Paragraphen in 2 StR 157/22
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Häufigkeit | Paragraph | |
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3 | 349 | StPO |
1 | 4 | StPO |
1 | 353 | StPO |
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1 | 4 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 157/22 BESCHLUSS vom 21. Juni 2022 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2022:210622B2STR157.22.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Juni 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 20. Dezember 2021, soweit es den Angeklagten betrifft und er verurteilt ist, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit gegen ihn wegen eines Betrags in Höhe von mehr als 6.000 € die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freispruch im Übrigen – wegen „Beihilfe zur tateinheitlichen unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt sowie „einen Betrag von 35.000 Euro als Taterlös“ eingezogen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die auf die Sachrüge erfolgte umfassende Überprüfung des angefochtenen Urteils hat hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs keinen Rechtfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. Die Einziehungsentscheidung hat dagegen nur teilweise Bestand. Der Generalbundesanwalt hat dazu u.a. zutreffend ausgeführt:
„Die Einziehungsanordnung kann nur in Höhe von 6.000 Euro Bestand haben. Zu deren Begründung führt das Landgericht lediglich aus, der Angeklagte habe „pro Palette zunächst einen Betrag von 500 Euro“ erhalten, „später“ seien „daraus 1.000 Euro“ und „schließlich 2.000 Euro“ geworden; „in der ganzen Zeit seiner Hilfeleistungen bei den Marihuana-Lieferungen“ habe er „insgesamt einen Betrag von 35.000 Euro“ erhalten (UA S. 20 f.). Dieser Gesamtbetrag […] lässt sich nicht nachvollziehen.
In den Fällen B I. 1 b) bis f) der Urteilsgründe fielen unter der Annahme, dass jede Lüftungsmaschine bzw. Lüftungseinheit auf einer Palette angeliefert wurde (UA S. 19), lediglich insgesamt 12 Paletten an. Wie viele Lüftungsmaschinen bzw. Lüftungseinheiten und damit Paletten im Fall B I. 2 der Urteilsgründe geliefert wurden, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Angesichts der Sicherstellung der Betäubungsmittel im Fall B I. 2 der Urteilsgründe ist zudem fraglich, ob der Angeklagte in diesem Fall überhaupt eine Zahlung erhielt. Unklar ist auch, ab welchen Zeitpunkten der Angeklagte zunächst 1.000 Euro und schließlich 2.000 Euro für jede Palette vereinnahmte. Gesichert belegt ist damit nur, dass er jedenfalls insgesamt 6.000 Euro (12x500 Euro) erhielt.“
Dem schließt sich der Senat an; die hierzu unklaren Feststellungen waren nach § 353 Abs. 2 StPO aufzuheben.
Franke RiBGH Prof. Dr. Krehl ist krankheitsbedingt gehindert zu unterschreiben.
Franke Eschelbach Zeng Meyberg Vorinstanz: Landgericht Bonn, 20.12.2021 - 50 KLs-900 Js 1691/20-20/21
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