• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

I ZR 71/21

BUNDESGERICHTSHOF I ZR 71/21 BESCHLUSS vom 10. Februar 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:100222BIZR71.21.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2022 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Odörfer und die Richterin Wille beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 2. Zivilsenat - vom 20. Mai 2021 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV ist nicht veranlasst. Entgegen der Ansicht der Beschwerde stellt sich nicht die im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens zu klärende Frage, ob eine Irreführung im Rechtssinn dann ausgeschlossen ist, wenn für ein Lebensmittel im Sinn von Art 1 Abs. 1 VO (EWG) 2081/92 eine geschützte geografische Angabe gem. Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung in Übereinstimmung mit der darauf anwendbaren Spezifikation im Sinne von Art. 4 dieser Verordnung verwendet wird, der Verkehr bei der Verwendung der Bezeichnung aber eine andere Beschaffenheit oder gegebenenfalls eine Beschaffenheit einer bestimmten Variante der Spezifikation erwartet. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Beklagte durch die in der konkreten Verletzungsform angegriffene Aufmachung einer Wurstdose mit der Abbildung von zwei Schweinen und der Bezeichnung "Echt Hällische" die in Rede stehende geschützte geographische Angabe "Schwäbisch-Hällisches Qualitätsschweinefleisch" verwendet hat.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 130.000 €

Koch Löffler RiBGH Dr. Löffler ist aufgrund der COVID-19-Pandemie an der Unterschriftsleistung gehindert.

Koch Odörfer RiBGH Odörfer ist aufgrund der COVID-19-Pandemie an der Unterschriftsleistung gehindert.

Koch Wille Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 11.05.2020 - 44 O 84/19 KfH OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20.05.2021 - 2 U 149/20 - Schwonke

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in I ZR 71/21

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 267 AEUV
1 97 ZPO
1 543 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 267 AEUV
1 97 ZPO
1 543 ZPO

Original von I ZR 71/21

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von I ZR 71/21

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum