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V ZB 63/23

BUNDESGERICHTSHOF V ZB 63/23 BESCHLUSS vom

20. März 2025 in dem Teilungsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ:

nein BGHR:

ja JNEU:

nein ZVG § 180; BGB § 749 Abs. 1, § 753 Abs. 1 Satz 1, § 2039 Satz 1 a) Gehört nicht das Grundstück selbst, sondern ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück zum Nachlass, kann jeder Miterbe nicht nur die Teilungsversteigerung des Bruchteils (sog. kleines Antragsrecht), sondern auch allein und ohne Zustimmung der anderen Miterben die Teilungsversteigerung des gesamten Grundstücks verlangen (sog. großes Antragsrecht).

b) Ein Miterbe wird durch die Pfändung und Überweisung seines Erbteils nicht gehindert, ein Teilungsversteigerungsverfahren selbstständig ohne Mitwirkung des Pfändungsgläubigers zu betreiben, um den vormals dem Erblasser zustehenden Anspruch auf Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft an einem Grundstück gemäß § 2039 Satz 1 BGB geltend zu machen (Fortführung von Senat, Urteil vom 12. Juli 1968 - V ZR 29/66, NJW 1968, 2059, 2060).

BGH, Beschluss vom 20. März 2025 - V ZB 63/23 - LG Wiesbaden AG Wiesbaden ECLI:DE:BGH:2025:200325BVZB63.23.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, die Richterin Haberkamp, die Richter Dr. Hamdorf und Dr. Malik und die Richterin Laube beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Landgerichts Wiesbaden - 4. Zivilkammer - vom 11. September 2023 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für die Rechtsmittelverfahren wird unter Abänderung der Wertfestsetzung in dem Beschluss des Landgerichts Wiesbaden - 4. Zivilkammer - vom 20. Oktober 2023 auf 4.900.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 2 ist als Miteigentümerin des im Eingang des Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes im Grundbuch eingetragen. Als Eigentümerinnen eines weiteren Miteigentumsanteils sind die Beteiligten zu 1 und 2 in Erbengemeinschaft eingetragen. Am 2. November 2018 ordnete das Vollstreckungsgericht auf Antrag der Beteiligten zu 1 die Zwangsversteigerung des Grundstücks zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft an. Die Beteiligte zu 2 pfändete den Miterbenanteil der Beteiligten zu 1 und erwirkte die Überweisung des Anteils zur Einziehung. Die Erbteilspfändung wurde am 19. November 2020 in das Grundbuch eingetragen. Mit notariellem Vertrag vom 29. Dezember 2020 übertrug die Beteiligte zu 1 der Beteiligten zu 3 ihren Erbteil. Auf Antrag der Beteiligten zu 3 wurde am 4. März 2021 ein Widerspruch zu ihren Gunsten in das Grundbuch eingetragen. Am 12. April 2021 beantragte die Beteiligte zu 3 den Beitritt zu dem Teilungsversteigerungsverfahren. Nachdem das Vollstreckungsgericht darauf hingewiesen hatte, dass sie mit der Übertragung kraft Gesetzes an die Stelle der Beteiligten zu 1 getreten sei, nahm die Beteiligte zu 3 ihren Antrag auf Beitritt zurück.

Gestützt unter anderem darauf, dass die Beteiligte zu 3 nicht in die Verfahrensstellung der Beteiligten zu 1 eingetreten sei, beantragt die Beteiligte zu 2, das Teilungsversteigerungsverfahren aufzuheben oder hilfsweise einstweilen einzustellen, soweit es aus dem Anordnungsbeschluss vom 2. November 2018 betrieben wird. Das Vollstreckungsgericht hat die Anträge zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 hat keinen Erfolg gehabt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Beteiligte zu 3 beantragt, verfolgt die Beteiligte zu 2 ihre Anträge weiter.

II.

