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5 Ni 9/12 (EP)

BUNDESPATENTGERICHT Ni 9/12 (EP) (Aktenzeichen)

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am

22. Juni 2016 …

In der Patentnichtigkeitssache

…

BPatG 253 08.05

…

betreffend das europäische Patent 0 806 111 (DE 695 23 634)

hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Voit, die Richterin Martens sowie die Richter Dipl.-Ing. Gottstein, Dipl.-Ing. (Univ.) Albertshofer und Dipl.-Geophys. Dr. Wollny für Recht erkannt:

I. Das europäische Patent 0 806 111 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass seine Patentansprüche 1 bis 19 folgende Fassung erhalten:

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 1/3, die Beklagte 2/3. IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand Die Beklagte war bei Klageerhebung am 12. Januar 2012 eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 806 111 (Streitpatent) mit der Bezeichnung in der Verfahrenssprache „METHOD AND APPARATUS FOR DISPLAYING TELEVISION PROGRAMS AND RELATED TEXT“. Das Streitpatent, dessen Schutzdauer nach Erhebung der Nichtigkeitsklage erloschen ist, geht auf die am 31. August 1995 beim US-Patentamt eingereichte PCT-Anmeldung PCT/US95/11173 (veröffentlicht unter der Nummer WO 96/07270 A1) zurück und nimmt die Prioritäten von 5 US-amerikanischen Anmeldungen, vom 31.08.1994 (US 298997), vom 27.09.1994 (US 312863), vom 05.01.1995 (US 369522), vom 17.04.1995 (US 424863) und vom 07.06.1995 (US 475395) in Anspruch. Es wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen DE 695 23 634.2 geführt und umfasst 19 Patentansprüche, die alle mit der Nichtigkeitsklage angegriffen worden sind. Die nebengeordneten Ansprüche 1 und 9 haben nach der Streitpatentschrift (EP 0 806 111 B1) in der Verfahrenssprache folgenden Wortlaut:

In deutscher Übersetzung gemäß der Streitpatentschrift lauten die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 9 wie folgt:

Wegen des Wortlauts der auf Patentanspruch 1 direkt oder indirekt rückbezogenen Ansprüche 2 bis 8 und der auf Patentanspruch 9 direkt oder indirekt rückbezogenen Ansprüche 10 bis 19 wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen.

Die Klägerin, die auch nach Ablauf der Schutzdauer von der Beklagten aus dem Streitpatent in Anspruch genommen wird, macht mit der Nichtigkeitsklage geltend, das Streitpatent gehe in mehreren Punkten über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung WO 96/07270 A1 hinaus. Seine Gegenstände seien nach den Artikeln 52 bis 57 EPÜ nicht patentfähig, da sie keine Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln beinhalten würden und gegenüber dem Stand der Technik nicht neu bzw. dem Fachmann nahe gelegt seien, so dass sie nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten. Auch den Unteransprüchen fehle die Patentfähigkeit.

Die Nichtigkeitsklägerin stützt ihr Vorbringen auf folgende Dokumente:

NK1 NK2 NK3 NK4 NK5 NK6(D1) NK6.1(D1.1) NK7 EP 0 806 111 B1 (Streitpatent) WO 96/07270 A1 (ursprüngliche Unterlagen) DE 695 23 634 T2 (deutsche Übersetzung des Streitpatents) Merkmalsgliederung der Ansprüche 1 + 9 Klageerweiterung im Verletzungsverfahren (LG Düsseldorf Az.: 4b O 183/10) vom 08. Juni 2011 EP 0 682 452 A2 Deutsche Übersetzung zu NK6(D1) Patentanmeldung US 08/241,743 NK8 EP 0 682 452 B1 NK9(D2)

J. M. DINWIDDIE et al.: COMBINED-USER INTERFACE FOR COMPUTERS, TELEVISION, VIDEO RECORDERS AND TE- LEPHONE, ETC. In: IBM Technical Disclosure Bulletin,

Vol. 33, No. 3B, August 1990, S. 116-118 NK9.1(D2.1)

Deutsche Übersetzung zu NK9(D2)

NK10(D3)

EP 0 339 675 A2 NK10.1(D3.1)

Deutsche Übersetzung zu NK10(D3)

NK11(D4)

DE 42 90 947 T1 NK12(D5)

BERTUCH, MANFRED: Des PC neue Wirklichkeiten. In: c´t

1991, Heft 10, S. 40-42, 44-46 NK13(D6)

WINKLER, MAXIMILIAN: Computerkino. In: c´t 1992, Heft 10,

S. 100-104, 106, 107 NK14(D7)

EP 0 401 930 A2 NK15(D8)

WO 89/03085 A1 NK16(D9)

WO 90/15507 A1 NK17(D10)

WO 92/04801 A1 NK17.1(D10.1) Deutsche Übersetzung zu NK17(D10.1)

NK18(D11)

EP 0 222 025 A1 NK19(D12)

DE 37 02 220 A1 NK20(D13)

DE 41 43 074 A1 NK21(D14)

US 5,283,561 NK22(D15)

US 4,855,813 NK23(D16)

GB 2 217 144 A NK24 BUCHHOLZ, AXEL et al.: Revolution auf dem Bildschirm - Die neuen Medien Videotext und Bildschirmtext. 1979, 2. Auflage,

Wilhelm Goldmann Verlag, S. 24- 31, 38, 39 Ebenfalls als NK24 bezeichnet: EP 1 936 967 B1 NK25 Widerrufsentscheidung des EPA vom 30.01.2014 NK26 Mitteilung des EPA vom 14.05.2014 NK27 EP 0 575 185 A2 NK28 US 4,228,430 Die Klägerin beantragt,

das europäische Patent 0 806 111 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent nach Maßgabe der Hilfsanträge 1 bis 3 (Anlage NB7 zum Schriftsatz vom 5. Mai 2014) sowie mit Hilfsantrag 4 (Anlage NB8 zum Schriftsatz vom 2. Juni 2014). Die Hilfsanträge, die jeweils nur die geänderten Ansprüche 1, 2 und 9 enthalten, umfassen im Übrigen unverändert die erteilten Ansprüche 3 bis 8 und 10 bis 19.

Die Ansprüche 1, 2 und 9 nach Hilfsantrag 1 mit gegenüber der erteilten Fassung hervorgehobenen Änderungen lauten wie folgt:

- 14 - Die Ansprüche 1, 2 und 9 nach Hilfsantrag 2 mit gegenüber der Fassung nach Hilfsantrag 1 hervorgehobenen Änderungen lauten wie folgt:

Die Ansprüche 1, 2 und 9 nach Hilfsantrag 3 mit gegenüber der Fassung nach Hilfsantrag 2 hervorgehobenen Änderungen lauten wie folgt:

- 17 - Wegen der Fassung des Hilfsantrags 4 wird auf Anlage NB8 zum Schriftsatz vom 2. Juni 2014 Bezug genommen.

Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Die Nichtigkeitsklage sei abzuweisen, da das Streitpatent weder gegenüber der Anmeldung in der ursprünglich beim EPA eingereichten Fassung unzulässig erweitert sei noch seinen Gegenständen die Patentfähigkeit fehle. Vielmehr löse die Lehre des Streitpatents ein technisches Problem mit technischen Mitteln; diese sei neu gegenüber dem Stand der Technik und demgegenüber auch nicht nahe gelegt. Das Streitpatent habe daher jedenfalls in einer der hilfsweise verteidigten Fassungen Bestand.

