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10 W (pat) 146/14

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 146/14

_______________________

Aktenzeichen BESCHLUSS In der Beschwerdesache …

betreffend die Patentanmeldung 10 2013 008 934.4 (hier: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe)

hat der 10. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 16. Oktober 2014 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Dipl.-Ing. Hildebrandt, Eisenrauch und Dipl.-Ing. Küest beschlossen:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

BPatG 152 08.05 Gründe I.

Der Antragsteller hat am 24. Mai 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eine Patentanmeldung eingereicht, die das Aktenzeichen 10 2013 008 934.4 erhalten hat. Zu seiner Anmeldung, die nur in handschriftlicher Form vorliegt, hat er zusätzlich einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gestellt. Die zuständige Stelle des DPMA hat nach Erlass entsprechender Zwischenbescheide, die sich sowohl auf Mängel der Anmeldeunterlagen als auch auf Unterlagen zur Bedürftigkeit des Antragstellers beziehen, den Verfahrenskostenhilfeantrag mit Beschluss vom 8. Januar 2014 zurückgewiesen. Der Beschluss wurde dem Antragsteller mit eingeschriebener Sendung - ausweislich des Auslieferungsbelegs, der die Unterschrift des Antragstellers zeigt - am 14. Januar 2014 persönlich zugestellt.

Mit Eingabe vom 26. Februar 2014, die am 3. März 2014 beim DPMA einging, hat der Antragsteller gegen den Zurückweisungsbeschluss Beschwerde eingelegt.

II.

Die Beschwerde ist gemäß §§ 73 Abs. 2 Satz 1, 79 Abs. 2 PatG als unzulässig zu verwerfen, da sie verspätet eingelegt worden ist.

Die Eingabe des Antragstellers vom 26. Februar 2014 genügt den Anforderungen an eine Beschwerde nach § 73 Abs. 1 PatG. Denn aus ihr geht eindeutig hervor, dass er sich mit ihr gegen den Beschluss vom 8. Januar 2014 wendet und mit ihr das Ziel einer Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe weiterverfolgen möchte. Die Beschwerde ist zudem gebührenfrei.

Die Beschwerde ist jedoch nicht fristgerecht eingelegt worden. Ausweislich des Auslieferungsbelegs, der die Unterschrift des Antragstellers zeigt, war die Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 14. Januar 2014 erfolgt, so dass die Beschwerde gemäß §§ 73 Abs. 2 Satz 1, 99 Abs. 1 PatG, § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 ff. BGB innerhalb eines Monats, nämlich bis spätestens am 14. Februar 2014 (einem Freitag) hätte eingelegt werden müssen. Die Beschwerde des Antragstellers ist jedoch erst am 3. März 2014 beim DPMA eingegangen.

III.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht dem Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör versagt war, 4. der Beschwerdeführer im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Dr. Lischke Hildebrandt Eisenrauch Küest Me

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