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VII ZB 20/22

Abschrift BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 20/22 BESCHLUSS vom 16. November 2022 in der Zwangsvollstreckungssache ECLI:DE:BGH:2022:161122BVIIZB20.22.0 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 2022 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, die Richter Halfmeier und Dr. Kartzke sowie die Richterinnen Sacher und Dr. Brenneisen beschlossen:

Der Antrag des Schuldners vom 28. Juli 2022 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 22. April 2022 - 7 T 68/22 - wird abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung ist nur eröffnet, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt oder sie im angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist, § 574 Abs. 1 ZPO. Keine dieser Voraussetzungen ist hier erfüllt. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Rechtsbeschwerdegericht ist gesetzlich nicht vorgesehen. Daher kann dem Schuldner die nachgesuchte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, denn für unstatthafte Rechtsmittel kommt mangels Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO) die Bewilligung von Prozesskostenhilfe von vornherein nicht in Betracht.

Eine außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist ebenfalls nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff.) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395, 416 f.).

Mit der Bescheidung weiterer gleichgerichteter Eingaben kann nicht gerechnet werden.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Pamp Sacher Halfmeier Brenneisen Kartzke Vorinstanzen: AG Gießen, Entscheidung vom 23.03.2021 - 41 M 10399/19 LG Gießen, Entscheidung vom 22.04.2022 - 7 T 68/22 -

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