Die Beklagte stützt ihr Vorbringen auf folgende Dokumente:

NB1 NB2 NB3 NB4 NB5 NB6 DE 695 23 634 T2 US 4,908,713 US 5,161,019 EP 0 444 496 B1 Merkmalsgliederung des Anspruchs 1 Merkmalsgliederung des Anspruchs 9.

In der mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 2014 haben die Parteien übereinstimmend das Ruhen des Verfahrens wegen schwebender Vergleichsverhandlungen beantragt. Mit Schriftsatz vom 4. September 2015 (Bl. 378) hat die Klägerin mitgeteilt, sie sähe die Vergleichsverhandlungen als gescheitert an und bitte um einen neuen Verhandlungstermin.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Senat hat den Parteien einen Hinweis nach § 83 PatG vom 26. März 2014 übermittelt.

Entscheidungsgründe Die Nichtigkeitsklage ist auch nach Erlöschen des Streitpatents zulässig, da die Klägerin weiterhin wegen Verletzung des Streitpatents von der Beklagten in Anspruch genommen wird. Die zulässige Klage hat auch teilweise Erfolg. In der erteilten Fassung ist das Streitpatent wegen fehlender Patentfähigkeit für nichtig zu erklären (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Art. 52, 54 EPÜ). In den Fassungen der Hilfsanträge 1 und 2 kann es aus diesem Grund ebenfalls keinen Bestand haben. Die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe liegen jedoch nicht vor, soweit das Streitpatent mit der Fassung nach Hilfsantrag 3 verteidigt wird. Insoweit ist die Klage abzuweisen.

I. Zur erteilten Fassung

1. Das Streitpatent betrifft ausweislich der Bezeichnung ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Anzeigen von Fernsehprogrammen und dazugehörigem Text (Method and apparatus for displaying television programs and related text), insbesondere die simultane Anzeige von Videoprogrammen und dazugehörigem Text (vgl. Patentschrift, Abs. [0001]). Zum Stand der Technik wird in der Patentschrift zunächst auf die allgemein bekannte Möglichkeit verwiesen, bewegende Echtzeitbilder von einem Fernsehkanal im Hintergrund des Bildschirms und die sich bewegenden Echtzeitbilder eines anderen Fernsehkanals in einem PIP-Fenster (picture in picture) anzuzeigen, welches über einer geringen Fläche des Hintergrunds liegt (vgl. Patentschrift, Abs. [0002]). Durch die US 4,908,713 sei es zudem bekannt, Programmlisten eines elektronischen Programmführers von einem Speicher durch den Betrachter auf Kommando zur Anzeige auf dem Fernsehbildschirm abzurufen. Um einem Betrachter mehr Informationen für eine Programmauswahl zur Verfügung zu stellen, zeige die Druckschrift US 5,161,019 die Möglichkeit auf, nach einem Kanaldurchlauf einer vorher ausgewählten Gruppe von Kanälen jeweils ein feststehendes Bild des Programms, das auf jedem Kanal empfangen wird, in einem Speicher abzuspeichern und die feststehenden Bilder von allen Kanälen gleichzeitig auf dem Fernsehbildschirm anzuzeigen (vgl. Patentschrift, Abs. [0005]). Schließlich wird in der Patentschrift noch auf die EP-A- 444 496 verwiesen, die ein System beschreibe, in dem ein Programmführer, der auswählbare Punkte aufweist, auf ein dargestelltes Videobild gelegt wird (vgl. Patentschrift, Abs. [0006]). Eine Aufgabe ist in der Patentschrift explizit nicht formuliert, jedoch führt die Beklagte aus, die zu lösende technische Aufgabe des Streitpatents bestehe darin, ein verbessertes System und Verfahren mit einem komfortableren elektronischen Programmführer zur Verfügung zu stellen (vgl. Abs. 12 der Widerspruchsbegründung vom 21.09.2012).

Zur Lösung der von der Beklagten genannten Aufgabenstellung werden mit den nebengeordneten Patentansprüchen 1 und 9 in der erteilten Fassung Gegenstände vorgeschlagen, die sich in folgende Merkmale gliedern lassen:

Patentanspruch 1:

1.0 Unterhaltungssystem, umfassend:

An entertainment system comprising:

1.1 Eine Anzeige (20), die einen Bildschirm a display (20) having a screen; aufweist;

1.2 Wiederherstellungsmittel (11) zum Wie- recovering means (11) for recovering curderherstellen von momentan übertrage- rently telecast video programs; nen Videoprogrammen;

1.3 eine Quelle (22) eines Zeitplans von Pro- a source (22) of a schedule of program grammlisten, welche Listen von mo- Iistings including Iistings for currently tementan übertragenen Videoprogrammen lecast video programs; umfasst;

1.4 Mittel (24, 30) zum Anzeigen von einigen means (24, 30) for displaying some of the der Programmlisten für momentan über- program Iistings for currently telecast tragene Videoprogramme von der Quelle video programs from the source in a first in einem ersten Bereich des Bildschirms; area of the screen;

1.5 eine Eingabevorrichtung (28) zum selek- an input device (28) for selectively mark- tiven Markieren von einer der angezeig- ing one of the displayed program Iistings ten Programmlisten für ein momentan for a currently telecast video program; übertragenes Videoprogramm; and

1.6 Mittel (24), die auf die Eingabevorrich- means (24) responsive to the input device tung zum Steuern der Wiederherstelfor controlling the recovering means lungsmittel reagieren,

1.6a um in einem zweiten kleineren und nicht to display in a second smaller and überlappenden Bereich des Bildschirms nonoverlapping area of the screen simgleichzeitig mit den Programmlisten das ultaneously with the program Iistings the momentan übertragene Videoprogramm currently telecast video program entsprechend der markierten Programm- corresponding to the marked program liste anzuzeigen,

listing,

1.6b so dass das gesamte Bild des Videopro- such that the entire image of the video gramms in Echtzeit sichtbar ist.

program is visible in real time.

Patentanspruch 9: 9.1 Verfahren zur Kanalauswahl mit einem A method of channel surfing with a televiFernsehgerätempfänger, der eine Ka- sion apparatus receiver having a channel nalauswahleinrichtung und einen Bild- selector and a screen, the method comschirm umfasst, wobei das Verfahren die prising the steps of: Schritte umfasst: 9.2 Speichern einer Vielzahl von momenta- storing in a memory a plurality of current nen Fernsehprogrammlisten in einem television program Iistings, each program Speicher, wobei jede Programmliste eine listing including a channel identification; Kanalidentifikation enthält; 9.3 Einstellen der Kanalauswahleinrichtung, setting the channel selector to receive a um einen bestimmten Kanal zu empfan- particular channel; gen; 9.4 Anzeigen des gesamten Bildes des Pro- displaying in a first area of the screen in gramms, das auf dem bestimmten Kanal real time the entire image of the program übertragen wird, in einem ersten Bild- telecast on the particular channel; schirmbereich in Echtzeit;

