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IX ZR 233/12

BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 233/12 BESCHLUSS vom 3. Juli 2014 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 3. Juli 2014 beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30. August 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 161.683,92 € festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Das Berufungsgericht hat die Entscheidung des Senats vom 9. Februar 2012 (IX ZR 48/11, NZI 2012, 514 Rn. 3 ff) nicht missverstanden. Es hat sich aufgrund der von der Nichtzulassungsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen davon positiv überzeugt, dass die Beklagte bei Entgegennahme der angefochtenen Zahlungen jedenfalls keine Kenntnis von einem etwaigen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz hatte, weil sie aufgrund des Werts der beiden Grundstücke und der Höhe ihrer Forderung gegenüber der Schuldnerin im Zeitpunkt der Zahlungen im Hinblick auf ihre erstrangigen Grundpfandrechte davon ausgehen durfte, dass ihre Forderung auch für den Fall der Zwangsversteigerung umfassend und insolvenzfest gesichert war. Dann aber durfte sie, wie das Berufungsgericht zutreffend geschlossen hat, davon ausgehen, dass die Zahlungen nicht objektiv gläubigerbenachteiligend waren, sie hatte mithin deswegen keine Kenntnis von einem etwaigen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - IX ZR 48/11, NZI 2012, 514 Rn. 3 ff; vgl. auch MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 129 Rn. 109, 160; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO, § 144 Rn. 10b; Jaeger/Henckel, InsO, § 144 Rn. 15; Ganter, WM 2011, 245, 246 f; vgl. auch BGH, Urteil vom 24. Oktober 1962 - VIII ZR 126/61, WM 1962, 1316, 1317; vom 7. Mai 1991 - IX ZR 30/90, BGHZ 114, 315, 322).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist.

Mangels Erfolgsaussicht ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen (§ 114 Satz 1 ZPO).

Kayser Vill Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 17.01.2012 - 20 O 150/11 OLG Celle, Entscheidung vom 30.08.2012 - 13 U 17/12 -

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