Das Beschwerdegericht verneint die Voraussetzungen für eine Aufhebung oder Einstellung des Verfahrens nach § 28 ZVG. Die Beteiligte zu 3 sei aufgrund der Erbteilsübertragung in die Verfahrensstellung der Beteiligten zu 1 als Antragstellerin eingetreten. Die Pfändung und Überweisung des Erbteils der Beteiligten zu 1 durch die Beteiligte zu 2 stehe dem nicht entgegen. Zwar werde die Beteiligte zu 1, die trotz der Pfändung Rechtsinhaberin des Miterbenteils geblieben sei, beschränkt durch das gemäß §§ 859, 857, 829 ZPO erlassene Gebot, sich jeder Verfügung über das gepfändete Recht zu enthalten. Das habe aber nur zur Folge, dass sie als Pfändungsschuldnerin keine Maßnahmen ergreifen dürfe, die das Pfandrecht beeinträchtigten oder die Einziehungsbefugnis des Pfändungsgläubigers verletzten. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hindere die Fortsetzung der Teilungsversteigerung nicht; diese hätte sogar erst nach der Pfändung auf Antrag der Beteiligten zu 1 angeordnet werden können. Das Recht der Beteiligten zu 2 als Pfändungsgläubigerin werde durch die Eintragung im Grundbuch geschützt und setze sich am Erlös des Versteigerungsverfahrens fort. Die Beteiligte zu 1 könne ohne Zustimmung der Pfändungsgläubigerin Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen, ausgenommen solche, die das Recht der Pfändungsgläubigerin vereiteln würden, was bei den jeweiligen Anträgen zu überprüfen sei. In diese Rechtsstellung der Beteiligten zu 1 sei die Beteiligte zu 3 aufgrund der Erbteilsveräußerung kraft Gesetzes eingetreten. Da der Erwerb des Erbteils außerhalb des Grundbuchs erfolgt sei, bedürfe es für seine Berücksichtigung keiner Grundbucheintragung. Die von der Beteiligten zu 2 erhobenen materiell-rechtlichen Einwände im Hinblick auf den Übertragungsvertrag seien im Teilungsversteigerungsverfahren nicht zu prüfen.

III.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen nach § 575 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.

1. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen die Ablehnung der beantragten Aufhebung bzw. vorläufigen Einstellung des aufgrund des Antrags der Beteiligten zu 1 angeordneten Teilungsversteigerungsverfahrens nach § 180 Abs. 1 i.V.m. § 28 ZVG war gemäß § 180 Abs. 1 i.V.m. § 95 ZVG statthaft (vgl. Stöber/Nicht, ZVG, 23. Aufl., § 28 Rn. 48) und auch im Übrigen zulässig. Die Beteiligte zu 2 hat sich hier - anders als in dem Parallelverfahren (vgl. Senat, Beschluss vom 20. März 2023 - V ZR 58/23, juris) - nicht nur dagegen gewandt, dass das Vollstreckungsgericht die Beteiligte zu 3 als Antragstellerin ansieht, sondern sie hat ausdrücklich die Aufhebung des Verfahrens beantragt.

2. Zutreffend verneint das Beschwerdegericht die Voraussetzungen für eine Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens nach § 28 ZVG.

a) Gemäß § 28 Abs. 1 ZVG hat das Vollstreckungsgericht, sofern ihm ein aus dem Grundbuch ersichtliches Recht bekannt wird, welches der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens entgegensteht, das Verfahren sofort aufzuheben, wenn das Hindernis nicht zu beheben ist, oder bei Behebbarkeit des Hindernisses unter Bestimmung einer Frist, binnen welcher der Gläubiger die Hebung des Hindernisses nachzuweisen hat, das Verfahren einstweilen einzustellen. Wird dem Vollstreckungsgericht eine Verfügungsbeschränkung oder ein Vollstreckungsmangel bekannt, gilt nach § 28 Abs. 2 ZVG Entsprechendes. § 28 ZVG findet auf das Verfahren zur Teilungsversteigerung insoweit entsprechende Anwendung, als sich das Hindernis für dieses Verfahren als beachtlich erweist (vgl. zu § 28 Abs. 1 ZVG Senat, Beschluss vom 15. September 2016 - V ZB 183/14, NZG 2016, 1307 Rn. 15 mwN; zur Anwendbarkeit auch des § 28 Abs. 2 ZVG vgl. Keller in Schneider, ZVG, § 28 Rn. 6; Stöber/Nicht, ZVG, 23. Aufl., § 28 Rn. 3).

