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15 W (pat) 9/16

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 9/16 Verkündet am 20. Oktober 2016

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend das Patent 101 26 425 …

BPatG 154 05.11

…

hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Feuerlein sowie der Richter Dr. Egerer, Heimen und Dr. Freudenreich beschlossen:

Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der Patentabteilung 23 vom 31. Juli 2014 aufgehoben und das Patent mit den folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 bis 60, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Beschreibungsseite 2, eingereicht am 31. Juli 2014, im Übrigen wie erteilt.

Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.

Gründe I.

Auf die am 31. Mai 2001 eingereichte Patentanmeldung 101 26 425.9, die die Innere Priorität des Deutschen Gebrauchsmusters 200 13 364.0 mit Anmeldetag 3. August 2000 in Anspruch nimmt, hat die Prüfungsstelle für die Klasse A 47 L des Deutschen Patent- und Markenamtes das Patent mit der Bezeichnung

„Filterbeutel“

erteilt. Das Patent in Form der DE 101 26 425 B4 ist am 12. Mai 2011 veröffentlicht worden. Das Streitpatent umfasst 17 auf einen Filterbeutel gerichtete Patentansprüche, von denen der Patentanspruch 1 lautet:

Gegen das Patent hat die Einsprechende und Beschwerdeführerin zu 1 Einspruch erhoben und beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen, da sein Gegenstand wegen fehlender Neuheit und erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig sei. Auch sei die Lehre der Patentansprüche 5 und 6 beim Rückbezug auf eine bestimmte Alternative des Patentanspruchs 1 nicht mit hinreichender Zuverlässigkeit nacharbeitbar und damit unbrauchbar. Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin zu 2 ist dem Vorbringen der Einsprechenden in allen Punkten entgegengetreten. Sie hat beantragt, das Patent gemäß dem Hauptantrag, hilfsweise auf Basis zweier Hilfsanträge beschränkt aufrechtzuerhalten. Nach ihrer Auffassung seien die Gegenstände der Patentansprüche gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik neu und erfinderisch. Im Übrigen seien sie ausführbar.

Von dem mit den Druckschriften D2 D3 D4-1 D4-2 D4-3 D4-4 D4-5 D4-6 D5 D6 D7 D8 D9 D10 D11 D12 US 3 498 031 A, EP 0 338 479 A1, DE 42 14 990 A1, DE 89 10 579 U1, DE 37 14 773 A1, DE 42 37 035 A1, DE 92 18 865 U1, US 5 464 460 A, EP 0 960 645 A2, NEUMÜLLER, Otto-Albrecht [Hrsg.]: Römpp Chemie Lexikon, Band 2, 7. Aufl. Stuttgart: Franckh’sche Verlagshandlung, W. Keller & Co., 1973, S. 1127 – ISBN 3-440-03852-1 (Bd. 2), EP 0 960 645 B1, Urteil des BPatG-Urteil vom 18. März 1999, GRUR 1999 (12), S. 1076-1078 – Kernmaterial, Norm DIN 61 210 Teil 2 : Okt 1988. Vliesstoffe. Definition von Vliesstoffen und Abgrenzung gegenüber ähnlich beschaffenen Produkten. 2 S., Norm DIN 61 205 : Jun 1985. Filze Filztuche. Technologische Einteilung. 2 S., Norm DIN 53 105 Teil 1 : Dezember 1977. Prüfung von Papier und Pappe. Bestimmung der mittleren Dicke von Einzelblättern, der Rohdichte und des spezifischen Volumens. 2 S., Vliesstoff. In: Wikipedia, die freie Enzyklopädie. URL: http://de.wikipedia.org/wiki/Vliesstoff [abgerufen am 30.07.2014], S. 1-5 v. 22 im Einspruchsverfahren aufgeführten Stand der Technik hat die Einsprechende ihre Argumentation auf die Druckschriften D2 bis D7 und D12, zu denen die im Prüfungsverfahren ermittelten Druckschriften D4-1 und D4-2 zählen, und die Rechtsprechung des Bundespatentgerichts (BPatGE 41, 120, Az. 3 Ni 18/98 – Kernmaterial für Stoßstange (D8)) gestützt, während die Patentinhaberin zur Untermauerung ihres Vorbringens die Druckschriften D9 bis D11 in das Verfahren eingeführt hat.

