Paragraphen in 2 ARs 431/13
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BUNDESGERICHTSHOF ARs 431/13 2 AR 302/13 BESCHLUSS vom 21. Januar 2014 in der Strafsache gegen wegen Beleidigung Antragsteller:
Az.: 39 Ns 103 Js 14275/12 Landgericht Stuttgart Az.: 2 Ws 205+206/13 Oberlandesgericht Stuttgart Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2014 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers S. 15. Januar 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
vom Gründe:
Der Senat hat mit Beschluss vom 5. Dezember 2013 die Beschwerde des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. und 25. September 2013 - Az.: 2 Ws 205 u. 206/13 als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit der Gehörsrüge.
Der Vortrag des Beschwerdeführers gibt dem Senat weder Möglichkeit noch Anlass, seinen Beschluss zu ändern. Den Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 3. Dezember 2013 hat der Senat bei seiner Entscheidung berücksichtigt; darin sind keine Gesichtspunkte aufgezeigt, aus denen sich eine Zulässigkeit des Rechtsmittels ergäbe.
Fischer Appl Schmitt
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