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2 StR 292/19

BUNDESGERICHTSHOF StR 292/19 BESCHLUSS vom 9. Dezember 2019 in der Strafsache gegen

1. 2.

wegen falscher Verdächtigung u.a.

ECLI:DE:BGH:2019:091219B2STR292.19.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2019 beschlossen:

Die Anhörungsrügen der Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2019 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe: I.

Der Senat hat durch Beschluss vom 22. Oktober 2019 die Revisionen der Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 7. März 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dagegen wenden sich die Verurteilten mit den am 14. November 2019 eingegangenen, gleichlautenden Anhörungsrügen (§ 356a StPO). Sie haben zum Gegenstand „die Verwerfung der Revision, soweit sich diese auf die Unbegründetheit der Verfahrensrüge betreffend der Ablehnung des Beweisantrags [auf Einholung eines kriminaltechnischen auditiven Sachverständigengutachtens] stützt“. Gegen die Ablehnung des Beweisantrags hatten die Revisionen eine Verfahrensbeanstandung angebracht. Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt, dass und warum die Rüge unzulässig und unbegründet ist. Die Beschwerdeführer gaben eine Gegenerklärung ab.

II.

Die Rechtsbehelfe sind ohne Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem die Verurteilten nicht gehört worden wären, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen der Verurteilten übergangen. Er hat über die Revisionen der Angeklagten eingehend und umfassend beraten und dann dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO entschieden.

Der Vortrag der Verurteilten zur Begründung ihrer Anhörungsrüge erschöpft sich letztlich in einer Wiederholung des Revisionsvorbringens. Die Anhörungsrüge dient nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen nochmals zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2014 – 1 StR 114/14 mwN).

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 1 StR 82/14, juris Rn. 9).

Franke Grube Eschelbach Schmidt Meyberg

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