Mit in der Anhörung vom 31. Juli 2014 verkündetem Beschluss hat die Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und Markenamtes das Patent im Umfang des in der Anhörung gestellten Hilfsantrags 2 beschränkt aufrechterhalten. In der schriftlichen Abfassung des begründeten Beschlusses vom 14. August 2014 hat sie das in der Beschlussformel der Niederschrift zur Anhörung falsch angegebene Einreichungsdatum für den 2. Hilfsantrag korrigiert und ausgeführt, dass der Beschluss mit dem korrekten Einreichungsdatum des 2. Hilfsantrags verkündet wurde. Zur Begründung hat die Patentabteilung u. a. ausgeführt, der Gegenstand des nebengeordneten Patentanspruchs 46 nach Hauptantrag sei wegen fehlender Ausführbarkeit nicht patentfähig, denn die beanspruchte Dicke des Filtermattenstücks ermögliche mangels Angabe einer definierten Messmethode dem Fachmann am fertigen Produkt nicht mit hinreichender Zuverlässigkeit festzustellen, ob die erfindungsgemäße Aufgabe („im Bereich von etwa zwei Millimetern“) gelöst sei. Dies gelte sinngemäß auch für den im Wortlaut identischen Patentanspruch 30 nach Hilfsantrag 1. Dagegen seien bei den gewerblich anwendbaren Gegenständen der Patentansprüche 1 und 17 gemäß Hilfsantrag 2 gegenüber den im Verfahren befindlichen Druckschriften Neuheit und eine erfinderische Tätigkeit gegeben.

Gegen diesen Beschluss richten sich die von der Einsprechenden und von der Patentinhaberin wechselseitig eingelegten Beschwerden.

Die Einsprechende ist der Auffassung, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach dem gegenüber dem vorinstanzlichen Hauptantrag im Wortlaut unveränderten Hauptantrag sei nicht neu gegenüber der D2. Die Gegenstände der Patentansprüche 1, 17 und 33 beruhten zudem nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit angesichts der Kombination der D2 mit der D5 oder der D5 mit der D2. Daneben seien die Gegenstände der Patentansprüche 17 und 46 nach Hauptantrag nicht ausführbar. Soweit die Gegenstände der abhängigen Patentansprüche nacharbeitbar seien, fehle ihnen gegenüber der Druckschrift D2 die Neuheit oder sie beruhten im Lichte der Kombination der D2 mit der D5 gleichermaßen nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Dies gelte sinngemäß auch für die mit den Hilfsanträgen beantragten Gegenstände. Für alle technischen Ausführungen hat sie Zeugenbeweis durch einen in der mündlichen Verhandlung anwesenden Zeugen angeboten.

Die Einsprechende hat den Antrag gestellt den angefochtenen Beschluss der Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 31. Juli 2014 aufzuheben und das Patent zu widerrufen und die Beschwerde der Patentinhaberin abzuweisen.

Weiterhin hat der Vertreter der Einsprechenden die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt zu der in der mündlichen Verhandlung erörterten Frage der Ausführbarkeit der Dickenmessung von Filzen bzw. Vliesen, wenn im Streitpatent insoweit keine Angaben vorliegen und dem Fachmann mehrere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, die zu substantiell verschiedenen Ergebnissen führen.

Die Patentinhaberin hat beantragt die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen und den angefochtenen Beschluss der Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 31. Juli 2014 aufzuheben und das Patent mit Patentansprüchen 1 bis 60 gemäß Hauptantrag, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, beschränkt aufrechtzuerhalten,

hilfsweise auf der Grundlage der folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

1. Patentansprüche 1 bis 44 gemäß Hilfsantrag 1, eingereicht in der mündlichen Verhandlung;

2. Patentansprüche 17 bis 44 (Hilfsantrag 2), eingereicht mit Hilfsantrag 1 in der mündlichen Verhandlung;

3. Patentansprüche 30 bis 44 (Hilfsantrag 3), eingereicht mit Hilfsantrag 1 in der mündlichen Verhandlung;

4. Patentansprüche 17 bis 29 (Hilfsantrag 4), eingereicht mit Hilfsantrag 1 in der mündlichen Verhandlung;

5. Patentansprüche 1 bis 14 gemäß Hilfsantrag 5, eingereicht in der mündlichen Verhandlung; jeweils mit Beschreibungsseite 2, eingereicht am 31. Juli 2014, im Übrigen wie erteilt.

Wie im Einspruchsverfahren hat die Patentinhaberin die Auffassung vertreten, dass bereits die Gegenstände der Patentansprüche nach Hauptantrag gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik neu seien und auf erfinderischer Tätigkeit beruhten. Sie seien zudem ausführbar. Gleiches gelte für die mit den Hilfsanträgen beanspruchten Gegenstände.

Die Patentansprüche 1, 17, 33 und 46 nach Hauptantrag lauten:

1. Filterbeutel für Staubsauggeräte, der im Neuzustand eine durch Falten entlang von Faltlinien erhaltene Flachgestalt aufweist, mit einer aus Filtermaterial bestehenden Beutelwand, die in angesaugter Staubluft enthaltene Partikel im Beutelinneren zurückhält, wobei die Beutelwand eine Außenfilterlage und eine dieser zum Beutelinneren hin vorgelagerte Vorfiltereinrichtung aufweist, wobei vorgesehen ist, dass die Vorfiltereinrichtung von mindestens einem abseits der Faltlinien (5, 6) angeordneten, einen faltlinienfreien Bereich der Außenfilterlage (12) flächig überdeckenden Filtermattenstück (13) aus Vliesmaterial gebildet wird, das eine größere Luftdurchlässigkeit als die Außenfilterlage (12) und ein Flächengewicht größer als etwa 30 g/m2 aufweist.