b) Rechtsfehlerfrei und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen legt das Beschwerdegericht zugrunde, dass im Zeitpunkt der Anordnung des Teilungsversteigerungsverfahrens kein Vollstreckungsmangel im Sinne des § 28 Abs. 2 ZVG vorlag. Insbesondere war die Beteiligte zu 1 berechtigt, die Teilungsversteigerung des gesamten Grundstücks zu beantragen.

aa) Jeder Miterbe kann nach § 2042 Abs. 1 BGB den Antrag auf Erbauseinandersetzung stellen. Gehört ein Grundstück zum Nachlass, ist jeder Miterbe nach § 2042 Abs. 2 i.V.m. § 753 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 180 Abs. 1, § 181 Abs. 2 ZVG berechtigt, die Zwangsversteigerung des Grundstücks zum Zwecke der Teilung zu beantragen (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 1998 - IV ZR 284/97, NJW-RR 1999, 504).

bb) Gehört nicht das Grundstück selbst, sondern - wie hier - ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück zum Nachlass, kann nach inzwischen einhelliger Ansicht jeder Miterbe nicht nur die Teilungsversteigerung des Bruchteils (sog. kleines Antragsrecht), sondern auch allein und ohne Zustimmung der anderen Miterben die Teilungsversteigerung des gesamten Grundstücks verlangen (sog. großes Antragsrecht; näher Stöber/Kiderlen, ZVG, 23. Aufl., § 180 Rn. 28; Becker in Schneider, ZVG, § 180 Rn. 76; Thelen, RNotZ 2024, 65, 68, jeweils mwN auch zu der früher vertretenen Gegenauffassung). Beantragt der Miterbe die Teilungsversteigerung des gesamten Grundstücks, macht er den vormals dem Erblasser zustehenden Anspruch auf Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft gemäß § 749 Abs. 1 BGB nach § 2039 Satz 1 BGB im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft geltend (vgl. im Einzelnen Thelen, RNotZ 2024, 65, 68; Stöber/Kiderlen, ZVG, 23. Aufl., § 180 Rn. 28). Dieses Verlangen stellt keine für den einzelnen Miterben nach § 2040 Abs. 1 BGB verbotene Verfügung über einen Nachlassgegenstand dar, sondern dient der Umwandlung des Anspruchs in den Erlös (vgl. Stöber/Kiderlen, ZVG, 23. Aufl., § 180 Rn. 28).

c) Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Annahme des Beschwerdegerichts, dass die nach Anordnung der Teilungsversteigerung erfolgte und im Grundbuch eingetragene Pfändung und Überweisung des Erbteils zugunsten der Beteiligten zu 2 kein Hindernis für die Fortsetzung des Verfahrens im Sinne von § 28 ZVG darstellt. Die Beteiligte zu 1 war auch nach der Pfändung und Überweisung berechtigt, die Teilungsversteigerung des Grundstücks weiter zu betreiben.

aa) Durch die Pfändung und Überweisung des Erbteils der Beteiligten zu 1 (§ 859 Satz 1, §§ 857, 829, 835, 836 ZPO) erwarb die Beteiligte zu 2 ein Pfändungspfandrecht (§ 804 ZPO) sowie die Befugnis, das gepfändete Miterbenrecht selbst geltend zu machen, insbesondere die Erbauseinandersetzung zu betreiben. Die Beteiligte zu 1 wurde als Pfändungsschuldnerin zugunsten der Beteiligten zu 2 in der Verfügung über ihren Erbteil beschränkt. Der Gesetzeswortlaut