9.5 Gleichzeitiges Anzeigen von wenigstens simultaneously displaying in a second einigen der Programmlisten, die in dem area of the screen at least some of the Speicher gespeichert sind, in einem current program Iistings stored in the zweitem Bildschirmbereich, so dass die memory, such that the program Iistings in Programmlisten in dem zweiten Bildthe second area of the screen block from schirmbereich die Sicht auf kein Bild des view none of the image of the telecast übertragenen Programms in dem ersten program in the first area; Bereich versperren;

9.6 Markieren von einem der angezeigten marking on the screen one of the momentanen Programmlisten auf dem displayed current program Iistings; Bildschirm;

9.7 Auslesen der Kanalidentifikation der mar- retrieving from the memory the channel kierten Programmliste aus dem Speiidentification of the marked program cher; listing;

9.8 Verwenden der ausgelesenen Kanaland using the retrieved channel identifikation, um die Kanalauswahlein- identification to set the channel selector richtung einzustellen, um das auf dem to receive and substitute on the screen identifizierten Kanal übertragene Pro- for the program telecast on the particular gramm zu empfangen und auf dem Bild- channel the program telecast on the schirm für das auf dem bestimmten Ka- identified channel.

nal übertragene Programm zu ersetzen.

2. Zur Auslegung des Streitpatents Das Streitpatent wendet sich an einen Diplom-Ingenieur der elektrischen Nachrichtentechnik mit universitärer Ausbildung, der mit der Implementierung von Hardund Softwarekomponenten für die Generierung und Anzeige von Fernsehprogrammführungsinformationen in einem Fernsehempfänger befasst ist.

2.1 Von den im Patentanspruch 1 enthaltenen Begrifflichkeiten, die weitestgehend durch ihre Umschreibung entweder selbsterklärend oder dem Fachjargon entlehnt sind bedürfen allein die Begrifflichkeiten Wiederherstellungsmittel zum Wiederherstellen von momentan übertragenen Videoprogrammen (recovering means for recovering currently telecast video programs) und Quelle eines Zeitplans von Programmlisten (source of a schedule of program Iistings) einer näheren Auslegung.

Der Begriff Wiederherstellungsmittel zum Wiederherstellen von momentan übertragenen Videoprogrammen (recovering means for recovering currently telecast video programs) im Merkmal 1.2 umschreibt eine Einrichtung, die ein wie auch immer übertragenes Videoprogramm, d. h. die übertragenen Bild- und Tonsignale in einem für den Zuschauer wahrnehmbaren visionellen und akustischen zeitlich geordneten Ablauf versetzt. In diesem Zusammenhang kommt dem in der Patentschrift explizit erwähnten Tuner (vgl. Bezugszeichen 12 im Ausführungsbeispiel) insofern eine zentrale Bedeutung zu, als dieser aus den empfangenen Antennensignalen der Kanalwahl des Zuschauers folgend die dazugehörigen Videoprogrammsignale selektiert, welche dann den nachfolgenden Komponenten für die Generierung der Bild- und Tonsignale des ausgewählten Programms zugeführt werden.

Der Begriff Quelle eines Zeitplans von Programmlisten (source of a schedule of program Iistings) im Merkmal 1.3 bezeichnet eine Einrichtung, welche einen Zeitplan von Programmlisten bereitstellt. Hierbei kann es sich um lokale oder ferne Speichereinrichtungen, aber auch um Fernsehsender oder sonstige Anbieter handeln, die elektrisch übertragbare Programmführerdaten bereitstellen.

Dem Sinngehalt des Patentanspruchs 1 folgend entnimmt der Fachmann zur Überzeugung des Senats ein Unterhaltungssystem in Form eines mit einer Anzeigevorrichtung ausgestatteten Empfangsgeräts für Videoprogramme, bspw. einen Fernsehempfänger, dessen Bildschirmanzeige in verschiedene Anzeigebereiche unterteilt werden kann, um in einem ersten Bereich aktuelle Programmlisten anzuzeigen und in einem zweiten, nicht überlappenden Bereich das aktuell übertra- gene Videoprogramm wiederzugeben, welches der Nutzer mittels einer Eingabeeinrichtung in der Programmliste markiert und selektiert hat.

2.2 Dem Anspruch 9 und den darin enthaltenen Begrifflichkeiten legt der Senat folgendes Verständnis zugrunde:

Das Verfahren zur Kanalauswahl (method of channel surfing) nach dem Merkmal 9.1 beschränkt sich auf Verfahren mit einem Fernsehgerätempfänger, der (standardgemäß) über eine Kanalauswahleinrichtung und einen Bildschirm verfügt. Zunächst werden in einem Speicher eine Vielzahl von momentanen Fernsehprogrammlisten (current television program Iistings) gespeichert, wobei jede Programmliste eine Kanalidentifikation (channel identification) enthält (Merkmal 9.2). Unter dem Begriff Kanalidentifikation ist im Kontext des Anspruchs ein zusätzlicher Datensatz zu verstehen, der dazu dient, den Tuner des Fernsehgeräteempfängers auf den der Kanalidentifikation zugeordneten Kanal einzustellen. Hierbei fungiert der Tuner seiner standardgemäßen Bestimmung folgend als Kanalauswahleinrichtung (channel selector), die in Reaktion auf ein Steuersignal den Tuner auf den Empfang eines bestimmten Kanals einstellt (Merkmal 9.3). Der auf dem eingestellten Kanal empfangene Bildinhalt wird dann, dem Merkmal 9.4 folgend, in einem ersten Bildschirmbereich in Echtzeit zur Anzeige gebracht. Der Fachmann schließt aus dieser Vorgabe, dass abweichend von der standardgemäßen Funktion eines Fernsehempfängers nur ein Teilbereich des Fernsehbildschirms für die Wiedergabe der ausgewählten Fernsehsendung genutzt wird. In einem zweiten Bildschirmbereich werden gemäß Merkmal 9.5 gleichzeitig einige der im Speicher abgelegten Programmlisten angezeigt (simultaneously displaying in a second area of the screen at least some of the current program Iistings stored in the memory). Aus dem Teilmerkmal "dass die Programmlisten in dem zweiten Bildschirmbereich die Sicht auf kein Bild des übertragenen Programms in dem ersten Bereich versperren" (such that the program Iistings in the second area of the screen block from view none of the image of the telecast program in the first area) folgt unmittelbar, dass sich die beiden Bildbereiche nicht überlappen.

Das Merkmal 9.6 versteht der Fachmann im Kontext mit den nachfolgenden Merkmalen dahingehend, dass eine der auf dem Bildschirm angezeigten Programmlisten markiert wird, die dazugehörige Kanalinformation aus dem Speicher ausgelesen wird (Merkmal 9.7) und anhand der ausgelesenen Kanalidentifikation die Kanalauswahleinrichtung, respektive der Tuner auf den identifizierten Kanal eingestellt wird, sodass das auf dem selektierten Kanal übertragene Programm auf dem Bildschirm angezeigt wird.

Zusammenfassend lehrt der Patentanspruch 9 den Fachmann ein Kanalauswahlverfahren, das einen Fernsehempfänger, dessen Bildschirm in verschiedene Anzeigebereiche für die Bildanzeige eines Programms und Programmlisten unterteilt werden kann, derart steuert, dass nach Markierung einer Programmliste durch den Nutzer in einem ersten Bildschirmbereich das auf dem dazugehörigen Kanal aktuell laufende Fernsehprogramm wiedergegeben wird.