17. Filterbeutel für Staubsauggeräte, der im Neuzustand eine durch Falten entlang von Faltlinien erhaltene Flachgestalt aufweist, mit einer aus Filtermaterial bestehenden Beutelwand, die in angesaugter Staubluft enthaltene Partikel im Beutelinneren zurückhält, wobei die Beutelwand eine Außenfilterlage und eine dieser zum Beutelinneren hin vorgelagerte Vorfiltereinrichtung aufweist, wobei vorgesehen ist, dass die Vorfiltereinrichtung von mindestens einem abseits der Faltlinien (5, 6) angeordneten, einen faltlinienfreien Bereich der Außenfilterlage (12) flächig überdeckenden Filtermattenstück (13) aus Vlies- oder Filzmaterial gebildet wird, das eine größere Luftdurchlässigkeit als die Außenfilterlage (12) und ein Flächengewicht größer als etwa 30 g/m2 aufweist; und dass die Vorfiltereinrichtung mindestens eine dem mindestens einen Filtermattenstück (13) zum Beutelinneren hin vorgelagerte, durchgehende Innenfilterlage aufweist.

33. Filterbeutel für Staubsauggeräte, der im Neuzustand eine durch Falten entlang von Faltlinien erhaltene Flachgestalt aufweist, mit einer aus Filtermaterial bestehenden Beutelwand, die in angesaugter Staubluft enthaltene Partikel im Beutelinneren zurückhält, wobei die Beutelwand eine Außenfilterlage und eine dieser zum Beutelinneren hin vorgelagerte Vorfiltereinrichtung aufweist, wobei vorgesehen ist, dass die Vorfiltereinrichtung von mindestens einem abseits der Faltlinien (5, 6) angeordneten, einen faltlinienfreien Bereich der Außenfilterlage (12) flächig überdeckenden Filtermattenstück (13) aus Vlies- oder Filzmaterial gebildet wird, das eine größere Luftdurchlässigkeit als die Außenfilterlage (12) und ein Flächengewicht größer als etwa 30 g/m2 aufweist; dass das mindestens eine Filtermattenstück (13) ein Flächengewicht größer als etwa 80 g/m2 aufweist; dass das mindestens eine Filtermattenstück (13) eine Luftdurchlässigkeit im Bereich von etwa 1000 bis 2000 l/m2 x sec, gemessen bei einer Druckdifferenz von etwa 200 Pa, aufweist; und dass die Außenfilterlage (12) eine Luftdurchlässigkeit im Bereich von etwa 150 bis 400 l/m2 x sec, gemessen bei einer Druckdifferenz von etwa 200 Pa, aufweist.

46. Filterbeutel für Staubsauggeräte, der im Neuzustand eine durch Falten entlang von Faltlinien erhaltene Flachgestalt aufweist, mit einer aus Filtermaterial bestehenden Beutelwand, die in angesaugter Staubluft enthaltene Partikel im Beutelinneren zurückhält, wobei die Beutelwand eine Außenfilterlage und eine dieser zum Beutelinneren hin vorgelagerte Vorfiltereinrichtung aufweist,

wobei vorgesehen ist, dass die Vorfiltereinrichtung von mindestens einem abseits der Faltlinien (5, 6) angeordneten, einen faltlinienfreien Bereich der Außenfilterlage (12) flächig überdeckenden Filtermattenstück (13) aus Vlies- oder Filzmaterial gebildet wird, das eine größere Luftdurchlässigkeit als die Außenfilterlage (12) und ein Flächengewicht größer als etwa 30 g/m2 aufweist und dass das mindestens eine Filtermattenstück (13) eine Dicke im Bereich von etwa zwei Millimetern aufweist.

Die Anspruchsfassung nach dem in der Verhandlung überreichten Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von der Anspruchsfassung nach Hauptantrag durch die Streichung der Patentansprüche 1 bis 16. Die verbleibenden Patentansprüche sind in der Nummerierung (beginnend mit der Nummer 1) geändert und hinsichtlich der Rückbezüge angepasst. Somit entsprechen dessen nebengeordnete Patentansprüche 1, 17 und 30 den Patentansprüchen 17, 33 und 46 nach Hauptantrag.

Mit Hilfsantrag 2 werden die Gegenstände der Patentansprüche 17 bis 44 nach Hilfsantrag 1 beansprucht. Nach obigen Ausführungen entsprechen dessen nebengeordnete Patentansprüche 17 und 30 den Patentansprüchen 33 und 46 nach Hauptantrag.

Mit Hilfsantrag 3 werden die Gegenstände der Patentansprüche 30 bis 44 nach Hilfsantrag 1 beansprucht. Der Patentanspruch 30 entspricht nach den obigen Ausführungen dem Patentanspruch 46 nach Hauptantrag.

Mit Hilfsantrag 4 werden die Gegenstände der Patentansprüche 17 bis 29 nach Hilfsantrag 1 beansprucht. Der Patentanspruch 17 entspricht nach den obigen Ausführungen dem Patentanspruch 33 nach Hauptantrag.

