• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

I ZB 56/19

BUNDESGERICHTSHOF I ZB 56/19 BESCHLUSS vom 12. November 2019 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren ECLI:DE:BGH:2019:121119BIZB56.19.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Feddersen, die Richterin Dr. Schmaltz und den Richter Odörfer beschlossen:

Das Ablehnungsgesuch des Schuldners gegen den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. K. , die Richter Prof. Dr. S. ,

Prof. Dr. Ki. , F.

und die Richterin Dr. Sc. wird aus den dem Schuldner aus anderen Verfahren, an denen er beteiligt war und gleichartige Ablehnungsgesuche erfolglos angebracht hat, bekannten Gründen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom

4. Juni 2019 - VIII ZB 7 und 9/19, juris Rn. 5 bis 8) als unzulässig verworfen.

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 13. August 2019 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Gründe:

Die im Hinblick auf den gemäß § 69a Abs. 2 Satz 4, § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG nicht bestehenden Anwaltszwang zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs des Schuldners ist nicht gegeben. Auch unter Berücksichtigung der von diesem mit der Anhörungsrüge geltend gemachten Umstände bleibt es bei der Unzulässigkeit der von ihm eingelegten Rechtsbeschwerde, weil im Verfahren über den Kostenansatz eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht stattfindet. 2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.

Koch Schmaltz Schaffert Feddersen Odörfer Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 06.03.2019 - 80 AR 13/19 und 51 T 520/18 KG Berlin, Entscheidung vom 16.05.2019 - 5 W 92/19 und 5 W 93/19 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in I ZB 56/19

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 66 GKG
1 69 GKG
1 97 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
2 66 GKG
1 69 GKG
1 97 ZPO

Original von I ZB 56/19

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von I ZB 56/19

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum