Paragraphen in 5 StR 582/23
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1 | 138 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 582/23 BESCHLUSS vom 26. März 2024 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen zu 1. Mordes zu 2. Nichtanzeige einer geplanten Straftat ECLI:DE:BGH:2024:260324B5STR582.23.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 31. Mai 2023 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zu den Antragsschriften des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Soweit die Revision des Angeklagten H.
beanstandet, das Landgericht habe zur Begründung seiner Mittäterschaft an dem durch einen seiner Söhne unmittelbar ausgeführten Mord allein auf das Tatinteresse des Angeklagten abgestellt, nimmt sie nicht in den Blick, dass nach der Würdigung der Strafkammer der seine Verurteilung als Mittäter rechtfertigende Tatbeitrag des Angeklagten schon darin lag, dass er sich auf Anforderung seines einen Sohnes zum späteren Tatort begab und dadurch erst die Bedingung dafür schuf, dass der Mord von seinem anderen Sohn am Tatabend begangen werden konnte. Denn nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts sah der Tatplan des Angeklagten und jedenfalls seiner Söhne vor, dass die Tötung des Opfers in jedem Fall in Anwesenheit des Angeklagten als dem Familienältesten und Vater der bei einer früheren Auseinandersetzung getöteten Tochter vorgenommen werden sollte.
Die Gegenerklärung des Angeklagten O.
weist zutreffend darauf hin, dass das Landgericht – anders als der Generalbundesanwalt offenbar aufgrund missverständlicher Formulierungen der Strafkammer meint – nicht festgestellt hat,
dass dieser Angeklagte versucht habe, seine Cousins zu beschwichtigen und von einer Tatbegehung abzuhalten. Gleichwohl stellte sich der verfahrensgegenständliche Mord für den Angeklagten O.
als „fremde“ Tat im Sinne von
§ 138 Abs. 1 StGB dar. Denn – anders als in der von der Revision zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 10. August 2016 – 2 StR 493/15, BGHR StGB § 138 Anzeigepflicht 8) – war er nicht an der Planung der Tat beteiligt. Eine – auch nur versuchte – psychische Beihilfe ist nicht festgestellt; dass der Angeklagte dem Tatentschluss seiner Cousins nicht entgegentrat, genügt dafür nicht, für Weiteres gibt es keine Hinweise. Insbesondere musste das Landgericht nicht zuletzt mit Blick auf die Einlassung des Angeklagten, er sei von dem Mord überrascht gewesen und habe daran kein persönliches Interesse gehabt, seiner rechtlichen Würdigung nicht zugrundelegen, der Angeklagte könne gemeint haben, er habe seinen Cousins den Eindruck vermittelt,
solidarisch mit ihnen zu sein. Soweit die Revision in der Gegenerklärung weiter ausführt, wegen seines „Auftretens am Tatort, seiner Kommunikation mit den Tätern sowie seinen persönlichen Beziehungen zu diesen“ sei der Angeklagte „derart eng mit der Anknüpfungstat verbunden“, dass es an einer Fremdheit der Tat gefehlt habe, ergibt sich aus diesen allgemeinen Formulierungen nichts anderes.
Cirener Gericke Mosbacher Köhler Werner Vorinstanz: Landgericht Berlin, 31.05.2023 - (522 Ks) 278 Js 428/21 (2/22)
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