Nach Hilfsantrag 5 unterscheidet sich die 14 Patentansprüche aufweisende Anspruchsfassung im Patentanspruch 1 vom Patentanspruch 46 nach Hauptantrag bzw. vom Patentanspruch 30 nach Hilfsantrag 1 durch die Aufnahme des im Unteranspruch 48 nach Hauptantrag bzw. Unteranspruch 32 nach Hilfsantrag 1 beschriebenen Merkmals, dass „das mindestens eine Filtermattenstück ein Flächengewicht größer als etwa 80 g/m2 aufweist“. Die Unteransprüche sind dem Wegfall des Unteranspruchs 48 nach Hauptantrag bzw. 32 nach Hilfsantrag 1 entsprechend in der Nummerierung angepasst.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und wegen der Merkmale der rückbezogenen Patentansprüche nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die Beschwerden der Einsprechenden und der Patentinhaberin sind frist- und formgerecht eingelegt worden und zulässig (§ 73 PatG).

Zudem ist auch die Voraussetzung für die Überprüfung des Patents im vorliegenden Einspruchsbeschwerdeverfahren erfüllt, denn der vorangegangene Einspruch der Einsprechenden ist frist- und formgerecht eingelegt und mit Gründen versehen, wobei die Einsprechende in ihren Schriftsätzen auch die für die Beurteilung der behaupteten Widerrufsgründe maßgeblichen tatsächlichen Umstände im Einzelnen so dargelegt hat, dass ohne eigene Ermittlungen daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes gezogen werden können.

Die Beschwerde der Patentinhaberin hat Erfolg, denn sie führt zur Aufrechterhaltung des Streitpatentes im beschränkten Umfang nach Hauptantrag.

1. Der zuständige auf dem Gebiet der Konstruktion und der Herstellung von Filterbeuteln tätige Fachmann ist ein Chemiker/(Chemie)Ingenieur oder ein Ingenieur mit (Fach)Hochschulausbildung des Maschinenwesens der Fachrichtung Papierfaserformteile und/oder Natur- und Kunstfaserformteile, der mehrjährige Berufserfahrung in der Entwicklung und Herstellung von Faserformteilen und Filtermaterial bzw. Filterbeuteln auf Basis von (Papier)Vliesstoffen bzw. Filzen aufweist. Hinsichtlich der Ausgestaltung der anzufertigenden Filterbeutel arbeitet er bei Bedarf mit einem Ingenieur des Maschinenwesens zusammen, der mit verschiedenen Staubsaugermodellen befasst und vertraut ist, um den mit diesen Modellen einhergehenden Raumvorgaben für die Filterbeutel und den Strömungsanforderungen begegnen zu können.

2. Die Erfindung nach Streitpatent DE 101 26 425 B4 (im Folgenden: SP) betrifft einen Filterbeutel für Staubsauggeräte, der im Neuzustand eine durch Falten entlang von Faltlinien erhaltene Flachgestalt aufweist, mit einer aus Filtermaterial bestehenden Beutelwand, die in angesaugter Staubluft enthaltene, insbesondere auch kleinere Partikel im Beutelinneren zurückhält, wobei die Beutelwand eine Außenfilterlage und eine dieser zum Beutelinneren hin vorgelagerte Vorfiltereinrichtung mit größerer Luftdurchlässigkeit aufweist (SP: [0001], [0004], [0008]). Derartige Filterbeutel aus dem Stand der Technik sind mit verschiedenen Nachteilen verbunden, wie sie die Beschreibung einleitend schildert (SP: [0002] [0005]). Vor dem Hintergrund dieser Nachteile sieht das Streitpatent die zu lösende Aufgabe darin, einen Filterbeutel der genannten Art zu schaffen, der eine langzeitig möglichst groß bleibende Luftdurchlässigkeit aufweist (SP: [0006]).

Zur Lösung dieser Aufgabe dienen nach Hauptantrag Filterbeutel mit den Merkmalen der zueinander in Nebenordnung stehenden Patentansprüche 1, 17, 33 und 46, nach Hilfsantrag 1 Filterbeutel mit den Merkmalen der unabhängigen Ansprüche 1, 17 und 30, nach Hilfsantrag 2 Filterbeutel mit den Merkmalen der unabhängigen Patentansprüche 17 und 30, nach Hilfsantrag 3 Filterbeutel mit den Merkmalen des Patentanspruchs 30, nach Hilfsantrag 4 Filterbeutel mit den Merkmalen des Patentanspruchs 17 und nach Hilfsantrag 5 Filterbeutel mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1.

3. Die unabhängigen Patentansprüche 1, 17, 33 und 46 nach Hauptantrag lauten mit Merkmalen versehen:

Patentanspruch 1:

1.0 Filterbeutel für Staubsauggeräte, der im Neuzustand eine durch Falten entlang von Faltlinien erhaltene Flachgestalt aufweist, mit einer aus Filtermaterial bestehenden Beutelwand, die in angesaugter Staubluft enthaltene Partikel im Beutelinneren zurückhält,

1.1 wobei die Beutelwand eine Außenfilterlage und

1.2 eine dieser zum Beutelinneren hin vorgelagerte Vorfiltereinrichtung aufweist,

1.3a wobei vorgesehen ist, dass die Vorfiltereinrichtung von mindestens einem abseits der Faltlinien angeordneten, einen faltlinienfreien Bereich der Außenfilterlage flächig überdeckenden Filtermattenstück aus Vliesmaterial gebildet wird,

1.4 das eine größere Luftdurchlässigkeit als die Außenfilterlage und

1.5 ein Flächengewicht größer als etwa 30 g/m2 aufweist.

Im Patentanspruch 17 ist, wie ursprünglich formuliert, im Merkmal 1.3a der Ausdruck „aus Vliesmaterial“ durch „aus Vlies- oder Filzmaterial“ ersetzt (Merkmal 1.3) und er weist das zusätzliche Merkmal KE11 auf:

KE11 und dass die Vorfiltereinrichtung mindestens eine dem mindestens einen Filtermattenstück zum Beutelinneren hin vorgelagerte, durchgehende Innenfilterlage aufweist.

Patentanspruch 33 unterscheidet sich vom Patentanspruch 17 durch den Ersatz des Merkmals KE11 durch die Merkmale KE3, KE7/8 und KE10:

KE3 dass das mindestens eine Filtermattenstück ein Flächengewicht größer als etwa 80 g/m2 aufweist; KE7/8 dass das mindestens eine Filtermattenstück eine Luftdurchlässigkeit im Bereich von etwa 1000 bis 2000 l/(m2 x sec), gemessen bei einer Druckdifferenz von etwa 200 Pa aufweist; KE10 und dass die Außenfilterlage eine Luftdurchlässigkeit im Bereich von etwa 150 bis 400 l/(m2 x sec), gemessen bei einer Druckdifferenz von etwa 200 Pa, aufweist.

Patentanspruch 46 unterscheidet sich vom Patentanspruch 17 durch den Ersatz des Merkmals KE11 durch das Merkmal KE5/6:

KE5/6 dass das mindestens eine Filtermattenstück eine Dicke im Bereich von etwa zwei Millimetern aufweist.

4. Das Streitpatent nimmt zulässig die Priorität der wortgleichen Gebrauchsmusteranmeldung 200 13 346.0 in Anspruch, § 40 PatG. Gleichermaßen sind die Gegenstände der Patentansprüche nach Hauptantrag zulässig, denn die sie gehen nicht über das Streitpatent im erteilten Umfang hinaus. Die vier zueinander in Nebenordnung stehenden Patentansprüche 1, 17, 33 und 46 sind hinsichtlich alternativer Ausgestaltungen gemäß erteiltem Patentanspruch 1 und/oder mit Ausgestaltungen gemäß den erteilten Unteransprüchen beschränkt (Patentansprüche 1 – 16: vgl. SP: Patentanspruch 1 und Patentansprüche 3 – 17; Patentansprüche 17 – 32: vgl. SP: Patentanspruch 1 i. V. m. 11 und Patentansprüche 2 – 10, 12 – 17; Patentansprüche 33 – 45: vgl. SP: Patentanspruch 1 i. V. m. 3, 7, 8, 10 und Patentansprüche 2, 4 – 6, 9, 11 – 17; Patentsprüche 46 – 60: vgl. SP: Patentanspruch 1 i. V. m. 6 und Patentansprüche 2 – 4, 7 – 17). Sie sind auch in den Anmeldeunterlagen ursprünglich offenbart (Patentansprüche 1, 17, 33 und 46: vgl. Anmeldeunterlagen: Patentanspruch 1 in Verbindung mit Unteranspruch 11, den Unteransprüchen 3, 7, 8 und 10 sowie den Unteransprüchen 5 und 6; Unteransprüche 2 – 16, 18 – 32, 34 – 45 und 47 – 60 vgl. in der Reihenfolge Anmeldeunterlagen: Patentansprüche 3 – 17; 2 – 10 und 12 – 17; 2, 4 – 6, 9, 11 – 17; 2 – 4, 7 – 17).

Die mit den Hilfsanträgen 1 bis 5 beanspruchten Gegenstände unterscheiden sich von denen nach Hauptantrag durch den Wegfall nebengeordneter Ansprüche und, wie ausgeführt wurde, durch Aufnahme eines in einem Unteranspruch offenbarten Merkmals. Sie sind damit gleichermaßen zulässig.

5. Einige Merkmale der Anspruchsfassung nach Hauptantrag bedürfen der Auslegung.

5.1. Merkmal 1.1: Während sich an die Filtermattenstücke der Vorfiltereinrichtung ein oder mehrere durchgehende Innenfilterlagen anschließen können (SP: [0025]), schließen sich nach außen keine weiteren Filterlagen an. Damit bildet jeder zur Filtration befähigte Filz oder Vliesstoff an der Außenseite der Beutels die Außenfilterlage. Bevorzugt handelt es sich um Filterpapier (SP: [0024], 1. Satz).

5.2. Merkmale 1.3 bzw. 1.3a: Soweit im erfindungsgemäßen Filterbeutel die aus mindestens einem Filtermattenstück gebildete Vorfiltereinrichtung abseits der Faltlinien angeordnet ist und den faltlinienfreien Bereich der Außenfilterlage flächig überdeckt, findet sich im Abs. [0025] des SP zwar die Angabe, dass diese Filtermattenstücke die Beutelwand-Innenseite bilden, durch den Patentanspruch 1 und insbesondere durch Abs. [0009] der Patentschrift ergibt sich aus fachmännischer Sicht ein Gesamtverständnis dahingehend, dass erfindungsgemäß die Filtermattenstücke nur in den Bereichen angebracht werden, wo keine Faltlinien verlaufen, so dass diese frei gelassen werden.

Eine scharfe Trennung zwischen Filzen und Vliesstoffen ist nicht gegeben (vgl. D12). Der mit Verweis auf D9 und D10 geltend gemachte Einwand der Patentinhaberin, dass aufgrund der Normung eine Abgrenzung von Vliesstoffen zu Filz bestehe, greift nicht, da sich diese Abgrenzung nach D9 lediglich auf vernadelte Erzeugnisse (D9: Pkt. 5) bezieht, während die Tabelle 1 der D10 in Sp. 2 und 3 Vliese und Filze als gleichwertig ausweist.

5.3. Merkmale 1.4, KE7/8, KE10: Die Luftdurchlässigkeit mit der Dimension [I/ (m2 x sec)] wird bei einer Druckdifferenz von 200 Pa gemessen (vgl. SP: [0023], [0024], [0028]) und bezieht sich auf das jeweilig zum Einsatz gebrachte Material. Ihre Bestimmung erfolgt nach einer Industrienorm, die dem Fachmann beispielsweise aus der D3 geläufig ist (vgl. D3: S. 3 Z. 6-13, S. 7 Z. 4).

5.4. Merkmale 1.5, KE3: Die Bestimmung der Flächengewichts vollzieht der Fachmann ebenfalls nach einer Industrienorm (vgl. D3: S. 3 Z. 6-13, S. 7 Z. 1).

5.5. Merkmal K5/6: Dass das Filtermattenstück eine Dicke im Bereich von etwa zwei Millimetern“ aufweist, ist in Zusammenhang mit dem nach Merkmal 1.5 beanspruchten Flächengewicht von größer als etwa 30 g/m2 zu bewerten, denn das Flächengewicht wird zwar auch durch die Dicke der Filtermatte, vornehmlich aber durch deren Dichte bestimmt, in welche die Dicke über das Volumen eingeht. Der Richtwert einer Dicke „im Bereich von etwa zwei Millimetern“ ist somit weit auszulegen. Dieser Richtwert ermöglicht gegenüber den im Bereich von Filterbeuteln für Staubsauger üblicherweise verwendeten Filtermaterialien, die aus dem Überblick der D5 hervorgehen (D5: [0027] bis [0083]), sofern deren Flächengewicht im erfindungsgemäßen Bereich liegt, keine Abgrenzung.

5.6. Vorgelagerte durchgehende Innenfilterlage (Merkmal KE11): Im Absatz [0025] der Patentschrift (s. auch Anmeldungsunterlagen: S. 7 Abs. 3) wird, unterscheidend von Filtermattenstücken und entsprechend der Außenfilterlage von durchgehenden Innenfilterlagen gesprochen, die nicht abseits der Faltlinien angeordnet sind und die Faltlinien von innen her überdecken.

6. Die Ausführbarkeit der Gegenstände nach Hauptantrag ist gegeben.

6.1 Merkmal KE5/6: Die Ausführbarkeit des SP ergibt sich bereits durch das Merkmal des unstreitig leicht ermittelbaren Flächengewichts der Vorfiltereinrichtung nach Merkmal 1.5. Erfüllt die Vorfiltereinrichtung dieses Merkmal, liegt eine Vorfiltereinrichtung vor, die die erfindungsgemäße Aufgabe zu lösen vermag, unabhängig davon, wie weit die Dicke der Filtermatte von 2 mm abweicht, denn es kommt nicht auf deren Dicke an. Das Merkmal KE5/6 stellt, wie ausgeführt, eine Richtgröße ohne beschränkende Wirkung dar.

Ein Bereich von etwa zwei Millimetern kann im Übrigen bei einem Filtermattenstück bereits durch Anlegen eines gewöhnlichen Lineals oder mithilfe eines Messschiebers ohne Anwendung von Druck festgestellt werden, weshalb der Fachmann die Dicke einer Filzmatte aufgrund seines allgemeinen Fachwissens zu bestimmen vermag. Dem Einwand der Einsprechenden, dass die Messung der Dicke unter leichter Druckbeaufschlagung zu anderen Werten als ohne Druckbeaufschlagung führt, kann zwar gefolgt werden. Die Genauigkeit der Messung steht jedoch der anzuerkennenden Ausführbarkeit nicht im Wege.

Das Merkmal KE5/6 führt somit allenfalls zu Problemen bei der Abgrenzbarkeit vom Stand der Technik oder von einem potentiellen Verletzungsgegenstand, berührt aber die Ausführbarkeit des Streitpatents in keiner Weise.

Der vorliegende Sachverhalt ist zudem nicht mit dem der zitierten Entscheidung D8 des Bundespatentgerichts zugrunde liegenden Fall zu vergleichen, in der die Ausführbarkeit einer Lehre verneint wurde, weil eine das Produkt kennzeichnende mathematische Beziehung aufgrund von in diese Beziehung eingehenden mit unterschiedlichen Meßmöglichkeiten ermittelbaren Meßgrößen zu unterschiedlichen Werten führt. Da dort diese mathematische Beziehung das einzige Unterscheidungsmerkmal vom Stand der Technik bildete, hatte der Fachmann keine Möglichkeit, die erfindungsgemäße Lehre mit einiger Zuverlässigkeit nachzuarbeiten, während die in Rede stehende Dicke in Millimetern einen Parameter bildet, der das unstreitig leicht ermittelbare Flächengewicht nach Merkmal 1.5 mitbestimmt.

6.2 Merkmal KE11: Auch dem Vorbringen der Einsprechenden, dass die Innenfilterlage nach KE11 hinsichtlich des Flächengewichts nicht beschränkt ist, was auch eine Dicke erlaube, die so groß oder größer als die des Filtermattenstücks sei und wegen der durchgehenden Ausbildung der Lage ein Falten des Filterbeutels zunichte mache, kann nicht gefolgt werden. Das Streitpatent liefert dem Fachmann im Gegenteil alle Angaben zu Material, Luftdurchlässigkeit und Flächengewicht der Innenfilterlage (s. SP: [0025], 2. Satz; [0027], [0028]; Ansprüche 13-16).

7. Der Filterbeutel nach den nebengeordneten Patentansprüchen gemäß Hauptantrag ist neu, § 3 PatG.

Von den im Verfahren befindlichen Stand der Technik beschreiben nur die Druckschriften US 3 498 031 A (D2) und DE 42 14 990 A1 (D4-1) Filterbeutel, bei denen die Filtermattenstücke nach Merkmal 1.3/1.3a außerhalb der Faltlinien liegen.

7.1 Die D2 zeigt in Fig. 3 einen Filterbeutel für Staubsauggeräte, der im Neuzustand eine durch Falten entlang von Faltlinien erhaltene Flachgestalt aufweist, mit einer aus Filtermaterial bestehenden Beutelwand, die in angesaugter Luft enthaltene Partikel im Beutelinneren zurückhält (D2: Fig. 3 i. V. m. Sp. 2 Z. 45-48 und Abstract; Merkmal 1.0). Der Filterbeutel weist eine Außenfilterlage (D2: Sp. 2 Z. 26 „filter paper“) sowie ein im Beutelinneren abseits der Faltlinien liegendes Filtermattenstück (D2: Sp. 2 Z. 31-37 „felt-like material“) auf (Merkmale 1.1 bis 1.3/1.3a). Der Filterbeutel nach D2 offenbart nicht die Merkmale 1.4 und 1.5. Zur Luftdurchlässigkeit nach Merkmal 1.4 ist ausgeführt, dass durch den Einbau der filzähnlichen Matte mit Bz. 14 der Luftdurchfluss des Beutels verringert wird, was durch die nicht mit der Matte bedeckten Seitenwände kompensiert wird (D2: Sp. 1 Z. 68-70, Sp. 3 Z. 21-27). Nach der D2 erfahren die Partikel an der filzähnlichen Matte eine merkliche („substantial“) Änderung der Flugrichtung (D2: Sp. 3 Z. 3137). Dies spricht vor dem Hintergrund der für diese Matte eingesetzten klassischen Filzmaterialien wie Tierfasern, Kapok, Baumwolle und Papierfasern jedenfalls gegen eine hohe Luftdurchlässigkeit der Matte. Soweit die Einsprechende der Auffassung ist, dass das in der D2 beschriebene filzähnliche Material schon aufgrund der Herstellung eine höhere Luftdurchlässigkeit als das Filterpapier der Tüte aufweisen müsse, hat gutachtlich D3 ein Feinfaservlies eine Luftdurchlässigkeit von 200 bis 1500 l/(m2 x s), eine Filterpapieraußenlage von 80 bis 500 l/(m2 x s (s. D3: S. 3 Z. 6-13), so dass sich die Bereiche überlappen und die Verhältnisse sich umkehren können. Auch das Merkmal 1.5 (Flächengewicht größer als etwa 30 g/m2) ist der D2 nicht zu entnehmen. Ein „Mitlesen“ dieses nach oben offenen Bereiches durch den Fachmann ist nicht gegeben, weil der Stand der Technik für Filterbeutel mit innenliegenden Filtermattenstücken auch geringere Flächengewichte vorgibt (vgl. D3: S. 3 Z. 8: 10 bis 50 g/m2; D5: Fig. 3, 10 bis 50 g/m2).

