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V ZB 89/20

BUNDESGERICHTSHOF V ZB 89/20 BESCHLUSS vom 25. November 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:251120BVZB89.20.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Weinland, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen:

Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. April 2020 - 28 O 84/19 - und dem Beschluss des Kammergerichts vom 6. August 2020 - 23 U 1015/20 - einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 719 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Es fehlt an der erforderlichen Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde (vgl. zu dieser Voraussetzung BGH, Beschluss vom 2. Januar 2020 - VIII ZR 328/19, NJW-RR 2020, 200 Rn. 5 mwN). Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft, nach derzeitigem Stand aber unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Insbesondere überspannt das Berufungsgericht nicht die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts, wenn es darauf abstellt, dass die Kanzlei S.

die Verantwortung für die rechtzeitige Begründung der Berufung trug und dabei in Rechnung stellen musste, dass das angefochtene Urteil des Landgerichts auch den Rechtsanwälten F.

zugestellt worden war mit der Folge, dass sich die Berufungsbegründungsfrist nach der zuerst erfolgten Zustellung richtete. Denn in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 16. März 2020 war die Beklagte ausweislich des Sitzungsprotokolls sowohl durch Rechtsanwalt H.

als auch durch Rechtsanwalt B.

(von der Kanzlei S.

) vertreten; eine Beendigung des der Kanzlei F.

erteilten Mandats wurde dem Gericht ausweislich der Gerichtsakten bis zur Urteilsverkündung am 20. April 2020 nicht angezeigt. Zudem sind beide Anwaltskanzleien im Rubrum des Urteils des Landgerichts aufgeführt.

Die Rechtsauffassung des Kammergerichts steht auch nicht in Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Juni 2008 (XII ZB 184/07, NJW 2008, 2713), nach der die Zurechnung eines Anwaltsverschuldens gemäß § 85 Abs. 2 ZPO das Bestehen eines wirksamen Mandats im Innenverhältnis voraussetzt. Das Kammergericht rechnet der Beklagten nicht ein Verschulden der nicht mehr mandatierten Rechtsanwälte F.

zu,

sondern das Verschulden der mit der Durchführung der Berufung beauftragten Rechtsanwälte S.

.

Stresemann Göbel Schmidt-Räntsch Weinland Haberkamp Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 20.04.2020 - 28 O 84/19 KG, Entscheidung vom 06.08.2020 - 23 U 1015/20 -

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