(§ 829 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 857 Abs. 1 ZPO) verbietet dem Pfändungsschuldner jede Verfügung schlechthin. Dies ist jedoch anerkanntermaßen einschränkend dahin auszulegen, dass der Pfändungsschuldner keine das Pfändungspfandrecht beeinträchtigenden Verfügungen treffen kann. Zu solchen Einwirkungen auf das gepfändete Recht, die das Pfändungspfandrecht des Gläubigers nicht beeinträchtigen, ist der Pfändungsschuldner trotz der Pfändung und Überweisung in der Lage; denn nach wie vor ist er und nicht der Pfändungsgläubiger Träger des gepfändeten Rechts (vgl. Senat, Urteil vom 12. Juli 1968 - V ZR 29/66, NJW 1968, 2059, 2060; BGH, Beschluss vom 29. Juni 2017 - IX ZB 98/16, BGHZ 215, 139 Rn. 29).

bb) Inwieweit die Beantragung und Durchführung der Teilungsversteigerung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks zu einer Beeinträchtigung eines an einem Erbteil bestehenden Pfändungspfandrechts führt und damit dem Pfändungsgläubiger gegenüber unwirksam ist, ist allerdings umstritten. Zum Teil wird eine beeinträchtigende Verfügung bejaht (vgl. BeckOGK/Rißmann/Szalai, BGB [1.11.2024], § 2033 Rn. 57; MüKoBGB/Fest, 9. Aufl., § 2042 Rn. 6, jeweils mwN), zum Teil verneint (vgl. BeckOK ZPO/Riedel [1.12.2024], § 859 Rn. 28.1; Stöber/Kiderlen, ZVG, 23. Aufl., § 180 Rn. 216 f., jeweils mwN). Dieser Streit bedarf hier aber keiner Entscheidung. Denn in den Nachlass fiel nicht das gesamte Grundstück, sondern lediglich ein Miteigentumsanteil (s.o. Rn. 10). Ein Miterbe wird durch die Pfändung und Überweisung seines Erbteils nicht gehindert, ein Teilungsversteigerungsverfahren selbstständig ohne Mitwirkung des Pfändungsgläubigers zu betreiben, um den vormals dem Erblasser zustehenden Anspruch auf Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft an einem Grundstück gemäß § 2039 Satz 1 BGB geltend zu machen.

(1) Nach der Rechtsprechung des Senats beeinträchtigt die Einziehung einer Nachlassforderung durch einen Miterben mit dem Ziel der Hinterlegung des zu leistenden Geldbetrags für alle Erben gemäß § 2039 BGB die Rechtsstellung des den Erbteil pfändenden Gläubigers als solche nicht. Pfändung und Überweisung dienen der Sicherung und Befriedigung des Pfändungsgläubigers für seine Forderung bei der Verwertung des Erbteils. Dieser Befriedigungs- und Sicherungszweck wird durch die Einziehung der Forderung nicht beeinträchtigt. Weder der Nachlass im Ganzen noch der gepfändete Erbteil im Besonderen wird durch die Geltendmachung der Forderung im Bestand oder Wert geschmälert. Zwar tritt an die Stelle der Forderung gegen den Nachlassschuldner eine Forderung der Erbengemeinschaft gegen die Hinterlegungsstelle; der Vermögensgegenstand als solcher bleibt aber erhalten und wird von der Pfändung umfasst. Dieselbe Bindung, die die Erbteilspfändung bisher hinsichtlich der Forderung bewirkte, besteht nach deren Realisierung gemäß § 2039 BGB hinsichtlich des Hinterlegungsbetrags (vgl. Senat, Urteil vom 12. Juli 1968 - V ZR 29/66, NJW 1968, 2059, 2060).

