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4 StR 314/18

BUNDESGERICHTSHOF StR 314/18 BESCHLUSS vom 24. Oktober 2018 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u.a.

ECLI:DE:BGH:2018:241018B4STR314.18.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Oktober 2018 gemäß § 349 Abs. 2, § 464 Abs. 3; § 311 Abs. 2; §§ 44, 45 StPO; § 74 JGG beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 23. Februar 2018 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen; im Übrigen wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abgesehen.

2. Dem Angeklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung im vorbezeichneten Urteil auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung wird als unbegründet verworfen.

Von der Auferlegung von Kosten und gerichtlichen Auslagen im Beschwerdeverfahren wird abgesehen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen sowie wegen gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlicher Körperverletzung in vier Fällen unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Konstanz vom 29. Juni 2016 zu einer Einheitsjugendstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und davon abgesehen, ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Allerdings hat er die notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen.

1. Die ausdrücklich auf den Schuldspruch wegen Totschlags im Fall II. 1 der Urteilsgründe beschränkte Revision betrifft auch die tateinheitlichen Verurteilungen wegen gefährlicher Körperverletzung und den Ausspruch über die Einheitsjugendstrafe, weil insoweit ein untrennbarer Zusammenhang besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 1954 – 4 StR 310/54, BGHSt 6, 229, 230; Paul in: KK-StPO, 7. Aufl., § 318 Rn. 6 mwN [zur tateinheitlichen Verurteilung]) und BGH, Urteil vom 23. März 2000 – 4 StR 502/99, NStZ 2000, 483 [zur Einheitsjugendstrafe bei Teilanfechtung des Schuldspruchs]). Soweit die weiteren – andere prozessuale Taten betreffenden – Schuldsprüche und die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vom Rechtsmittelangriff ausgenommen worden sind, ist die Rechtsmittelbeschränkung dagegen wirksam (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 2000 – 4 StR 502/99, NStZ 2000, 483; Urteil vom 27. November 1952 – 5 StR 803/52, GA 1953, 83, 84 f. [zur begrenzten Anfechtung des Schuldspruchs] und Urteil vom 7. Oktober 1992 – 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362, 363 [zur Ausnahme der Nichtanwendung von § 64 StGB vom Rechtsmittelangriff]). Dies gilt hinsichtlich der unterbliebenen Maßregelanordnung auch mit Blick auf die Vorschrift des § 5 Abs. 3 JGG. Denn mit dem Eintritt der – von dem Angeklagten angestrebten – Teilrechtskraft der Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wäre insoweit für eine Entbehrlichkeitsentscheidung nach § 5 Abs. 3 JGG im zweiten Rechtsgang kein Raum mehr, sodass sowohl über den Schuldspruch im Fall II. 1 der Urteilsgründe als auch über die Ahndung aller Taten neu entschieden werden könnte, ohne dass innere Widersprüche mit dem nicht angefochtenen Teil des Urteils zu besorgen wären (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 9. September 2015 – 4 StR 334/15, NStZ 2016, 105 f. mwN). Auch bestehen keine fallbezogenen besonderen Trennbarkeitshindernisse, die einer isolierten Entscheidung in dem dargestellten Umfang entgegenstehen könnten.

2. Im Umfang der Anfechtung hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

3. Die nach der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässige, gegen die Kostenentscheidung – hier die Auferlegung der Kosten der Nebenklage – gerichtete sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Die notwendigen Auslagen der Nebenklage (§ 472 Abs. 1 StPO; § 74 JGG) können auch einem verurteilten Jugendlichen aus erzieherischen Gründen auferlegt werden. Ist der Jugendliche wegen eines Tötungsdeliktes verurteilt worden, lässt sich ihm auf diese Weise vor Augen führen, dass durch seine Tat auch Angehörige betroffen sind. Zudem kann hierdurch eine Abschwächung der Verurteilung vermieden werden, die in einer umfassenden Kostenfreistellung gesehen werden könnte (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 – 3 StR 117/12, Rn. 52 mwN). Die nach § 74 JGG erforderliche Ermessensentscheidung ist dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe hier noch zu entnehmen, denn die Jugendkammer hat zugunsten des Angeklagten von einer Auferlegung der Gerichtskosten abgesehen. Auch entspricht die Kostenfolge den vorgenannten Zwecken der Auslagenentscheidung.

Franke Roggenbuck Cierniak Quentin Feilcke

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