Paragraphen in 6 StR 567/21
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 349 | StPO |
1 | 356 | StPO |
1 | 465 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 567/21 BESCHLUSS vom 3. Mai 2022 in der Strafsache gegen wegen Untreue hier: Anhörungsrüge ECLI:DE:BGH:2022:030522B6STR567.21.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2022 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 5. April 2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 11. Juni 2021 mit Beschluss vom 5. April 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dagegen hat der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 13. April 2022 Anhörungsrüge erhoben.
Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Eine Gehörsverletzung lässt sich insbesondere nicht aus dem Vorbringen des Verurteilten herleiten, „die Generalstaatsanwaltschaft“ habe zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats keine Kenntnis von der Stellungnahme des Verteidigers vom 21. März 2022 zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. März 2022 gehabt.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
König Feilcke Tiemann von Schmettau Werner Vorinstanz: Landgericht Schwerin, 11.06.2021 - 31 KLs 1/20 161 Js 34276/16
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1 | 349 | StPO |
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1 | 465 | StPO |
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