Paragraphen in 6 StR 394/20
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 394/20 BESCHLUSS vom 1. Dezember 2020 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge ECLI:DE:BGH:2020:011220B6STR394.20.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Dezember 2020 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 18. August 2020 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Es stößt zwar aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen auf rechtliche Bedenken, dass das Landgericht das Nachtatverhalten des Angeklagten strafschärfend gewertet hat. Dessen ungeachtet erweist sich die verhängte Strafe aber vor allem in Anbetracht der zahlreichen, vielfach einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten als angemessen.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 30. November 2020 hat dem Senat vorgelegen.
Schneider König Tiemann Fritsche Vorinstanz: Magdeburg, LG, 18.08.2020 - 162 Js 4940/20 21 Ks 4/20 Feilcke
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