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4 StR 179/23

BUNDESGERICHTSHOF StR 179/23 BESCHLUSS vom 12. September 2023 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung ECLI:DE:BGH:2023:120923B4STR179.23.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. September 2023 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Begründung seiner Revision zu gewähren, wird als unzulässig verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 6. Februar 2023 wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist ist unzulässig, weil kein Fristversäumnis vorliegt. Der Wiedereinsetzungsantrag ist daher nicht gegenstandslos, sondern – weil auf eine unmögliche Rechtsfolge gerichtet – unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 3. August 2022 – 5 StR 203/22 Rn. 22 mwN; Beschluss vom 6. Juli 2021 – 4 StR 498/20 Rn. 2 mwN). Obgleich die Seiten 3 und 4 der fristgerecht eingegangenen siebenseitigen Revisionsbegründung inhaltslos übertragen worden sind, genügt das Revisionsvorbringen den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Denn es lässt sich aus dem Inhalt der Revisionsschrift eindeutig entnehmen, dass es sich bei den fortlaufend nummerierten und signierten, ansonsten leeren zwei Seiten um den (fehlenden) Inhalt der für den Angeklagten zur Sache abgegebenen Verteidigererklärung handelt. Insoweit kann aber aufgrund der umfassend erhobenen Sachrüge der Inhalt des Urteils, das sich hierzu verhält, ergänzend berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 1999 – 4 StR 189/99 Rn. 12 mwN; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 344 Rn. 39 mwN).

2. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Näherer Erörterung bedarf lediglich die Rüge, die Strafkammer habe unter Verstoß gegen § 55 Abs. 1, § 244 Abs. 2 StPO von der Sachvernehmung der Zeugin E. abgesehen.

a) Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

Nachdem sich der Angeklagte zu Beginn der eintägigen Hauptverhandlung durch Verteidigererklärung zur Sache eingelassen hatte, wurde die Zeugin E. in den Zeugenstand gerufen. Dort berief sie sich über den ihr als Zeugenbeistand bestellten Rechtsanwalt auf ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 1 StPO. Sodann wurde die Zeugin im allseitigen Einverständnis von der Vorsitzenden entlassen.

b) Die Rüge ist unzulässig, weil der verteidigte Angeklagte nicht vom Zwischenrechtsbehelf nach § 238 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht hat. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang ein Zeuge durch seine Aussage eine Verfolgungsgefahr im Sinne des § 55 Abs. 1 StPO begründen kann und daher die Auskunft verweigern darf, unterliegt als Maßnahme der Sachleitung weitgehend der wertenden Beurteilung des Vorsitzenden. Hält ein Verfahrensbeteiligter dessen Entscheidung für rechtsfehlerhaft und damit für unzulässig, hat er gemäß § 238 Abs. 2 StPO die Möglichkeit, hiergegen den gesamten Spruchkörper anzurufen. Unterlässt der verteidigte Angeklagte dies, kann er in der Revisionsinstanz mit einer entsprechenden Rüge, durch die er sich in Widerspruch zu seinem früheren Verhalten setzen würde, nicht mehr gehört werden. Auch liegt hierin keine unzulässige Einschränkung der Rüge, das Gericht habe durch das teilweise oder völlige Unterlassen der Sachvernehmung des Zeugen seine Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO verletzt. Denn da durch die Anordnung des Vorsitzenden die Beschränkung der gerichtlichen Sachaufklärung zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wird, kann der Verstoß gegen die Pflicht zur Erforschung der Wahrheit über § 238 Abs. 2 StPO bereits dort beanstandet werden. Wird dies – wie vorliegend – unterlassen, muss daher nicht zusätzlich und unabhängig davon die Aufklärungsrüge im Revisionsverfahren eröffnet sein (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2006 ‒ 3 StR 139/06, BGHSt 51,144 Rn. 22, 26; Schmitt in Meyer-Goßner, 66. Aufl., § 55 Rn. 16; KK-StPO/Bader, 9. Aufl., § 55 Rn. 19 mwN).

Quentin Momsen-Pflanz Maatsch Marks Scheuß Vorinstanz: Landgericht Detmold, 06.02.2023 ‒ 23 KLs-22 Js 1277/22-20/22

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