• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

6 StR 496/21

BUNDESGERICHTSHOF StR 496/21 BESCHLUSS vom 14. Dezember 2021 in der Strafsache gegen

1. 2.

wegen besonders schweren Raubes u.a.

ECLI:DE:BGH:2021:141221B6STR496.21.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 26. Mai 2021 werden als unbegründet verworfen; jedoch wird das Urteil im Einziehungsausspruch geändert, betreffend a) den Angeklagten G. dahin, dass er in Höhe von weiteren 198 Euro als Gesamtschuldner haftet, und b) den Angeklagten R. , dass gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 976,50 Euro angeordnet ist, wobei er in Höhe von 644,50 Euro mit dem Angeklagten P. als Gesamtschuldner haftet.

2. Auf ihre sofortigen Beschwerden wird die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils betreffend dieser Angeklagten dahin geändert, dass die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt, soweit sie freigesprochen worden sind.

Die weitergehenden Kostenbeschwerden werden verworfen.

3. Es wird davon abgesehen, den Beschwerdeführern die Kosten ihrer jeweiligen Rechtsmittel aufzuerlegen. Der Angeklagte R. hat die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1. Die gegen den Angeklagten R. getroffene Einziehungsentscheidung war aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin zu berichtigen, dass lediglich der Betrag von 976,50 Euro als Ersatz des Wertes von Taterträgen (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) einzuziehen ist; außerdem ist die gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten neben dem Nichtrevidenten P. in Höhe von 644,50 Euro anzuordnen.

Der Einziehungsausspruch betreffend den Angeklagten G. war um die gesamtschuldnerische Haftung in Fall B.I.2 der Urteilsgründe zu ergänzen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2020 – 6 StR 161/20, mwN). Denn eine Gesamtschuld (§ 421 BGB) besteht auch mit demjenigen unbekannten Mittäter, der nach den Feststellungen des Landgerichts einen Teil der Beute von dem Angeklagten erhielt. Der individuellen Benennung des anderen Gesamtschuldners bedarf es nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2021 – 3 StR 428/20, Rn. 2 mwN).

2. Die sofortigen Kostenbeschwerden sind teilweise begründet. Soweit die Angeklagten freigesprochen worden sind, haben sie nicht die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 465 Abs. 1 Satz 1 StPO); die gerichtlichen Auslagen und die den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen waren der Staatskasse aufzuerlegen (§ 467 Abs. 1 StPO).

3. Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittel beruht auf §§ 74, 105 Abs. 1, § 109 Abs. 2 Satz 1 JGG und folgt im Blick auf den geringen Teilerfolg aus § 473 Abs. 4 StPO.

Sander Schneider Tiemann Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Hannover, 26.05.2021 - 31 KLs 6453 Js 29229/20 (21/20)

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 6 StR 496/21

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 73 StGB
1 421 BGB
1 74 JGG
1 105 JGG
1 109 JGG
1 4 StPO
1 349 StPO
1 465 StPO
1 467 StPO
1 473 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 421 BGB
1 74 JGG
1 105 JGG
1 109 JGG
2 73 StGB
1 4 StPO
1 349 StPO
1 465 StPO
1 467 StPO
1 473 StPO

Original von 6 StR 496/21

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 6 StR 496/21

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum