Paragraphen in VI ZR 605/15
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BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 605/15 BESCHLUSS vom 13. September 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:130916BVIZR605.15.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Stöhr, die Richterinnen von Pentz und Müller beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 24. September 2015 zugelassen.
Gründe:
Die Revision wird zugelassen, weil das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin rechtsfehlerhaft teilweise als unzulässig verworfen hat.
Im Übrigen sind keine Zulassungsgründe gegeben.
Galke von Pentz Wellner Müller Stöhr Vorinstanzen: LG Halle, Entscheidung vom 05.11.2014 - 6 O 312/11 OLG Naumburg, Entscheidung vom 24.09.2015 - 1 U 132/14 -
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