3. Zur Patentfähigkeit der erteilten Fassung

3.1 Die Klägerin hat ihren Neuheitsangriff auf die Druckschrift NK6(D1) gestützt. Die Druckschrift NK6(D1) beansprucht die Priorität der US-Anmeldung Nr. 08/241,743 vom 12. Mai 1994, wurde am 10.05.1995 angemeldet und am 15.11.1995 veröffentlicht; sie stellt somit nachveröffentlichten Stand der Technik dar.

3.1.1 Die Druckschrift NK6(D1) betrifft die Fernsehprogrammauswahl unter Verwendung eines Computersystems, welches in Fig. 1 wiedergegeben ist. Das Verfahren basiert auf einem Fernsehprogrammplan, der fortlaufend gleichzeitig mit einer Beschreibung der Sendung angezeigt wird, die gegenwärtig von einem Benutzer aus dem angezeigten Fernsehprogramm ausgewählt ist (vgl. NK6(D1), Sp. 2, Z. 30-33). Das Computersystem nach der Fig.1 umfasst ein Fernsehgerät (television 130), das typischerweise als Anzeige einen Bildschirm aufweist, auf dem die in Fig. 2 gezeigte Bildschirmdarstellung wiedergegeben wird (vgl. NK6(D1), Sp. 7, Z. 1417) (Merkmal 1.1).

Als Quelle für Fernsehprogramme und Fernsehprogramminformationen, die in einem digitalen Datenstrom gesendet werden, ist eine Kabelquelle (cable source 110) vorgesehen vgl. NK6(D1), Sp. 5, Z. 35-39). Die von der Kabelquelle gelieferten Fernsehsignale werden einem Tuner (tuner 115) zugeführt, der im streitpatentlichen Sinne als Wiederherstellungsmittel (recovering means) zu verstehen ist (vgl. hierzu auch Widerspruchsbegründung vom 21.09.2012, Abs. 118) (Merkmal 1.2). Die Kabelquelle (cable source 110) dient auch dazu, den Computer 100, respektive die darin lokalisierte CPU (Central Processor 170) mit Fernsehprogramminformationen zu beliefern (NK6(D1), Sp. 3, Z. 4-8; Sp. 6, Z. 14-17) (Merkmal 1.3). Um die Fernsehprogramminformationen auf dem Bildschirm anzuzeigen, liefert ein Auswahlprogramm (selection computer program 152) die Beschreibung des ausgewählten Programms gemeinsam mit der Programmplandarstellung an den Grafikanzeigegenerator (graphics display generator 157), der mit dem Fernsehgerät (television 130) verbunden ist. Wenn der Benutzer verlangt, das ausgewählte Programm zu betrachten, veranlasst das Auswahlprogramm (152) den Tuner (115), sich auf das ausgewählte Programm abzustimmen (Merkmal 1.6). Im Weiteren wird ein Grafikbild der Programmplandarstellung und Grafikabschnitte erzeugt, indem der Grafikanzeigegenerator (157) (  Bestandteil der Mittel zum Anzeigen) gesteuert wird, und befiehlt dem Bild-in-Grafik Prozessor (picture-in-graphics processor 155) (  Bestandteil der Mittel zum Anzeigen), die Videoinformationen und das Grafikbild zu kombinieren und das sich ergebende Signal zum Fernsehgerät (130) (  Mittel zum Anzeigen) zu schicken (vgl. NK6(D1), Sp. 6, Z. 38-51). Die so generierte Anzeige ist in Fig. 2 wiedergegeben, wobei im oberen Bildschirmbereich (200), also in einem ersten Bereich, einige der Programmlisten für momentan übertragene Videoprogramme dargestellt sind (vgl. auch NK6(D1), Sp. 3, Z. 44-52) (Merkmal 1.4). Um eine Fernsehprogrammausstrahlung über die Kabelquelle (110) auszuwählen, wird eine Eingabeeinrichtung (120) vorgehalten, die als Maus, Fernsteuer-Zeige- gerät oder Ähnliches ausgebildet sein kann (vgl. NK6(D1), Sp. 5, Z. 43-47) und mit der der Nutzer, wie vorstehend bereits dargelegt, ein Programm auswählen kann, so dass ein Grafikbild der Programmplandarstellung und die Videoinformationen auf getrennten Bereichen der Anzeige wiedergegeben werden (vgl. NK6(D1), Fig. 2, schedule layout 200, picture-inpicture-graphics display 240 i. V. m. Sp. 9, Z. 43-53) (Merkmale 1.6a und 1.6b).

Seine Auswahl trifft der Nutzer mittels der Eingabeeinrichtung (input device 120) dadurch, dass er durch Positionierung der so genannten „Bildlaufleiste“ (time scroll bar 224) und des so genannten Kanalrollbalkens (channel scroll bar 226) den entsprechenden Programmnamen (grid entry 212) festgelegt hat (vgl. NK6(D1), Sp. 14, Z. 30-37), wodurch nach allgemeinem fachlichen Verständnis der ausgewählte Programmname festgelegt, respektive markiert, worden ist. Dass dieser Markierungsvorgang mit einem entsprechenden Hervorheben des ausgewählten Programmnamens einhergeht, schließt der Fachmann unmittelbar aus der Angabe (vgl. NK6(D1), Sp. 15, Z. 1-7 ... selection routine highlights the selected television program...) (Merkmal 1.5).

Die vorstehend aufgezeigten Komponenten konfigurieren folglich ein Unterhaltungssystem (Merkmal 1.0), das alle funktionalen Komponenten des angegriffenen Patentanspruchs 1 umfasst.

Soweit die Beklagte argumentiert, die Druckschrift NK6(D1) offenbare kein System, welches Auflistungen von momentan übertragenen Videoprogrammen im Sinne des Merkmals 1.3 bereitstelle, sondern vielmehr eine Zeitplandarstellung im Sinne einer herkömmlichen Programmzeitschrift, u. a. mit vergangenen und zukünftigen Sendungen (vgl. Schriftsatz vom 05.05.2014, Abs. 30), geht dies insofern ins Leere, als der Anspruchswortlaut Strukturierung und Inhalt der Programmlisten offen lässt. Die Beklagte muss sich daher entgegenhalten lassen, dass auch eine Zeitplandarstellung im Sinne einer herkömmlichen Programmzeitschrift, u. a. mit vergangenen und zukünftigen Sendungen - letztere wird auch im Streitpatent im Ausführungsbeispiel Fig. 3 wiedergegeben - eine Programmliste im Sinne des Streitpatents repräsentiert. Im Übrigen ist durch den Anspruchswortlaut eine ausschließliche Auflistung der aktuellen (gesendeten) Videoprogramme nicht gefordert.

