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1 StR 497/15

BUNDESGERICHTSHOF StR 497/15 BESCHLUSS vom 3. März 2016 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. ECLI:DE:BGH:2016:030316B1STR497.15.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. April 2015 dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte des Betruges in 37 Fällen, der Steuerhinterziehung in 43 Fällen, von denen es in vier Fällen beim Versuch verblieb, sowie des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 39 Fällen schuldig ist. Eine für den Fall B.5. der Urteilsgründe (Fall 156b der Anklage) verhängte Freiheitsstrafe von neun Monaten entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 37 Fällen, Steuerhinterziehung in 44 Fällen, wobei es in vier Fällen beim Versuch verblieb, sowie wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 39 Fällen verurteilt. Unter Einbeziehung von Strafen aus einer früheren Verurteilung – nach Auflösung der dortigen Gesamtstrafe – ist gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verhängt worden.

Sein auf die nicht näher ausgeführte Sachrüge gestütztes Rechtsmittel hat lediglich in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg

(§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend aufgezeigt hat, tragen die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts lediglich einen Schuldspruch wegen 43 Fällen der Steuerhinterziehung. In Bezug auf die den Veranlagungszeitraum 2007 betreffenden Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärungen der von dem Angeklagten als Geschäftsführer vertretenen GmbH (jeweils) vom 18. September 2008 hat das Landgericht festgestellt, dass diese gleichzeitig übermittelt worden sind (UA S. 40). Aus diesem Umstand hat es rechtlich zutreffend den Schluss auf das Vorliegen lediglich einer Tat der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO i.V.m. § 41a EStG, § 14a GewStG und § 7 KStG gezogen (UA S. 70). Gleichwohl ist es bei der Bestimmung der Gesamtzahl der verwirklichten Steuerhinterziehungen von 44 statt von 43 Taten ausgegangen und hat – offenbar unter Rückgriff auf die Anklageschrift (dort Fälle 156a und 156b) – für die Fälle 156a und 156b der Anklageschrift jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten verhängt.

Dies erfordert die vorgenommene Änderung des Schuldspruchs und führt zum Wegfall einer Freiheitsstrafe von neun Monaten. Im Hinblick auf die sonstig verhängten Einzelfreiheitsstrafen und die im Übrigen rechtsfehlerfreien Strafzumessungserwägungen des Landgerichts schließt der Senat die Verhängung niedrigerer Einzelstrafen und einer geringeren Gesamtstrafe durch das Tatgericht aus.

2. Angesichts des nur geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Raum Fischer Radtke Bär Mosbacher

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Häufigkeit Paragraph
3 349 StPO
2 4 StPO
1 370 AO
1 41 EStG
1 14 GewStG
1 7 KStG
1 354 StPO
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