Paragraphen in 1 StR 108/20
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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4 | 27 | StPO |
3 | 26 | StPO |
1 | 101 | GG |
1 | 349 | StPO |
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1 | 101 | GG |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 108/20 BESCHLUSS vom 28. Mai 2020 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung ECLI:DE:BGH:2020:280520B1STR108.20.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Mai 2020 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 19. November 2019 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die hierdurch entstandenen Kosten des Adhäsionsverfahrens und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zur Rüge, das Landgericht habe unter Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in der sich aus § 27 StPO ergebenden Besetzung über ein Ablehnungsgesuch entschieden:
Gemäß § 27 Abs. 1 StPO entscheidet über ein Ablehnungsgesuch, wenn die Ablehnung nicht als unzulässig verworfen wird, das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das Ablehnungsgesuch selbst dann noch von dem nach § 27 StPO zuständigen beschließenden Gericht als unzulässig verworfen werden, wenn das Ablehnungsgesuch von der erkennenden Strafkammer als zulässig angesehen und in das Zwischenverfahren übergeleitet worden ist, sofern die Voraussetzungen dazu gegeben sind (BGH, Urteil vom 10. November 1967
– 4 StR 512/66, BGHSt 21, 334, 337). Wurde demnach nicht nach § 26a StPO verfahren, entscheidet über das Ablehnungsgesuch das Gericht in der nach § 27 StPO vorgesehenen Besetzung (LR-StPO/Siolek, 27. Aufl., § 27 Rn. 41; KMR-StPO/Bockemühl, 83. EL, § 27 Rn. 14), gleichviel, ob die Anwendung von § 26a StPO unzulässig war oder übersehen wurde (KK-StPO/Scheuten, 8. Aufl., § 27 Rn. 2). Aus dem von der Revision angeführten Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juni 2005 (2 BvR 625/01 u.a.) zu den verfassungsrechtlichen Grenzen der Auslegung und Anwendung des § 26a StPO ergibt sich nichts Gegenteiliges (vgl. dort Rn. 55).
Raum Jäger Bellay Hohoff Leplow Vorinstanz: Ravensburg, LG, 19.11.2019 - 31 Js 4908/19 1 Ks
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1 | 101 | GG |
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