenkanten der Trennwand mit der Schweißnaht der Lagen 2 und 3 keine unnötige zweite, innen liegende Schweißnaht ausgeführt wird, sondern zur technologischen Optimierung die Lagen 2 und 3 der Beutelwandung und die Zwischenlage die gleichen Außenmaße aufweisen und übereinandergelegt in einem Arbeitsgang miteinander verschweißt werden. Da die Lagen 2 und 3 zur Abdichtung des Staubsaugerfilterbeutels zwingend durchgehend miteinander verschweißt werden müssen, ergibt sich daher für den Fachmann auch eine dementsprechend vollständige Verbindung entlang des Umfangs an drei Seitenkanten mit der Beutelwandung entsprechend dem Merkmal 3.
An ihrer vierten, durch die Trapezspitze und die Trapezschenkel gebildeten Seiten ist die in der D1 offenbarte Trennwand an der Trapezspitze auch teilweise mit der Beutelwandung verbunden (Merkmal 4).
Damit unterscheidet sich der Gegenstand des eingetragenen Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag von in dem in Absatz [0030] beschriebenen Staubsaugerfilterbeutel nur in der viereckigen, insbesondere rechteckigen Materiallage nach Merkmal 2.
Eine viereckige, insbesondere rechteckige Materiallage wird in der D1 jedoch an mehreren Stellen schon offenbart, so im Absatz [0012], im Ausführungsbeispiel entsprechend der Figuren 2A bis 2C und im letzten Satz des Absatzes [0025].
Da sowohl die Beschreibung des Ausführungsbeispiels nach Absatz [0030] als auch die Beschreibung des Ausführungsbeispiels nach Absatz [0025] auf die Figuren 3A und 3B verweisen, vertritt die Antragstellerin die Auffassung, dass aus der Tatsache, dass die rechteckige Form der Materiallage gegenüber der alternativ gezeigten trapezförmigen bzw. sechseckigen Form in der D1 mehrfach als bevor- zugt dargestellt wird, schon der Widerrufsgrund der mangelnden Neuheit vorliegen würde.
Die Antragsgegnerin argumentiert demgegenüber, die D1 würde vier verschiedene Ausführungsbeispiele zeigen (Fig. 1 + Abs. [0019]–[0022]; Fig. 2A–2C + Abs. [0023]/[0024]; Fig. 3A+B + Abs. [0025] sowie Abs. [0030] mit Verweis auf Fig. 3A+B), deren Merkmale bei der Betrachtung der Neuheit nicht beliebig kombiniert werden dürften.
Dies kann hier jedoch dahingestellt bleiben. Die D1 offenbart, wie schon ausgeführt, dem Fachmann mit dem Ausführungsbeispiel nach den Figuren 3A und 3B einen Staubsaugerfilterbeutels mit den Merkmalen 1, 3, 4 und 5 des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag. Weiterhin offenbart die D1 dem Fachmann zwei grundsätzliche Möglichkeiten, wie eine entsprechende Materiallage gestaltet werden kann, rechteckig oder sechseckig mit einem trapezförmigen Bereich, ohne weiter auf Vor- oder Nachteile der beiden gezeigten Alternativen einzugehen. In der Wahl einer der beiden gezeigten, als gleichwertig anzusehenden alternativen Ausgestaltungsformen der Materiallage durch den Fachmann kann kein erfinderischer Schritt, sondern nur eine dem Fachmann im Rahmen seines Fachwissensund Fachkönnens mögliche einfache Auswahlentscheidung gesehen werden, ohne dass dieser hätte erfinderisch tätig werden müssen.
Daher gelangt der Fachmann ohne einen erfinderischen Schritt ausgehend von D1 unter Berücksichtigung seines Fachwissens- und Fachkönnens in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag.
3. Auch der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 in der nach Hilfsantrag 1 verteidigten Fassung ist auf Grund der von der Antragstellerin vorgebrachten Angriffe nicht schutzfähig.