3.1.2 Der Verfahrensanspruch 9 unterscheidet sich funktional vom Patentanspruch 1 insofern, als die Fernsehprogrammlisten explizit in einem Speicher abspeichert werden, wobei jede Programmliste eine Kanalidentifikation enthält (Merkmal 9.2). Dieser Vorgang ist auch bei dem aus der NK6(D1) offenbarten Kanalauswahlverfahren dadurch realisiert, als dort ausgeführt ist, dass der Computer den Programmnamen, eine Kanalidentifikation, die einen Kanalnamen und eine Kanalnummer umfasst, speichert (vgl. NK6(D1), Sp. 3, Z. 12-18), wofür funktionsnotwendigerweise ein Speicher vorgehalten werden muss (Merkmal 9.2). Hat der Nutzer ein Programm ausgewählt, stimmt der Computer die Kanalauswahleinrichtung, respektive den Tuner auf das ausgewählte Programm, also einen bestimmten Kanal, ab und das Bild wird in einem ersten Bildbereich (vgl. NK6(D1), Fig. 2, picture-in-graphics display window 240) auf dem Fernsehbildschirm wiedergegeben (vgl. NK6(D1), Sp. 3, Z. 34-52) (Merkmale 9.3 und 9.4). Wie bereits im Zusammenhang mit der Fig. 2 dargelegt, wird das so empfangene Bild gleichzeitig mit in einem zweiten Bildschirmbereich (vgl. NK6(D1), Fig. 2, schedule layout 200) dargestellten Programmlisten wiedergegeben, wobei sich die beiden Anzeigebereiche ersichtlich nicht überlappen (Merkmal 9.5). Hat der Nutzer durch Positionierung der Bildlaufleiste (time scroll bar 224) und des Kanalrollbalkens (channel scroll bar 226) einen entsprechenden Programmnamen (212) festgelegt, also markiert (Merkmal 9.6), steuert das Auswahlprogramm (152) den Tuner (115), damit dieser sich auf das ausgewählte Programm abstimmt und das ausgewählte Programm in dem ersten Bildbereich (vgl. NK6(D1), Fig. 2, picture-in-graphics display window 240) wiedergegeben wird, wodurch selbstredend das bisher angezeigte Programm ersetzt wird (vgl. NK6(D1), Sp. 15, Z. 14-23) (Merkmal 9.8). Der Fachmann setzt dabei platt selbstverständlich voraus, dass dabei die Einstellung des Tuners (funktionsnotwendigerweise) mittels der Kanalidentifikation gesteuert wird (Merkmal 9.7).

Damit ist auch das Verfahren nach dem angegriffenen Patentanspruch 9 aus der NK6(D1) bekannt.

3.2 Sowohl das Unterhaltungssystem (An entertainment system) nach dem Patentanspruch 1 als auch das Verfahren zur Kanalauswahl mit einem Fernsehgeräteempfänger (A method of channel surfing with a television apparatus receiver) nach dem Patentanspruch 9 gelten folglich als nicht mehr neu.

Mit den Patentansprüchen 1 und 9 in der erteilten Fassung kann das Patent folglich keinen Bestand haben.

3.3 Bei dieser Sachlage erübrigt sich ein Eingehen auf die von der Klägerin weiter vorgetragenen Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung und des Nichtvorliegens einer technischen Erfindung.

II. Zur Fassung nach den Hilfsanträgen 1 und 2

1. Zu Hilfsantrag 1 Die mit Hilfsantrag 1 verteidigte Fassung der Patentansprüche 1 und 9 lautet (Änderungen gegenüber erteilter Fassung unterstrichen):

- 29 Anspruch 1 Anspruch 9 Die Anspruchsfassung nach dem Hilfsantrag 1 unterscheidet sich demnach von der erteilten Fassung durch die unterstrichen hervorgehobenen Beschränkungen, die sich aber auch in der NK6(D1) wiederfinden: Bereits aus der Bezeichnung „Method and system for providing efficient selection of television programs“ sowie aus dem Blockschaltbild in Fig.1 erschließt sich dem Fachmann durch die NK6(D1) ein television entertainment system, welches unter anderem, der standardgemäßen Ausführung entsprechend, einen Tuner (  means in the form of a television tuner) (NK6(D1), Fig. 1, tuner 115) und einen Fernsehbildschirm (  television screen) (NK6(D1), Fig. 1, television 130 und Fig. 2 i. V. m. Sp. 7, Z. 14-17) für den Empfang und die Darstellung ausgesendeter Videoprogramme (  broadcast video programs) (NK6(D1), Sp. 1, Z. 15-18, 2730; Sp. 3, Z. 4-8 usw.) umfasst. In der NK6(D1) wird die Programmauswahl durch den Nutzer dahingehend beschrieben, dass er mit Hilfe einer Eingabeeinrichtung (  viewer input device) (NK6(D1), Fig.1 Input Device 120) einen Eintrag in der Programmliste auswählt, der dadurch gehighlighted wird (  marking by highlighting with a cursor) (NK6(D1), Sp. 4, Z. 35-36 und Z. 40-43; Sp. 5, Z. 43-47; Sp. 14, Z. 55 bis Sp. 16, Z. 7). Diese Vorgänge werden durch einen Mikroprozessor (  means in the form of a microprocessor) (NK6(D1), Fig. 1, CPU 170) unter Ausführung eines Programms (selection program 152) ebenso gesteuert, wie die Einstellung des Tuners auf den vom Nutzer ausgewählten Kanal (NK6(D1), Sp. 6, Z. 8-21, Z. 32-51).

Damit sind auch die neu hinzugekommenen Merkmale durch die NK6(D1) neuheitsschädlich vorweggenommen.

Im Übrigen gelten die Ausführungen zur erteilten Fassung.

2. Zu Hilfsantrag 2 Die mit dem Hilfsantrag 2 verteidigte Anspruchsfassung umfasst die Merkmale der jeweiligen Patentansprüche 1 und 9 gemäß Hilfsantrag 1 und unterscheidet sich von diesem dadurch, dass die Merkmale 1.2 und 1.6b des Patentanspruchs 1 folgende Fassung erhalten (Änderungen gegenüber Hilfsantrag 1 unterstrichen):

Die Merkmale comprising video and audio information und to reproduce the audio Information of said currently broadcast video program sind angesichts des Szenariums des Empfangs und der Anzeige von Fernsehprogrammen mittels eines Fernsehgerätes als Plattheiten einzustufen, die aus der Sicht des Fachmanns für die funktionsfähige Ausführung der unter Schutz gestellten Lehre, nicht zuletzt im Hinblick auf ein funktionsfähiges Fernsehempfangsgerät selbstverständlich sind und auch in der NK6(D1), ohne dass es eines weiteren Nachweises Bedarf, ihren Niederschlag finden.

Es gilt daher das zum Hilfsantrag 1 Ausgeführte. 3. Mit den Patentansprüchen 1 und 9 in den hilfsweise verteidigten Fassungen gemäß den Hilfsanträgen 1 und 2 kann das Patent folglich keinen Bestand haben.

III. Zur Fassung nach Hilfsantrag 3 Die Anspruchsfassung nach dem Hilfsantrag 3 umfasst jeweils die Merkmale der Patentansprüche 1 und 9 gemäß Hilfsantrag 2 und unterscheidet sich von der mit Hilfsantrag 2 verteidigten Fassung durch das in den Patentansprüchen 1 und 9 neu hinzukommende, jeweils gleichlautende Merkmal 1.5a bzw. 9.6a, das folgenden Wortlaut erhält:

1.5a/9.6a whereas the highlighted background of cursor (48) and the background of an additional program description area (44) are the same color of shade,

Das vorstehende Merkmal ist auf S. 6, Z. 2- 3 sowie in Fig. 2 der ursprünglichen Unterlagen (WO 96/07270 A1) offenbart und in seiner Gesamtheit nicht in der NK6(D1) nachweisbar.

