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VII ZA 16/12

BUNDESGERICHTSHOF VII ZA 16/12 BESCHLUSS vom 22. November 2012 in der Zwangsvollstreckungssache Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Eick, Halfmeier, Prof. Leupertz und Kosziol beschlossen:

Dem Schuldner wird für seine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Lübeck vom 9. August 2012 Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit er seinen Antrag weiter verfolgen möchte, ihm nach § 850i ZPO seine Einkünfte aus der Untervermietung in Höhe von monatlich 150 € zu belassen.

Ihm wird insoweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren Rechtsanwältin Dr. A.

,

, K. , beigeordnet.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Soweit der Schuldner beabsichtigt, mit seiner Rechtsbeschwerde auch geltend zu machen, die Entscheidung des Beschwerdegerichts wende § 765a Abs. 1 ZPO nicht zutreffend an, hat dies keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn die Rechtsbeschwerde wäre insoweit unzulässig. Sie ist vom Beschwerdegericht insoweit nicht zugelassen. Zwar hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde im Tenor uneingeschränkt zugelassen. Es entspricht jedoch ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass sich bei uneingeschränkter Zulassung des Rechtsmittels im Tenor eine wirksame Beschränkung aus den Entscheidungsgründen ergeben kann (BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 2011 - VII ZR 71/10, NJW 2011, 1228; vom 10. September 2009 - VII ZR 153/08, NJW-RR 2010, 572; vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07, NJW 2008, 2351 f., jeweils m.w.N.). Das bedeutet allerdings nicht, dass stets allein aus der Begründung der Rechtsmittelzulassung eine Beschränkung auf den Bereich der mitgeteilten Gründe entnommen werden kann. Eine Zulassungsbeschränkung kann vielmehr nur angenommen werden, wenn aus den Gründen hinreichend klar hervorgeht, dass das Gericht die Möglichkeit einer Nachprüfung im Rechtsmittelverfahren nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07, NJW 2008, 2351, 2352).

Das ist hier der Fall. Das Beschwerdegericht hat in den Entscheidungsgründen darauf hingewiesen, dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf § 574 Abs. 3 ZPO beruht, "soweit es vorliegend um die Frage geht, ob § 850i Abs. 1 ZPO auch auf die Einkünfte eines Schuldners angewendet werden kann, die er aus Untermietzahlungen erzielt." Damit hat es deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es die Frage des Vorliegens einer unzumutbaren Härte im Sinne von § 765 a ZPO, die im Beschwerdeverfahren vom Schuldner ebenfalls geltend gemacht worden ist, nicht für über den Einzelfall hinaus klärungsbedürftig hält.

Eine Beschränkung mit diesem Inhalt ist zulässig. Zwar ist die Beschränkung auf eine bestimmte Rechtsfrage unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung des Rechtsmittels jedoch auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand einer Teilentscheidung sein könnte oder auf den der Rechtsmittelführer selbst sein Rechtsmittel beschränken könnte

(BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 2011 - VII ZR 71/10, NJW 2011, 1228; vom 10. September 2009 - VII ZR 153/08, NJW-RR 2010, 572; vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07, NJW 2008, 2351 f., jeweils m.w.N.). Letzteres ist hier der Fall.

Kniffka Leupertz Eick Kosziol Halfmeier Vorinstanzen: AG Ahrensburg, Entscheidung vom 15.05.2012 - 62 M 557/12 LG Lübeck, Entscheidung vom 09.08.2012 - 7 T 467/12 -

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