35 W (pat) 8/15
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 8/15
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
BPatG 152 08.05
…
betreffend das Gebrauchsmuster … (hier: Kostenfestsetzung)
hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 10. April 2017 durch den Vorsitzenden Richter Metternich sowie die Richterin Bayer und den Richter Eisenrauch beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Löschungsantragstellerin und die Beschwerde der Löschungsantragsgegnerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. Dezember 2014 aufgehoben.
Die der Löschungsantragsgegnerin von der Löschungsantragstellerin zu erstattenden Kosten werden auf
1.880,30 €
(in Worten: eintausendachthundertachtzig 30/100 Euro)
festgesetzt.
Der festgesetzte Betrag ist ab dem 12. Februar 2014 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
2. Die weitergehende Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
4. Zu Gunsten beider Verfahrensbeteiligten wird jeweils die Rückzahlung der Beschwerdegebühr angeordnet.
Gründe I.
Die Löschungsantragsgegnerin, Beschwerdeführerin 2 und Beschwerdegegnerin 1 (im Folgenden: Antragsgegnerin) war Inhaberin des am 19. März 2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldeten und am 6. August 2009 in das Gebrauchsmusterregister eingetragenen Gebrauchsmusters … (Streitgebrauchsmuster) mit der Bezeichnung „… “.
Die Löschungsantragstellerin, Beschwerdeführerin 1 und Beschwerdegegnerin 2 (im Folgenden: Antragstellerin) hatte 24. August 2012 beim DPMA die vollumfängliche Löschung des Streitgebrauchsmusters beantragt. Die Antragsgegnerin hatte auf die Zustellung des Löschungsantrags mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2012 ausdrücklich erklärt, dass sie dem Löschungsantrag nicht widerspreche. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2012 hat die Antragsgegnerin – in der Erwartung einer Kostengrundentscheidung gemäß § 93 ZPO – beantragt, die ihr von der Antragstellerin zu erstattenden Kosten in Höhe von 2.080,50 € festzusetzen und die Verzinsung dieses Betrages in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auszusprechen. Der geltend gemachte Betrag setzte sich zusammen aus einer 1,3- fachen Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 RVG-VV in Höhe von 2.060,50 € (Gegenstandswert: 150.000 €) sowie dem pauschalen Entgelt für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gemäß Nr. 7002 RVG-VV in Höhe von 20,00 €.
Die Gebrauchsmusterabteilung des DPMA hat sodann mit (bestandskräftig gewordenem) Beschluss vom 6. Februar 2014 die Kosten des patentamtlichen Löschungsverfahrens der Antragstellerin auferlegt und sodann mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5. Dezember 2014 – unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts in Höhe von 125.000 € und einschließlich der Löschungsantragsgebühr (300,-- €) – einen „durch die Antragsgegner/in an die Antragsteller/in zu erstattenden“ Betrag in Höhe von 2.180,30 € festgesetzt.
Sowohl die Antragsgegnerin als auch die Antragstellerin haben gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt und die entsprechende Beschwerdegebühr entrichtet.
Die Antragstellerin hat darauf hingewiesen, dass die Erstattung der Löschungsantragsgebühr (300,-- €) nicht in Frage komme, da die Antragsgegnerin diese überhaupt nicht entrichtet habe.
Die Antragstellerin beantragt (sinngemäß),
den angefochtenen Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA vom 5. Dezember 2014 aufzuheben und die von ihr der Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten lediglich in Höhe von (2.180,30 € minus 300,-- € =) 1.880,30 € festzusetzen.
Die Antragsgegnerin beantragt (sinngemäß),
den angefochtenen Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. Dezember 2014 aufzuheben, den in Höhe von 2.180,30 € zu erstattenden Betrag zu Ihren Gunsten festzusetzen und die Verzinsung dieses Betrages in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auszusprechen.