Die Klägerin hält dem entgegen, dass in der Fig. 2 der NK6(D1) sowohl der ausgewählte Listeneintrag (212) als auch das Feld für die Textbeschreibung (text display window 230) dieselbe Hintergrundfarbe zeigen und sie dadurch das Merkmal 1.5a/9.6a als erfüllt ansehe. Soweit sich die Klägerin diesbezüglich auf die in der NK6(D1) offenbarte Möglichkeit zur Hervorhebung des Listeneintrags (212) mittels einer erhöhten Helligkeit bezieht (NK6(D1), Sp. 15, Z. 4-7), wodurch ihrer Ansicht nach die Farbe erhalten bleibe, übersieht sie dabei, dass zum einen eine Helligkeitserhöhung gegenüber den anderen Bereichen in Fig. 2 nicht ersichtlich ist, zum anderen eine Helligkeitserhöhung aber auch stets mit einer Farbänderung (die Farbe verblasst in der Regel, bspw. schwarz wird grau) verbunden ist. Da- rüber hinaus ist in der NK6(D1) weder eine Korrelation bezüglich Farbe und/oder Helligkeit der beiden mit den Bezugszeichen 212 und 230 benannten Bereiche noch sonst eine visuell sinnfällige Änderung offenbart.

Folglich gelten sowohl das Unterhaltungssystem (An entertainment system) nach dem Patentanspruch 1 als auch das Verfahren zur Kanalauswahl mit einem Fernsehgeräteempfänger (A method of channel surfing with a television apparatus receiver ) nach dem Patentanspruch 9 als neu.

Da es sich bei der NK6(D1) um nachveröffentlichten Stand der Technik handelt, kann dieser für eine Bewertung des Zugrundeliegens einer erfinderischen Tätigkeit nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Klägerin hat daher ihren Angriff bezüglich des Nichtzugrundeliegens einer erfinderischen Tätigkeit auf die Druckschriften NK9(D2) und NK27 gestützt.

Des Weiteren ist sie der Ansicht, dass auch das television entertainment system des mit Hilfsantrag 3 verteidigten Patentanspruchs 1 mit dem Merkmal 1.3 über das hinausgehe, was der Fachmann den ursprünglich eingereichten Unterlagen entnehmen könne. Darüber hinaus sei dem so verteidigten Streitpatent die Technizität abzusprechen.

1. Zur Frage der unzulässigen Erweiterung Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung noch einmal ausdrücklich darauf abgehoben, dass sie den Gegenstand des Patentanspruchs 1 dadurch unzulässig erweitert sieht, dass der Begriff source of a schedule of program listings im Merkmal 1.3 seiner allgemeinen Bedeutung nach in den ursprünglich eingereichten Unterlagen in Form der internationalen Anmeldung PCT/US95/11173, die am 7. März 1996 als Druckschrift WO 96/07270 A1 (NK2) veröffentlicht wurde, nicht offenbart sei. Dem kann sich der Senat nicht anschließen.

In den ursprünglichen Unterlagen ist unter der Rubrik Summary of the Invention als "Quelle", also als "Lieferant" im Zusammenhang mit Programmlisten zunächst eine "program schedule data base" (NK2, S. 2, Z. 11-14 und Z. 34-37) angegeben, die im Rahmen des Ausführungsbeispiels nach der Fig. 1 als lokaler, im Fernsehgeräteempfänger implementierter Speicher (memory) beschrieben ist, in dem Zeitpläne für Programmlisten aktualisiert und gespeichert werden können (NK2, S. 5, Z. 3-5: An updatable data base of the schedule of program listings of all the available channels for a prescribed period of time, e.g. a day or a week, is electronically stored in a program schedule memory 22; Z. 20-22: When the viewer wishes to see television program listings, microprocessor 24 recalls a portion of the program schedule data base from memory 22; Unterstreichungen hinzugefügt). Bereits der Hinweis, dass der Speicher aktualisiert wird, setzt voraus, dass zu dieser Aktualisierung der Programmlisten die dafür erforderlichen Datensätze stets von einer außerhalb des Fernsehgeräts lokalisierten Quelle geliefert werden müssen, der in Rede stehende Speicher mithin nur der lokalen Zwischenspeicherung der Programmlisten dient. Damit sind in den ursprünglichen Unterlagen implizit bereits auch Ausführungsformen von Quellen angesprochen, die körperlich nicht im Fernsehgerät lokalisiert sein müssen, und die der Fachmann bereits in seinem Blick hat, wenn er den lokalen Speicher mit Daten beliefern muss. Im Übrigen kommt es im Hinblick auf das durch Markierung in einer Programmliste initialisierte Kanalauswahlverfahren nicht darauf an, woher die Programmlisten letztendlich geliefert werden. Die Anspruchsfassung geht mit dem Begriff source of a schedule of program listings folglich nicht über dasjenige hinaus, was dem Fachmann unter Berücksichtigung der Beschreibung und der darin enthaltenen Ausführungsbeispiele als allgemeinste Form der technischen Lehre erscheint, durch die das der Erfindung zu Grunde liegende Problem gelöst wird (BGH, Urteil vom 11.09.2013 - X ZB 8/12, Dipeptidyl-Peptidase-Inhibitoren).

Die Einlassungen der Klägerin zum Merkmal 1.3 können daher nicht greifen.

2. Zur Frage der technischen Erfindung Die Klägerin hat sowohl schriftsätzlich als auch in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, das Streitpatent sei gemäß Art. II, § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 52 Abs. 2 lit. c) und d) EPÜ für nichtig zu erklären. Selbst wenn man das Technizitätserfordernis als erfüllt ansehe, lehre das Streitpatent keine Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln. Denn das Streitpatent enthalte lediglich Anweisungen zur ergonomischen Darstellung von Fernsehprogramminformationen zusammen mit dem Fernsehbild und die Auswahl eines Fernsehprogramms; es betreffe also ausschließlich ein Computerprogramm zur Darstellung von Informationen.

2.1 Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 9 liegen auf dem Gebiet der Technik gem. Artikel 52, Absatz 1 EPÜ.

Gemäß der BGH-Entscheidung „Webseitenanzeige“ (BGH, Urteil vom 24. Februar 2011 – X ZR 121/09, GRUR 2011, 610 – Webseitenanzeige) ist bei Erfindungen mit Bezug zu Geräten und Verfahren (Programmen) der elektronischen Datenverarbeitung zunächst zu klären, ob der Gegenstand der Erfindung zumindest mit einem Teilaspekt auf technischem Gebiet liegt. Danach ist zu prüfen, ob dieser Gegenstand lediglich ein Programm für Datenverarbeitungsanlagen als solches darstellt und deshalb vom Patentschutz ausgeschlossen ist. Der Ausschlusstatbestand greift nicht ein, wenn diese weitere Prüfung ergibt, dass die Lehre Anweisungen enthält, die der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen. Die Gegenstände des Patentansprüche 1 und 9 liegen schon deshalb zumindest mit einem Teilaspekt auf technischem Gebiet, weil sie sich auf die Anzeige von Videoprogrammen bzw. Fernsehprogrammen beziehen, mithin auf die Bild- und Tonwiedergabe in einem Fernsehgeräteempfänger, wobei beim Unterhaltungssystem nach dem Patentanspruch 1 und beim Verfahren nach dem Patentanspruch 9 als gemeinsames technisches Mittel zumindest ein Bildschirm 20 zur Anwendung kommt.

