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VIa ZR 1149/22

BUNDESGERICHTSHOF VIa ZR 1149/22 BESCHLUSS vom 25. Juni 2024 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:250624BVIAZR1149.22.0 Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2024 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer als Vorsitzende, die Richterin Dr. Krüger, die Richter Dr. Götz, Dr. Rensen und Dr. Katzenstein beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird - mit Ausnahme der mit dem Berufungsantrag zu II begehrten Freistellung von Zinsen aus den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2023 - VIa ZR 1139/22, juris Rn. 11 mwN) und unter Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde insoweit - die Revision gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 20. Juli 2022 insoweit zugelassen, als die Berufung des Klägers betreffend seine deliktische Schädigung durch das Inverkehrbringen des erworbenen Fahrzeugs zurückgewiesen worden ist.

Von einer Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

C. Fischer Rensen Krüger Katzenstein Götz Vorinstanzen: LG Regensburg, Entscheidung vom 23.11.2021 - 82 O 297/21 OLG Nürnberg, Entscheidung vom 20.07.2022 - 5 U 4625/21 -

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