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VIII ZR 349/11

BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 349/11 BESCHLUSS vom 9. Oktober 2012 in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe:

Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

I.

Der Kläger kaufte bei der Autohaus B. GmbH ein gebrauchtes Kraftfahrzeug, Marke R. . Er nimmt die Beklagte nach einem Motorschaden aus einer mit der Verkäuferin geschlossenen unentgeltlichen Garantievereinbarung, deren technische Abwicklung die Beklagte übernahm, auf Zahlung von 1.500 € nebst Zinsen sowie auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch. In § 4 der Vereinbarung, die der Kläger nach § 307 Abs. 1 BGB für unwirksam hält, heißt es:

"Pflichten des Käufers/Garantienehmers Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche ist, dass der Käufer/Garantienehmer: 1. vor dem Schadenfall a) die an seinem Fahrzeug vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs- oder Pflegearbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber oder bei einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lässt; …" Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers.

II.

1. Die durch den Streitfall aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere durch das Urteil des Senats vom 6. Juli 2011 (VIII ZR 293/10, NJW 2011, 3510) hinreichend geklärt.

2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, die zitierte Klausel schränke die Hauptleistungspflicht der Verkäuferin aus der Garantiezusage nicht ein, sondern beschreibe lediglich die Voraussetzungen, unter denen die Verkäuferin ihr Garantieversprechen abgegeben habe. Die Klausel unterliegt daher gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen.

Ob eine Klausel, die die Einstandspflicht für eine Garantiezusage von der Einhaltung bestimmter Wartungsmodalitäten abhängig macht, die Hauptleistungspflicht des Verkäufers aus der Garantiezusage lediglich beschreibt oder diese einschränkt, hängt davon ab, ob von dem Käufer für die Garantie ein Entgelt zu zahlen ist. Denn in diesem Fall bildet aus Kundensicht das von ihm zu entrichtende Entgelt die Gegenleistung für das Hauptleistungsversprechen des Garantiegebers, bei Material- oder Herstellungsfehlern für die kostenlose Reparatur oder den kostenlosen Ersatz des betreffenden Teils einstehen zu wollen. In diesem Fall korrespondieren die Einstandspflicht und das dafür zu zahlende Entgelt als gegenseitige Hauptleistungspflichten miteinander. Macht der Garantiegeber seine Einstandspflicht über die Entgeltvereinbarung hinaus zusätzlich von einer bestimmten Art der Durchführung der Wartungsarbeiten abhängig, stellt sich dies aus Kundensicht als Einschränkung der (entgeltlichen) Hauptleistungspflicht des Garantiegebers dar. Derartige Klauseln unterliegen daher der Inhaltskontrolle nach § 307 ff. BGB.

Hiervon ist eine Fallgestaltung, wie sie nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall vorliegt, zu unterscheiden, in der die Garantiezusage (lediglich) "um den Preis" gegeben wird, dass der Käufer das Fahrzeug in einer bestimmten Art und Weise wartet. Die Einhaltung der Wartungsmodalitäten stellt sich in diesem Fall - wirtschaftlich gesehen - als "Gegenleistung" für die Einstandspflicht des Verkäufers/Garantiegebers dar (Senatsurteil vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 293/10, aaO Rn. 19 f.). Derartige Abreden, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und den dafür zu zahlenden Preis unmittelbar regeln, sind gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle entzogen (Senatsurteil vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 203/10, aaO Rn. 10).

c) Da der Kläger die bei einem Kilometerstand von 120.000 vom Hersteller vorgeschriebene Inspektion entgegen § 4 Ziffer 1a der Garantiezusage nicht bei einer anerkannten Vertragswerkstatt durchführen ließ, verweigert die Beklagte zu Recht eine Zahlung aus der Garantie.

3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Ball Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Vorinstanzen: AG Ettenheim, Entscheidung vom 25.01.2011 - 1 C 238/10 LG Freiburg, Entscheidung vom 10.11.2011 - 3 S 77/11 -

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