Paragraphen in I ZB 67/17
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 78 | ZPO |
1 | 321 | ZPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 78 | ZPO |
1 | 321 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 67/17 BESCHLUSS vom 9. November 2017 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren ECLI:DE:BGH:2017:091117BIZB67.17.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 14. September 2017 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Die Schuldnerin kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
Gründe: 1 Die als Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO zu wertende Eingabe der Schuldnerin vom 25. September 2017 ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2001 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181). Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (BGH, Beschluss vom 12. März 2015 - I ZB 117/14, juris; Beschluss vom 15. April 2015 - I ZB 16/15, juris; Beschluss vom 30. August 2016 - I ZB 10/15, juris Rn. 5; Beschluss vom 9. Februar 2017 - I ZB 117/16, juris Rn. 1).
Büscher Schwonke Koch Feddersen Löffler Vorinstanzen: AG Rotenburg/Wümme, Entscheidung vom 24.04.2017 - 2 M 144/17 LG Verden, Entscheidung vom 12.06.2017 - 6 T 63/17 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 78 | ZPO |
1 | 321 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 78 | ZPO |
1 | 321 | ZPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen