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IX B 84/17

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 4.9.2017, IX B 84/17 ECLI:DE:BFH:2017:B.040917.IXB84.17.0 Nichtzulassungsbeschwerde: Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung - Ablehnung einer Besetzungsrüge Tenor Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 22. Juni 2017 10 K 1881/15 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Gründe Die Beschwerde ist nicht begründet.

Die Vorentscheidung leidet unter keinem Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das Finanzgericht (FG) hat den Anspruch der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--, § 96 Abs. 2 FGO) mit den Ablehnungen der Anträge auf Terminsverlegung und der Durchführung der mündlichen Verhandlung nicht verletzt (dazu unter 1.). Zudem hat das FG sich zu der von den Klägern vorgenommenen Akteneinsicht geäußert (dazu unter 2.) und auch den gestellten Befangenheitsantrag zu Recht abgelehnt (dazu unter 3.).

1. a) Gemäß § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist Voraussetzung für eine Terminsverlegung, dass hierfür erhebliche Gründe vorliegen. Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden glaubhaft zu machen (§ 227 Abs. 2 ZPO). Die Glaubhaftmachung erfordert zwar nicht den vollen Beweis, wohl aber die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Umstände, aus denen der erhebliche Grund abgeleitet wird, tatsächlich vorliegen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Oktober 2013 III B 58/13, BFH/NV 2014, 356, m.w.N.).

Ob im Einzelfall eine Terminsverlegung gerechtfertigt ist, hat das FG anhand sämtlicher ihm bekannter Umstände zu beurteilen. Dabei kann es auch das Verhalten des Prozessbevollmächtigten während des Verfahrens und die Erfüllung bzw. Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten oder andere Umstände berücksichtigen, die auf das Bestehen einer Prozessverschleppungsabsicht schließen lassen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. August 2014 IX B 48/14, BFH/NV 2014, 1896, und IX B 39/14, BFH/NV 2014, 1896; Gräber/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 91 Rz 6, m.w.N.).

Einem Antrag auf Terminsverlegung ist hingegen regelmäßig aufgrund Vorliegens eines erheblichen Grundes stattzugeben, wenn der Beteiligte infolge eines vor Anberaumung des Termins geplanten Urlaubs ortsabwesend ist, wenn eine Vertretung nicht in Betracht kommt und die Wahrnehmung des gerichtlichen Termins als nicht zumutbar erscheint. Gleiches gilt, wenn ein Beteiligter oder sein Vertreter durch anderweitige (früher anberaumte) berufliche Verpflichtungen an der Teilnahme gehindert ist (vgl. Gräber/Herbert, a.a.O., § 91 Rz 4, m.w.N.).

b) Nach diesen Maßstäben begegnet die Zurückweisung der Anträge auf Terminsverlegung durch das FG keinen rechtlichen Bedenken.

Das FG hat zu Recht angenommen, dass ein erheblicher Hinderungsgrund weder von dem Prozessbevollmächtigten glaubhaft gemacht wurde noch nach Aktenlage anderweitig erkennbar war. Ob die vom Kläger behauptete starke Arbeitsbelastung überhaupt einen Grund für eine Terminsverlegung darstellt, kann damit dahingestellt bleiben. Denn die von ihm behauptete starke zeitliche Beanspruchung hat der Kläger nicht weiter glaubhaft gemacht. Der Kläger behauptet lediglich, durch drei Schlussbesprechungen, eine Betriebsprüfung in Süddeutschland, mehrere Fahndungsprüfungen sowie als Folge seines zweiwöchigen Urlaubs im Zeitraum vor dem gerichtlichen Termin zeitlich sehr stark beansprucht gewesen zu sein. Der Kläger hat dazu aber weder nähere Nachweise (z.B. schriftliche Terminabsprachen, Auszüge aus seinem Terminkalender, gebuchte Dienstreisen) vorgelegt noch seine anderweitigen terminlichen Verpflichtungen näher beschrieben und konkretisiert.

Auch der Umstand, dass der vom Kläger angetretene zweiwöchige Urlaub zu der Termin- und Arbeitsverdichtung erheblich beigetragen hat, kann eine Terminsverlegung nicht rechtfertigen. Denn eine allgemeine Arbeitsverdichtung vor und nach Urlaubszeiten ist --insbesondere wenn der Urlaub langfristig geplant und gebucht wird-- kein konkretes Hindernis, einen bestimmten Termin wahrzunehmen.

2. Hinsichtlich der von den Klägern beim Finanzamt A nach § 78 Abs. 1 FGO vorgenommenen Akteneinsicht hat sich das FG ausdrücklich in der angefochtenen Entscheidung geäußert. Auch den von den Klägern vorgebrachten Umstand, dass die Akten unvollständig gewesen sein sollen, hat das FG gewürdigt. Im Übrigen hat das FG die von den Klägern angesprochenen Unterlagen zeitnah in Kopie beschafft und zur Verfügung gestellt.

3. Die Ablehnung des Befangenheitsgesuchs durch das FG begründet keinen Verfahrensmangel.

a) Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 42 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dabei kommt es darauf an, ob der Prozessbeteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlass hat, die Voreingenommenheit des oder der abgelehnten Richter zu befürchten. Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 44 Abs. 2 ZPO sind die das Misstrauen in die Unparteilichkeit rechtfertigenden Umstände im Ablehnungsgesuch substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10. März 2015 V B 108/14, BFH/NV 2015, 849, unter 2.a, und vom 4. Mai 2016 V B 108/15, BFH/NV 2016, 1289, unter 1.a aa). Ein Zulassungsgrund ist dabei nur dann gegeben, wenn die Ablehnung entweder gegen das Willkürverbot verstößt oder ein Verfahrensgrundrecht wie den Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt wird. Auch das Verfahrensgrundrecht auf den gesetzlichen Richter schützt indes nur vor willkürlichen Verstößen gegen Verfahrensvorschriften. Eine Besetzungsrüge kann deshalb auch nur dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn sich dem Beschwerdevorbringen entnehmen lässt, dass der Beschluss über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs nicht nur fehlerhaft, sondern greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich war (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2016, 1289, unter 1.a bb; Gräber/Ratschow, a.a.O., § 119 Rz 8, jeweils m.w.N.).

b) Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs durch das FG war nicht willkürlich. Denn Anhaltspunkte für eine Befangenheit des Richters ... sind aus dem Vortrag der Kläger nicht erkennbar. Die Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung rechtfertigt nicht die Besorgnis der Befangenheit (vgl. Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 51 Rz 52; BFH-Beschluss vom 4. August 2004 VII B 240, 241/03, BFH/NV 2005, 218, unter II.1.). Der von den Klägern vorgetragene Umstand, dass der Richter ... seine Stellungnahme zum Ablehnungsgesuch nicht unterzeichnet hat, geht bereits deshalb ins Leere, weil sich in der dem Senat vorliegenden Prozessakte des FG eine vom Richter ... unterschriebene dienstliche Äußerung befindet. Im Übrigen sieht § 44 Abs. 3 ZPO lediglich eine dienstliche Äußerung des Richters vor, die --anders als z.B. Urteile (§ 105 Abs. 1 Satz 2 FGO)-- nicht zu unterzeichnen ist. Vielmehr reicht auch eine mündliche Äußerung in der mündlichen Verhandlung aus (vgl. Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 51 Rz 68; BFH-Beschluss vom 28. Juni 2002 IV B 75/01, BFH/NV 2003, 45, unter 2.a).

4. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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