Paragraphen in VIII ZB 13/22
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1 | 78 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 13/22 BESCHLUSS vom 15. März 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:150322BVIIIZB13.22.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2022 durch den Richter Dr. Bünger als Vorsitzender, die Richter Dr. Schneider und Kosziol sowie die Richterinnen Dr. Liebert und Wiegand beschlossen:
Die als Nichtzulassungsbeschwerde bezeichnete Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 29. Dezember 2021 (11 T 72/21) wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil weder die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde für diesen Fall vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch das Landgericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist ebenfalls unstatthaft, da das Gesetz diesen Rechtsbehelf im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht vorsieht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Februar 2014 - VIII ZB 70/13, juris Rn. 2; vom 8. Februar 2022 - IX ZB 59/21, juris Rn. 1; jeweils mwN). Überdies sind die vorgenannten Rechtsbehelfe unzulässig, weil sie nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden sind (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Dr. Bünger Dr. Liebert Dr. Schneider Wiegand Kosziol Vorinstanzen: AG Achim, Entscheidung vom 13.08.2021 - 10 C 39/21 LG Verden, Entscheidung vom 29.12.2021 - 11 T 72/21 -
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