2.2 In der Patentschrift ist eine explizite Aufgabe nicht formuliert. Die Ermittlung des dem Patent zugrunde liegenden technischen Problems ist daher Teil der Auslegung des Patentanspruchs und aus dem zu entwickeln, was die Erfindung tatsächlich leistet (BGH, Urteil vom 04.02.2010 - Xa ZR 36/08, Gelenkanordnung, 1. Leitsatz; BGH GRUR 1981, 186 - Spinnturbine II). In Anwendung der ständigen BGH-Rechtsprechung sieht der Senat demnach als objektive Aufgabe, welche der Gegenstand des angegriffenen Patentanspruchs 1 löst, die Bildschirmansteuerung eines Fernsehgeräteempfängers so zu modifizieren, dass eine nach Anzeigebereichen getrennte simultane Darstellung von aktuellen Video- und Programmdaten ermöglicht wird. Diese Aufgabe erweist sich insofern als technisches Problem, weil aus unterschiedlichen Quellen in einem Fernsehsignal gelieferte Video- und Programmdaten, zum einen ein Bewegtbild (Videoprogramm) zum anderen ein Standbild (Programmliste) auf einem Bildschirm getrennt voneinander simultan wiederzugeben sind, wobei Markierungsund Auswahlmöglichkeiten eines in einer Programmliste angezeigten Programms so zu realisieren sind, dass das markierte Programm als Videoprogramm auf dem Bildschirm wiedergegeben wird.

Das technische Problem, welches dem Patentanspruch 9 zugrunde zu legen ist, ist die Einstellung eines Fernsehtuners auf den Kanal einer Programmliste, die der Nutzer in aus mehreren auf einem Bildschirmbereich dargestellten Programmlisten markiert hat, und die Wiedergabe des aktuell auf diesem Kanal laufenden Fernsehprogramms.

2.3 Entgegen der Auffassung der Klägerin werden die vorstehend aufgezeigten technischen Probleme auch mit technischen Mitteln gelöst, die zum einen mit etablierten Fachbegriffen unmittelbar benannt sind, so da wären tuner, television screen, memory, microprocessor, und zum anderen durch ihre funktionale Umschreibung die ablaufenden technischen Prozesse bei der Signalsteuerung und –darstellung definieren. So schließt der Fachmann aus den funktionalen Angaben zum Merkmal 1.5 auf eine interaktive graphische Oberfläche, die in Reaktion auf eine Eingabevorrichtung einen Mikroprozessor ansteuert (Merkmal 1.6), der wie- derum in Reaktion darauf den tuner so einstellt, dass in einem zweiten kleineren und nicht überlappenden Bereich des Bildschirms gleichzeitig mit den Programmlisten das momentan übertragene Videoprogramm entsprechend der markierten Programmliste angezeigt wird (Merkmale 1.6a und 1.6b).

Der Patentanspruch 1 enthält folglich Anweisungen, die der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen.

Der Patentanspruch 9 lehrt zur Lösung des ihm zugrunde liegenden technischen Problems ein Verfahren, bei dem ebenfalls technische Mittel in Form eines Mikroprozessors (microprocessor), eines Tuners (tuner), eines Bildschirms (screen) und eines Speichers (memory) zur Anwendung kommen. Die im Speicher hinterlegten Programmlisten (program listings) unterscheiden sich von den bloßen, dem Nutzer anzeigbaren Programmlisten dadurch, dass sie eine Kanalidentifikation (channel identification) enthalten (Merkmal 9.2). Für die weiteren Vorgänge wird nach Merkmal 9.3 der Fernsehempfänger mit einer Kanalauswahleinrichtung (channel selector) auf einen bestimmten Kanal eingestellt. Auf die abgespeicherte Kanalidentifikation wird dann zurückgegriffen, wenn eine der angezeigten momentanen Programmlisten auf dem Bildschirm mittels eines Cursors markiert worden ist (Merkmal 9.6). Damit wird bei fachlicher Lesart eine interaktive graphische Oberfläche vorgehalten, die ein Auslesen der Kanalidentifikation der markierten Programmliste aus dem Speicher initialisiert (Merkmal 9.7), sodass die Kanalauswahleinrichtung eingestellt werden kann, um das auf dem identifizierten Kanal übertragene Programm zu empfangen und das bisher auf dem Bildschirm dargestellte Videoprogramm zu ersetzen. Die Anordnung der Bildschirmbereiche nach den Merkmalen 9.4 und 9.5 deutet zunächst zwar auf eine organisatorische Maßnahme für die Gestaltung der Bildschirmanzeige, dem Fachmann ist aber auch bewusst, dass für diese Bildschirmanzeige gezielte Eingriffe in die Ansteuerung des Bildschirms ergriffen werden müssen, die von einer konventionellen Bildschirmansteuerung abweichen.

2.4 Die Einlassungen der Klägerin hinsichtlich des technischen Charakters des den Patentansprüchen 1 und 9 gemäß Hilfsantrag 3 gemeinsamen Merkmals

1.5a/9.6a whereas the highlighted background of cursor (48) and the background of an additional program description area (44) are the same color of shade,

sind insofern nicht verfahrensentscheidend, als dieses Merkmal, wie aus den nachfolgenden Ausführungen zur Patentfähigkeit hervorgeht, bei der Beurteilung des Zugrundeliegens einer erfinderischen Tätigkeit keine Berücksichtigung finden muss.

3. Zur Patentfähigkeit Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung die Patentfähigkeit der mit Hilfsantrag 3 verteidigten Anspruchsgegenstände dadurch in Frage gestellt, als diese gegenüber den Druckschriften NK9(D2) und NK27 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten.

