Paragraphen in 35 W (pat) 408/16
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 408/16
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
ECLI:DE:BPatG:2019:251119B35Wpat408.16.0 betreffend das Gebrauchsmuster 20 2004 021 787.2 (hier: Kostenentscheidung)
hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 25. November 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich sowie der Richterinnen Dr. Thum-Rung und Zimmerer beschlossen:
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
Die Antragsgegnerin hat ihre gegen den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung vom 11. März 2016 gerichtete Beschwerde mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2019 zurückgenommen. Antragsgemäß sind daher der Antragsgegnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§§ 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG, 84 Abs. 2, 99 Abs. 1 PatG, 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
Da eine (isolierte) Kostenentscheidung in einer patentgerichtlichen Beschwerdesache nicht rechtsbeschwerdefähig ist (vgl. BGH GRUR 1967, 94 – Stute, sowie die weiteren Nachweise bei Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 8. Aufl., § 100, Rn. 11) sieht der Senat von einer Rechtsmittelbelehrung ab.
Metternich Dr. Thum-Rung Zimmerer Fa
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