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6 StR 178/22

BUNDESGERICHTSHOF StR 178/22 BESCHLUSS vom 18. Mai 2022 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

ECLI:DE:BGH:2022:180522B6STR178.22.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 2022 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 4. Januar 2022 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen, des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit Herstellen von kinderpornografischen Schriften in zwei Fällen sowie des Besitzes von kinder- und jugendpornografischen Schriften schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in vier Fällen, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit Herstellen von kinderpornografischen Schriften in zwei Fällen und wegen Besitzes von kinder- und jugendpornografischen Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in den Fällen 1 bis 4 der Urteilsgründe hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„Für die im Juli 1998 begangenen Taten – davon ist jedenfalls zugunsten des Angeklagten auszugehen, weil exakte Tatzeiten nicht festgestellt werden konnten (UA S. 4 bis 6) – ist hinsichtlich der Vergehen des Missbrauchs von Schutzbefohlenen die fünfjährige Verjährungsfrist (§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB in der Fassung vom 10. März 1987 i. V. m. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) bereits im Juli 2003 abgelaufen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2009 – 5 StR 424/09 Rn. 2). Dass diese Delikte mit den nicht verjährten Vorwürfen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit stehen, ist ohne Bedeutung; denn die Verjährung bestimmt sich bei tateinheitlichem Zusammentreffen für jede Gesetzesverletzung gesondert (vgl. Fischer, StGB, 68. Aufl., § 78a Rn. 5). Ebenso vermag die Tatsache, dass nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB in der durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I, S. 3007) geänderten Fassung die Verjährung bei Straftaten nach § 174 StGB bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers ruhte, daran nichts zu ändern. Diese Regelung gilt zwar auch rückwirkend für vor Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. April 2004 begangene Taten. Ihre Anwendung ist allerdings ausgeschlossen, wenn – wie hier – zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsgesetzes bereits Verjährung eingetreten war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2004 – 4 StR 165/04, BGHR StGB § 78b Abs. 1 Ruhen 12; vom 30. August 2017 – 4 StR 255/17, NStZ 2019, 141; Fischer, StGB aaO, § 78b Rn. 3a). Im Übrigen wurde die erste Verfahrenshandlung, die vorliegend geeignet gewesen wäre, die Verjährung zu unterbrechen, mit der richterlichen Durchsuchungsanordnung vom 22. Januar 2019 (SA Bd. I, Bl. 105) vorgenommen (§ 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB).“

Dem folgt der Senat. Er ändert den Schuldspruch in den Fällen 1 bis 4 der Urteilsgründe in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ab und schließt aus, dass die Strafen in diesen Fällen bei rechtsfehlerfreier Würdigung niedriger ausgefallen wären, zumal auch verjährte Delikte strafschärfend gewertet werden dürfen.

2. Der Strafausspruch in den Fällen 5 und 6 der Urteilsgründe hat aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen Bestand (§ 354 Abs. 1a Satz 1 StPO).

Sander Wenske Feilcke Tiemann von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Halle, 04.01.2022 - 14 KLs 17/21

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