Paragraphen in 1 StR 201/22
Sortiert nach der Häufigkeit
| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 2 | 55 | SGB |
| 1 | 58 | SGB |
| 1 | 266 | StGB |
| 1 | 337 | StPO |
| 1 | 349 | StPO |
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| 2 | 55 | SGB |
| 1 | 58 | SGB |
| 1 | 266 | StGB |
| 1 | 337 | StPO |
| 1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 201/22 BESCHLUSS vom 24. Januar 2023 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a.
ECLI:DE:BGH:2023:240123B1STR201.22.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Januar 2023 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 18. Januar 2022 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit die Revision zutreffend beanstandet, das Landgericht habe entgegen seinen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung die Beitragsanteile zur gesetzlichen Pflegeversicherung gemäß § 55 Abs. 1, § 58 Abs. 1 SGB XI in der jeweils geltenden Fassung für alle – nach den Urteilsfeststellungen nicht bekannten – Arbeitnehmer rechtsfehlerhaft unter Hinzurechnung des Beitragszuschlags für Kinderlose (§ 55 Abs. 3 SGB XI) ermittelt, wirkt sich dies nachfolgend nicht aus. Die daraus folgende Erhöhung sowohl des Beitragsschadens als auch des Hochrechnungsfaktors lässt in Anbetracht des nur geringfügigen Multiplikators (0,25 % im Tatzeitraum), der allein den Arbeitnehmerbeitrag betrifft, den für die Taten nach § 266a StGB zu bestimmenden Schuldumfang regelmäßig unberührt.
So verhält es sich hier. Der Senat kann ausschließen, dass die erkannten Einzelstrafen darauf beruhen (§ 337 Abs. 1 StPO).
Jäger Wimmer Leplow Allgayer Munk Vorinstanz: Landgericht Koblenz, 18.01.2022 - 10 KLs 2050 Js 50728/19
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| Häufigkeit | Paragraph | |
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| 2 | 55 | SGB |
| 1 | 58 | SGB |
| 1 | 266 | StGB |
| 1 | 337 | StPO |
| 1 | 349 | StPO |
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| 2 | 55 | SGB |
| 1 | 58 | SGB |
| 1 | 266 | StGB |
| 1 | 337 | StPO |
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