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2 ARs 191/14

BUNDESGERICHTSHOF ARs 191/14 2 AR 115/14 BESCHLUSS vom 7. Januar 2015 in der Strafvollstreckungssache gegen Az.: 4 Ws 78/14 (V) Oberlandesgericht Stuttgart Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 2015 beschlossen:

1. Der Antrag auf Überlassung einer Aktenkopie wird abgelehnt. 2. Die Erinnerung des Antragstellers gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin beim Bundesgerichtshof – Schreiben vom 26. September 2014 – wird zurückgewiesen.

Gründe: 1 1. Der Senat legt die als Erinnerung bezeichnete Eingabe des Antragstellers vom 4. Oktober 2014 dahingehend aus, dass er sein Begehren auf Überlassung einer Kopie der (Sach-)Akten umfassend weiterverfolgt (vgl. § 300 StPO). Insoweit ist der Bundesgerichtshof nach Abschluss des – nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO unstatthaften – Beschwerdeverfahrens und der Rückgabe der Akten an das Oberlandesgericht Stuttgart jedoch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt – auch nicht nach dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz – IFG) vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722) – zuständig. Soweit sich der Antrag auch auf das Senatsheft beziehen sollte, besteht kein gesondertes Akteneinsichtsrecht (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Februar 2014 – 2 ARs 207/13 juris Rn. 4 mwN).

2. Soweit sich der Antragsteller mit der Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin wendet, im Rahmen der ihr übertragenen Geschäfte (vgl. § 4 Abs. 1 RPflG) die Überlassung einer Aktenkopie zu versagen, hat diese aus den dargelegten Gründen ebenfalls keinen Erfolg. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 11 Abs. 4 RPflG).

3. Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.

Fischer Appl Schmitt

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2 11 RPflG
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1 300 StPO
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