Paragraphen in 1 StR 506/13
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 239 | StGB |
1 | 240 | StGB |
1 | 395 | StPO |
1 | 400 | StPO |
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1 | 239 | StGB |
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1 | 395 | StPO |
1 | 400 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 506/13 BESCHLUSS vom 30. Januar 2014 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2014 beschlossen:
1. Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 2. Mai 2013 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die unterbliebene tatmehrheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung im Fall II. Nr. 2 der Urteilsgründe richtet.
2. Im Übrigen wird die Revision gegen das vorbezeichnete Urteil als unbegründet verworfen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels sowie die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Die Revision der Nebenklägerin ist gemäß § 400 Abs. 1, § 395 StPO unzulässig, soweit sie im Fall II. Nr. 2 der Urteilsgründe zusätzlich die tatmehrheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung anstrebt, da es sich insoweit - mit Ausnahme der hier nicht im Raum stehenden § 239 Abs. 3, § 240 Abs. 4 StGB - um nicht nebenklagefähige Delikte handelt.
Im Übrigen ist das Rechtsmittel zulässig, aber aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 29. Oktober 2013 unbegründet.
Raum Wahl RinBGH Cirener ist erkrankt und deshalb an der Unterschrift gehindert.
Raum Graf Radtke
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1 | 239 | StGB |
1 | 240 | StGB |
1 | 395 | StPO |
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1 | 239 | StGB |
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