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 lautet (Änderung gegenüber der Fassung nach Hauptantrag markiert):
Staubsaugerfilterbeutel in Form eines Flachbeutels mit einer Beutelwandung,
wobei im Innern des Staubsaugerfilterbeutels eine viereckige, insbesondere rechteckige, Materiallage angeordnet ist,
die entlang des Umfangs an drei Seitenkanten vollständig 4 und an der vierten Seitenkante teilweise mit der Beutelwandung verbunden ist, 5 so dass im Betrieb des Staubsaugerfilterbeutels die Oberseite und die Unterseite der Materiallage von der Beutelwandung wenigstens teilweise beabstandet sind, 6.1 wobei die Fläche der Materiallage mehr als 50 % einer Seitenfläche des Flachbeutels entspricht.
3.1 Im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 wird der Gegenstand des eingetragenen Anspruchs 1 durch die Konkretisierung des Staubsaugerfilterbeutels auf die in Absatz [0020] der Gebrauchsmusterschrift offenbarte Form eines Flachbeutels beschränkt. Weiterhin wird mit Merkmal 6.1 die Größe der Materiallage nach Merkmal 2 entsprechend der Offenbarung in Absatz [0030] der Gebrauchsmusterschrift definiert.
3.2 Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ergibt sich ebenfalls für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik.
Die neu in den Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 aufgenommenen einschränkenden Merkmale der Ausführung des Staubsaugerfilterbeutels als Flachbeutel sowie der Definition der Fläche der Materiallage mit mehr als 50 % einer Seitenfläche des Flachbeutels werden dem Fachmann auch schon in der D1 offenbart. So zeigen alle Ausführungsbeispiele der D1 ausschließlich Staubsaugerfilterbeutel, die als Flachbeutel ausgebildet sind und daher keinen Klotzboden aufweisen, so dass diese Beschränkung gänzlich dafür ungeeignet ist, den Gegenstand des Anspruchs 1 von der D1 abzugrenzen.
Weiterhin zeigen auch alle Ausführungsbeispiele mit einer flächigen Trennwand bzw. Materiallage, dass die Fläche dieser Materiallage mehr als 50 % einer Seitenfläche des Flachbeutels entspricht (vgl. Fig. 2B und 3A sowie Absatz [0030]).
Somit gelangt der Fachmann ohne einen erfinderischen Schritt ausgehend von D1 unter Berücksichtigung seines Fachwissens- und Fachkönnens in naheliegender Weise auch zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1.
4. Auch der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 in der nach Hilfsantrag 2 verteidigten Fassung ist nicht schutzfähig.
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 lautet (Änderung gegenüber der Fassung nach Hilfsantrag 1 markiert):
Staubsaugerfilterbeutel in Form eines Flachbeutels mit einer Beutelwandung,
wobei im Innern des Staubsaugerfilterbeutels eine viereckige, insbesondere rechteckige, Materiallage angeordnet ist,
die entlang des Umfangs an drei Seitenkanten vollständig 4 und an der vierten Seitenkante teilweise mit der Beutelwandung verbunden ist, 5 so dass im Betrieb des Staubsaugerfilterbeutels die Oberseite und die Unterseite der Materiallage von der Beutelwandung wenigstens teilweise beabstandet sind,
6.2 wobei die Fläche der Materiallage mehr als 50 % bis 70 % einer Seitenfläche des Flachbeutels entspricht.
4.1 Im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 wird der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 hinsichtlich der Fläche der Materiallage nochmals durch die Ergänzung „bis 70 %“ in Merkmal 6.2 nach oben beschränkt. Dabei kann auch hier dahinstehen, ob, wie von der Antragstellerin bezweifelt, ein Staubsaugerfilterbeutel mit einer Materiallage mit einer Fläche in einem derartigen Größenbereich im Rahmen der ursprünglich eingereichten Unterlagen überhaupt offenbart wurde, da sich auch dieser Gegenstand sich für den hier maßgeblichen Fachmann in naheliegender Weise aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik ergibt.
4.2 Wie vorstehend zum Haupt- sowie Hilfsantrag 1 ausgeführt, zeigt die D1 verschiedene Ausführungsbeispiele von Staubsaugerfilterbeutel, bei denen die Fläche der Materiallage stets mehr als 50 % einer Seitenfläche des Flachbeutels beträgt, was unmittelbar und eindeutig aus den Figuren ersichtlich ist.
