Paragraphen in 6 StR 571/24
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1 | 349 | StPO |
1 | 473 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 571/24 BESCHLUSS vom 12. Dezember 2024 in der Strafsache gegen wegen Subventionsbetruges Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 8. Juli 2024 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin ergänzt, dass der Angeklagte in Höhe von 68.300 Euro als Gesamtschuldner haftet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).
Bartel von Schmettau Feilcke Arnoldi Tiemann ECLI:DE:BGH:2024:121224B6STR571.24.0
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