Paragraphen in EnVR 63/23
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BUNDESGERICHTSHOF EnVR 63/23 BESCHLUSS vom
8. Mai 2024 in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren ECLI:DE:BGH:2024:080524BENVR63.23.0 Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2024 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kirchhoff, den Richter Dr. Tolkmitt, die Richterinnen Dr. Picker und Dr. Holzinger sowie den Richter Dr. Kochendörfer beschlossen:
Die Beschwerdegegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Der Gegenstandswert für die Verfahren wird auf
4.948.255 € festgesetzt.
Gründe: 1 Die Betroffene hat die Beschwerde im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (BGH, Beschlüsse vom 27. August 2013 - EnVR 19/10, juris Rn. 1; vom 23. April 2013 - EnVR 47/12, juris Rn. 2 mwN).
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO.
Kirchhoff Holzinger Tolkmitt Picker Kochendörfer Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.04.2023 - VI-5 Kart 8/21 (V) -
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