Die Antragsgegnerin weist darauf hin, dass der angegriffene Kostenfestsetzungsbeschluss insgesamt im Widerspruch zur Kostengrundentscheidung der Gebrauchsmusterabteilung vom 6. Februar 2014 stehe, wonach die Kosten des patentamtlichen Löschungsverfahrens nicht die Antragsgegnerin, sondern die Antragstellerin zu tragen habe.
Ferner haben beide Beteiligten die Rückzahlung der jeweils gezahlten Beschwerdegebühr beantragt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerden der beiden Verfahrensbeteiligten sind jeweils zulässig und insbesondere auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 62 Abs. 2 Satz 4 PatG i. V. m. § 17 Abs. 4 Satz 2 GebrMG eingelegt worden.
2. In der Sache haben die Beschwerde der Antragstellerin in vollem Umfang und die der Antragsgegnerin in überwiegendem Umfang Erfolg.
Beide Beschwerdeführerinnen bemängeln zu Recht, dass der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss fälschlich davon ausgeht, dass die Antragsgegnerin die Kostenschuldnerin sei. Die Antragstellerin geht ferner zu Recht davon aus, dass zu Gunsten der Antragsgegnerin eine Erstattung der Löschungsantragsgebühr in Höhe von 300,-- € überhaupt nicht in Frage kommt, da diese eine solche Gebühr weder entrichtet noch deren Erstattung beantragt hat. Die Antragsgegnerin hat allerdings in ihrer Beschwerdeschrift an dem festgesetzten Betrag in Höhe von 2.180,-- €, der die Beschwerdegebühr mitumfasst, festgehalten, weshalb ihr Antrag insoweit auf einen Teilbetrag in Höhe von 300,-- € gerichtet ist, der ihr aus den vorgenannten Gründen unter keinem rechtlichen Aspekt zugesprochen werden kann.
Zum Gegenstandswert in Höhe von 125.000 €, zum Gebührensatz in Höhe von 1,3 und zur Verzinsung des festgesetzten Betrages gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO ab dem 12. Februar 2014 liegen keine abweichenden Anträge der Beteiligten vor, weshalb der erkennende Senat diese Festlegungen in die hier getroffene Entscheidung wieder übernommen hat.
3. Hiernach errechnen sich die für das patentamtliche Löschungsverfahren entstandenen Kosten nach der hier einschlägigen, bis 31. Juli 2013 gültig gewesenen Fassung des RVG, deren Erstattung die Antragsgegnerin von der Antragstellerin verlangen kann, wie folgt:
Gebührentatbestand Gegenstandswert: 125.000 € (§§ 2 Abs. 1, 23, 33 RVG)
1. Geschäftsgebühr
2. Pauschale Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen Gesamtkosten der Antragsgegnerin:
RVG- Satz Betrag VV Nr.
in €
1,3 1.860,30
7002
20,00
1.880,30 =======
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 PatG billigerweise gegeneinander aufzuheben. Die Zuvielforderung der Antragsgegnerin war lediglich gering und kann bei der Beurteilung der Unterliegens- und Obsiegensanteile der Verfahrensbeteiligten außer Betracht bleiben.
III.
Die Beschwerdegebühr war der Antragsgegnerin und der Antragstellerin jeweils antragsgemäß zurückzuzahlen. Die Anträge auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr sind nach § 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG i. V. m. § 80 Abs. 3 PatG statthaft. Sie sind auch begründet, da die Rückzahlung vorliegend der Billigkeit entspricht. Die angefochtene Entscheidung ist schlechterdings nicht vertretbar, da sie die Kostengrundentscheidung nicht nur nicht beachtete, sondern sogar in ihr Gegenteil verkehrte. Dies stellt einen so gravierenden Mangel dar, dass die beiden Verfahrensbeteiligten hierdurch geradezu in die Beschwerde getrieben wurden. Dies rechtfertigt es, die entrichteten Beschwerdegebühren zu erstatten (vgl. Busse/ Engels, PatG, 8. Aufl., § 80 Rn. 126 – m. w. N.).
IV.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Metternich Bayer Eisenrauch Fa