Ergänzend hierzu ist zum Ausführungsbeispiel nach Figur 2B in Absatz [0024] ausgeführt, dass ein Übergang (16) zwischen der ersten Kammer und der zweiten Kammer rund 10 % bis 20 % der Fläche der Lagen 2 und 3 des Filtermaterials einnehmen kann, woraus eine Fläche der Materiallage von 80 % bis 90 % einer Seitenfläche des Flachbeutels resultiert. Somit lehrt die D1 dem Fachmann, dass neben einer geeigneten Materialauswahl für die Filterlage auch die Flächengröße der Materiallage großen Einfluss auf die Standzeit des Filterbeutels hat.
Für das Ausführungsbeispiel nach Absatz [0030] bzw. Figur 3A werden zur Größe der Materiallage in der D1 keine Angaben gemacht, so dass der Fachmann für die Größe der Materiallage mangels weiterer Angaben in der D1 auf Erfahrungswerte ähnlicher Filterbeutel, beispielsweise entsprechend dem Ausführungsbeispiel gemäß Figur 2B zurückgreift und diese Auswahl mittels Versuchsreihen und Messergebnisse überprüfen und gegebenenfalls anzupassen wird.
Sofern der Fachmann bei dem bekannten Filterbeutel nach der Figur 3A und einer zunächst festgelegten etwa 80 %-igen Materiallagenfläche feststellt, dass die Standzeit bzw. die Befüllung des Staubsaugerfilterbeutels nicht ausreichend ist, so wird er ohne weiteres die Materiallagenfläche, die die Befüllung direkt beeinflusst, in geeigneten Schritten reduzieren und gelangt somit unmittelbar in den Bereich von 50 bis 70 % entsprechend Merkmal 6.2.
Im Gegensatz zu der Auffassung der Antragsgegnerin gehört es zum fachmännischen Wissen, dass bereits kleinste Änderungen der Strömungsverhältnisse, z. B. durch Einbau oder Veränderung von eingebauten Strömungsverteilern, Diffusoren oder Trennwänden/Materiallagen erhebliche Auswirkungen auf die Staubbeladungskapazität und somit die Standzeit eines Filterbeutels haben. Weiterhin ist dem Fachmann auch bekannt, dass eine auf den ersten Blick kleine Änderung im Vergleich zu aus dem Stand der Technik bekannten Ausgestaltungen hoch relevant zur Verbesserung der Strömungsverhältnisse innerhalb des Filterbeutels sein kann.
Darüber hinaus wird auch in der Figur 4 der D1 darauf hingewiesen, dass Versuche zur Bestimmung der Staubbeladungskapazität und somit die Standzeit eines Filterbeutels in Abhängigkeit der Gestaltung des Filterbeutels im vorliegenden Fachgebiet üblich und gebräuchlich sind.
Daher ist in der Durchführung von Versuchsreihen und Auswahl einer geeigneten geometrischen Ausführung anhand von Messergebnissen durch den Fachmann, der ausgehend von einem aus der D1 bekannten Filterbeutel die Standzeit bzw. Filtrationseigenschaften verbessern wollte, auch ohne konkreten Hinwies dazu aus der D1, nur eine dem Fachmann hier grundsätzlich naheliegende, fachübliche Maßnahme zu sehen. In dieser Durchführung und Auswertung von Versuchsreihen zur Auswahl der Materiallage, die der Fachmann als bestgeeignete Ausführungsvariante zur Lösung der ihm gestellten Aufgabe ansieht, ist kein erfinderischer Schritt, sondern nur eine übliche fachmännische Tätigkeit zu sehen.
Somit gelangt der Fachmann ohne einen erfinderischen Schritt ausgehend von D1 unter Berücksichtigung seines Fachwissens- und Fachkönnens in naheliegender Weise auch zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2.
5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Gegenstand des Hauptantrags wie auch die Gegenstände der beiden Hilfsanträge eine Schutzfähigkeit des Streitgebrauchsmusters nicht begründen können.
Die jeweiligen Unteransprüche 2 bis 9 haben als abhängige Unteransprüche der nicht schutzfähigen Ansprüche 1 in der eingetragenen und von der Antragsgegnerin auch als Ganzes verteidigten Fassung und gemäß Hilfsantrag 1 und Hilfsantrag 2 ebenfalls keinen Bestand.
Bei dieser Sach- und Rechtslage war die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen, ohne dass es auf die von der Antragstellerin behaupteten Vorbenutzungshandlungen ankommt.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 17 Abs. 4 GebrMG.
III.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen.
Metternich Rippel Brunn Fa