3.1 Zur NK9(D2)

Der Fachartikel NK9(D2) bezieht sich auf eine tragbare Nutzerschnittstelle, wie eine Maus oder einen Joystick, für die Bedienung eines Computers, TV, VCR, Telephons etc. (vgl. NK9(D2), S. 116, Absatz 1 und 3), mit der der Nutzer bspw. unter Gebrauch eines Touchpad einen Cursor auf einem Icon positionieren kann und durch Drücken des Pads unter anderem auch eine Kanalauswahl initialisieren kann (vgl. NK9(D2), S. 116, letzter Absatz). Hierfür wird zum Zweck einer Vorauswahl von Kanälen, die gesehen werden wollen, dem Nutzer auf dem Bildschirm eine graphische Darstellung der Liste gezeigt, in der dann der Nutzer den Cursor auf dem Schirm auf der ausgewählten Station positionieren kann und dann das Pad auf dem Touchpad drückt. Auf diese Weise können Stationen vorselektiert werden, deren Programme angeschaut oder aufgenommen werden sollen (vgl. NK9(D2), S. 118, erster Absatz). Wie anschließend ausgeführt, kann die Vorauswahlfunktion durch eine Anzeigefunktion verbessert werden. Hierbei wird dem Nutzer ein Fenster bereitgestellt, in dem er sehen kann, was auf den ausgewählten Stationen (bspw. ZDF, BR usw.) gezeigt wird. Der Auffassung der Klägerin, dass unter dieser Angabe die Wiedergabe eines aktuell gesendeten Videoprogramms, also ein Livebild zu subsummieren sei, widerspricht, dass eine Anzeige von Videoprogrammen, die von ausgewählten, also mehreren Stationen in einem Fenster schon aus technischen Gründen nicht möglich ist (dies würde ein Fernsehgerät voraussetzen, in dem zumindest mehrere Tuner vorgehalten werden müssen). Der Fachmann interpretiert daher diese Angabe vielmehr als die Wiedergabe einer Anzeigeliste, welche Programminformationen zu den ausgewählten Stationen enthält. Dem weiteren Kontext folgend kann der Nutzer dann noch eine Beschreibungsfunktion aktivieren, wodurch ihm in einem weiteren Fenster dann der Auswahl entsprechend ein Programmüberblick oder eine Beschreibung angezeigt wird (vgl. NK9(D2), S. 118, zweiter Absatz). Ob dieses zweite Anzeigefenster dem ersten Anzeigefenster überlagert wird oder nicht, dazu verhält sich der Fachartikel nicht.

Aus dem Fachartikel kann der Fachmann mithin ein Unterhaltungssystem entnehmen, welches einen Bildschirm aufweist (vgl. NK9(D2), S. 118, erster Absatz, screen) (Merkmale 1.0 und 1.1) und dem die funktionalen Abläufe eines TV (Fernsehgeräteempfänger) zugrunde gelegt sind, woraus der Fachmann zwanglos schließt, dass in dem TV der übliche Tuner für die Kanaltrennung und für die Umsetzung der empfangenen Fernsehsignale implementiert ist (Merkmal 1.2). Da für die Vorselektion der Stationen, respektive Kanäle, insbesondere für die zukünftige Ausstrahlung von Programmen auf Zeitpläne von Programmlisten (vgl. NK9(D2), S. 118, erster Absatz, schedule) zurückgegriffen wird, schließt der Fachmann funktionsnotwendigerweise auch auf eine Quelle, welche diese Informationen bereitstellt (Merkmal 1.3). Die besagten Zeitpläne werden dann auch auf dem Bildschirm dargestellt (Merkmal 1.4).

Die Selektion einer Station bzw. eines Kanals wird durch Cursorführung mittels eines Touchpads vorgenommen (vgl. NK9(D2), S. 118, Absatz 1) (Merkmal 1.5), woraufhin dem Nutzer in Form einer Programmliste in einem Fenster gezeigt wird, welches Programm auf der ausgewählten Station (aktuell) gezeigt wird (vgl. NK9(D2), S. 118, zweiter Absatz). Nicht offenbart wird in der NK9(D2) ein Mikroprozessor, der durch einen markierten Programmlisteneintrag angesteuert, den Tuner auf eine so ausgewählte Station bzw. Kanal einstellt und die Anzeige des darauf gesendeten Videoprogramms in einem weiteren Darstellungsfenster auslöst, welches sich zudem mit dem Fenster für die Programmlisten nicht überlappt. Die Merkmale 1.6. 1.6a und 1.6b werden somit in der NK9(D2) nicht offenbart.

Von den Merkmalen des Patentanspruchs 9 gemäß Hilfsantrag 3, der im Übrigen in der mündlichen Verhandlung nicht mehr angegriffen wurde, sind insbesondere die Merkmale 9.2, 9.4 und 9.5 explizit nicht entnehmbar.

Der Fachartikel NK9(D2) lehrt zusammengefasst eine cursorgesteuerte Vorauswahl mehrerer Stationen (Kanäle), zu denen die aktuellen Programmeinträge in einem Fenster angezeigt werden, zu denen wiederum eine Programmbeschreibung aufgerufen werden kann.

Da dem Fachartikel NK9(D2) zur Überzeugung des Senats weder Hinweise noch Anregungen für die Anzeige eines aktuell ausgestrahlten Videoprogramms in einem zusätzlichen Anzeigefenster auf dem Bildschirm eines Fernsehgeräts entnehmbar sind, kann der Fachartikel die mit Hilfsantrag 3 verteidigten Anspruchsgegenstände dem Fachmann auch nicht nahe legen.

Bei dieser Sachlage kommt es auf eine Berücksichtigung des Merkmals 1.5a/9.6a im Hinblick auf das Zugrundeliegen einer erfinderischen Tätigkeit nicht mehr an.

3.2 Zur NK27 Die Druckschrift NK27 betrifft ein Bildanzeigegerät, bspw. einen Fernsehempfänger (vgl. Sp. 1, Z. 1-2), dessen Bildschirm vorgegebene Bereiche aufweist, die mit Hilfe eines Markierungsmittels, bspw. einem Cursor ausgewählt werden können. Sobald ein vorgegebener Bereich auf dem Bildschirm markiert wird, realisieren Steuermittel die Funktion, welche dem Bildschirmbereich zugeordnet ist, bspw. eine Bild-in-Bild-Funktion oder auch die Anzeige eines Menüverzeichnisses (vgl. NK27, Sp. 1, Z. 25-44). Die verschiedenen Funktionen werden mit einer Maus-Fernsteuerung 12 (mouse remote controller 12) dadurch aktiviert, dass ein auf dem Bildschirm dargestellter Cursor auf einem ausgewählten Bildschirmbereich positioniert wird und eine Setztaste (setting key) auf der Maus-Fernsteuerung gedrückt wird (vgl. NK27, Sp. 3, Z. 14-18). Mittels einer CPU wird schließlich festgestellt, dass der Cursor bspw. im Bild-inBild-Bereich (area 46) des Bildschirms lokalisiert ist (vgl. Fig. 3(c)) und es wird der für diesen Bereich vorgewählte Fernsehkanal in diesem Bildbereich wiedergegeben (vgl. NK27, Sp. 5, Z. 10-19).

Die Druckschrift NK27 lehrt den Fachmann demnach lediglich eine Cursorsteuerung für Selektionsmöglichkeiten von Bildschirmbereichen, denen bereits bestimmte Fernsehkanäle zugeordnet sind, deren Videoprogramm in den selektierten jeweiligen Bildschirmbereichen dann auch angezeigt wird. Die Anzeige eines Programmführers oder von Programmlisten wird in der NK27 nicht thematisiert, so dass der Fachmann keinerlei Veranlassung hat, diese Druckschrift zur Lösung der dem Streitpatent zugrunde liegenden Problematik aufzugreifen.

Die übrigen Druckschriften wurden in Bezug auf die mit Hilfsantrag 3 verteidigte Anspruchsfassung seitens der Klägerin nicht mehr aufgegriffen und liegen zudem weiter ab als die Vorgenannten.

4. Da das Streitpatent somit in der Fassung von Hilfsantrag 3 Bestand hat, kommt es auf die Beurteilung des Hilfsantrags 4 nicht mehr an.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung, durch einen Rechts- oder Patentanwalt als Bevollmächtigten schriftlich beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe, einzulegen.

Voit Martens Gottstein Albertshofer Dr. Wollny Hu

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