(2) So verhält es sich auch, wenn ein Miterbe gemäß § 2039 Satz 1 BGB einen vormals dem Erblasser zustehenden Anspruch auf Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft an einem Grundstück gemäß § 749 Abs. 1 BGB im Wege der Teilungsversteigerung durchsetzt. Auch in diesem Fall tritt an die Stelle des Auseinandersetzungsanspruchs der (ungeteilte) Anspruch auf Auszahlung des anteiligen Übererlöses (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2008 - XII ZR 58/04, BGHZ 175, 297 Rn. 32). Daran setzt sich das Pfandrecht im Wege der dinglichen Surrogation fort (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2013 - XII ZB 333/12, BGHZ 199, 71 Rn. 16). Hierdurch wird das Pfändungspfandrecht - anders als die Rechtsbeschwerde meint - nicht beeinträchtigt, sondern verwirklicht. Dabei kann entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch offen bleiben, ob der Miterbe wegen der Pfändung seines Erbteils im laufenden Teilungsversteigerungsverfahren bestimmte Verfahrensanträge nicht wirksam stellen kann. Selbst wenn dies so wäre, hinderte dies nicht im Sinne von § 28 ZVG die Durchführung des Teilungsversteigerungsverfahrens, sondern wäre - wie das Beschwerdegericht richtig sieht - nur bei dem jeweiligen Verfahrensantrag zu beachten.

(3) Etwas anderes ergibt sich - wie die Erwiderung zutreffend ausführt auch nicht aus § 1258 BGB (vgl. Senat, Urteil vom 12. Juli 1968 - V ZR 29/66, NJW 1968, 2059, 2060). Insoweit gilt entsprechendes wie bei der Pfändung und Überweisung eines Anspruchs auf Aufhebung einer Bruchteilsgemeinschaft (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 29. Juni 2017 - IX ZB 98/16, BGHZ 215, 139 Rn. 38 ff.).

(4) Zu keinem anderen Ergebnis führt es, dass die Beteiligte zu 2 nicht nur Pfändungsgläubigerin des Erbteils, sondern zugleich Eigentümerin eines anderen Miteigentumsanteils und Miterbin ist. Die Beteiligte zu 2 mag als Miteigentümerin und Miterbin ein verständliches Interesse daran haben, dass die Teilungsversteigerung nicht durchgeführt wird; das kann aber ihre Stellung als Pfändungsgläubigerin nicht auf Kosten der Beteiligten zu 1 verbessern (vgl. Senat, Urteil vom 12. Juli 1968 - V ZR 29/66, NJW 1968, 2059, 2060 f.; ähnlich BGH, Beschluss vom 29. Juni 2017 - IX ZB 98/16, BGHZ 215, 139 Rn. 36).

d) Nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Beschwerdegerichts, dass die am 29. Dezember 2020 und damit nach Eintragung der Pfändung erfolgte Übertragung des Erbteils der angeordneten Teilungsversteigerung nicht entgegensteht.

aa) Zwar ist umstritten, ob die Übertragung eines Erbteils nach einer Pfändung, wenn sie - wie hier - nicht dazu führt, dass sich sämtliche Erbteile in einer Hand vereinigen - absolut wirksam (so z.B. Staudinger/Löhnig, BGB [2020], § 2033 Rn. 50; MüKoBGB/Gergen, 9. Aufl., § 2033 Rn. 38 mwN) oder gegenüber dem Pfändungsgläubiger relativ unwirksam ist (vgl. z.B. BeckOK ZPO/Riedel [1.12.2024], § 859 Rn. 13; jurisPK BGB/D. U. Otto, 10. Aufl., § 2033 Rn. 59; Wieczorek/Schütze/Lüke, ZPO, 4. Aufl., § 859 Rn. 35).

bb) Für die Fortführung des Teilungsversteigerungsverfahrens ist es aber ohne Belang, ob die Beteiligte zu 1 oder die Beteiligte zu 3 als Antragstellerin anzusehen ist. Ein Grund, das Verfahren gemäß § 28 ZVG aufzuheben oder einstweilen einzustellen, ergibt sich daraus nicht. Denn das auf Antrag der Beteiligten zu 1 angeordnete Teilungsversteigerungsverfahren ist entweder mit der Beteiligten zu 1 oder der Beteiligten zu 3 als Antragstellerin fortzuführen.

e) Infolgedessen kann dahinstehen, ob die Ansicht der Rechtsbeschwerde, die Erbteilsveräußerung sei im Teilungsversteigerungsverfahren erst nach Eintragung in das Grundbuch zu berücksichtigen, zutreffend ist. Ebenso unerheblich ist die materiell-rechtliche Wirksamkeit der Übertragung. Im Übrigen könnten darauf bezogene Einwendungen ohnehin nur im Wege der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO geltend gemacht werden (vgl. Senat, Beschluss vom 29. November 2007 - V ZB 26/07, NJW-RR 2008, 1547 Rn. 11; Beschluss vom 8. Juli 2021 - V ZB 94/20, ZIP 2021, 2506 Rn. 10).

3. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde musste das Beschwerdegericht das Verfahren schließlich nicht nach § 180 Abs. 1 i.V.m. § 29 ZVG aufheben. Dass die Beteiligte zu 1 oder die Beteiligte zu 3 die dafür erforderliche Rücknahme des Antrags auf Teilungsversteigerung erklärt haben, ist schon nicht festgestellt und wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt. Ob die Beteiligte zu 2 den Versteigerungsantrag der Beteiligten zu 1 (konkludent) zurückgenommen hat, kann offen bleiben. Da die Beteiligte zu 1 trotz der Pfändung und Überweisung des Erbteils das Teilungsversteigerungsverfahren selbstständig betreiben konnte (s.o. Rn. 13 ff.), war die Beteiligte zu 2 zur Rücknahme des Antrags der Beteiligten zu 1 ohnehin nicht befugt.

IV.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der im Zwangsversteigerungsverfahren anwendbar ist, wenn sich die Beteiligten wie im kontradiktorischen Verfahren gegenüberstehen. Das ist bei einer Entscheidung über die Aufhebung oder Einstellung der Teilungsversteigerung der Fall (vgl. Senat, Beschluss vom 29. November 2007 - V ZB 26/07, NJW-RR 2008, 1547 Rn. 12; Beschluss vom 8. Juli 2021 - V ZB 94/20, ZIP 2021, 2506 Rn. 16).

2. Der Gegenstandswert für das gerichtliche Verfahren bestimmt sich nach dem gemäß § 74a Abs. 5 ZVG auf 4.900.000 € festgesetzten Verkehrswert (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 1 Satz 1 GKG). Die Änderung der Wertfestsetzung für die Beschwerdeinstanz beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.

Brückner Malik Haberkamp Laube Hamdorf Vorinstanzen:

AG Wiesbaden, Entscheidung vom 20.04.2023 - 61 K 59/18 LG Wiesbaden, Entscheidung vom 11.09.2023 - 4 T 178/23 -

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Paragraphen in V ZB 63/23

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
12 28 ZVG
6 2039 BGB
4 180 ZVG
3 829 ZPO
3 857 ZPO
2 749 BGB
2 2042 BGB
2 859 ZPO
1 753 BGB
1 1258 BGB
1 2040 BGB
1 47 GKG
1 54 GKG
1 63 GKG
1 97 ZPO
1 574 ZPO
1 575 ZPO
1 771 ZPO
1 804 ZPO
1 835 ZPO
1 836 ZPO
1 29 ZVG
1 74 ZVG
1 95 ZVG
1 181 ZVG

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1 574 ZPO
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