7.2. In den Fig. 3-4 der D4-1 ist ein als Staubsaugerbeutel bezeichneter Filterbeutel gezeigt, mit einer Filterpapierschicht 42 als Außenfilterlage und einem abseits der Faltlinien angeordneten Mattenstück (Schutzmaterialbahn 48), das als Spinnvlies eine Vorfiltereinrichtung darstellt (D4-1: Fig. 3-4 i. V. m. Sp. 4 Z. 1-6 und Anspruch 3; Merkmale 1.0 bis 1.3/1.3a). Die an der Beutelinnenseite angebrachte Schutzschichteinlage hat eine Luftdurchlässigkeit, die wesentlich höher ist als diejenige des Filterbeutels (D4-1: Sp. 7 Z. 10-15; Merkmal 1.4). Allerdings offenbart die D4-1 für das als Schutzschicht zu verwendende Material ein Gewicht von 10 g/m2 und damit nicht das Merkmal 1.5.

7.3. Soweit die übrigen Druckschriften Innenfilter beschreiben, sind diese als innere, durchgehende Schicht eines aus einem Schichtverbund gebildeten Beutels ausgebildet oder es ist nur die Schichtfolge selbst für Filterbeutel angegeben, so dass das Merkmal 1.3/1.3a nicht offenbart ist.

8. Der Filterbeutel gemäß Hauptantrag beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, § 4 PatG.

Nach der im Streitpatent angegebenen Aufgabe, einen Filterbeutel zu schaffen, der eine langzeitig möglichst groß bleibende Luftdurchlässigkeit aufweist, finden die Druckschriften D2 und D4-1 seine unmittelbare Beachtung, denn sie stellen auffaltbare Flachbeutel aus streitpatentgemäß bevorzugtem Filterpapier (SP: [0024]) zur Verfügung, deren Luftdurchlässigkeit im Zuge des Betriebs keine großen Einbußen verzeichnet (D2: Sp. 2 Z. 26 und Sp. 1 Z. 68-70; D4-1: Anspruch 4 und Sp. 7 Z. 10-15). Sie offenbaren, wie ausgeführt, als einzige Druckschriften das Merkmal 1.3/1.3a. Somit könnten allein diese beiden Druckschriften den Fachmann veranlassen, von der produktionstechnisch wesentlich einfacher zu implementierenden Alternative durchgehender (mehrlagiger) Filterlagen abzuweichen, die die gängige und übliche Produktionsweise für Filtertüten bildet und beispielsweise in der EP 0 338 479 A1 (D3: S. 5 Z. 20-33) oder der EP 0 960 645 A2/B1 (D5/D7; s. D5: [0014], Z. 12-14) beschrieben ist (vgl. auch die insoweit gleichlautende Einschätzung der Einsprechenden im Schriftsatz v. 22. September 2016, S. 20, Abs. 3).

Gemäß den Gesetzen der Strömungslehre wird, unabhängig davon, was die einzelnen Druckschriften ausführen, die staubbeladene Luft vornehmlich über die durchlässigere, innen nicht ausgekleidete Filtertütenwand entweichen, da diese im Vergleich zu den innen ausgekleideten Teilen der Filtertüte stets die höhere Luftdurchlässigkeit aufweist. Mit dem allmählichen Zusetzen der Filtertütenwand durch den Staub, steigt die Luftabfuhr durch den Vorfilter und die bislang durch diesen Vorfilter geschützte Filtertütenwand an.

Nach der Lehre der D2 fungiert die filzähnliche Matte zwar als Filtereinsatz (D2: Sp. 1 Z. 23), kann aber eine höhere Luftdurchlässigkeit im Vergleich zum Tütenmaterial nicht anregen, da der Druckausgleich der Filtertüte über die Seitenwände erfolgt. Die Schmutzteilchen werden gegen die filzähnliche Wand geschleudert und dort gefangen und der staubbeladene Luftstrom wird in beträchtlichem Umfang umgelenkt (D2: Sp. 3 Z. 33-35, „substantial change in direction“), was von einer hohen Durchlässigkeit wegführt. Eine hohe Luftdurchlässigkeit ist nur bei dem als explizit als luftdurchlässig beschriebenen Tütenmaterial gegeben (D2: Sp. 2 Z. 25-26). Soweit die Einsprechende meint, der Fachmann verwende in der D2 Vliesstücke, deren Luftdurchlässigkeit so groß wie möglich ist, da sich die Luftdurchlässigkeit des Beutels andernfalls im Vergleich zum Stand der Technik verschlechtert, übersieht sie, dass er die nahe liegende und ökonomisch sinnvolle Möglichkeit wahrnehmen wird, die Verhältnisse von mit den filzähnlichen Matte bedeckten und unbedeckten Flächen zu variieren, da dies keinen Wechsel der Ausgangsmaterialien notwendig macht. Allenfalls wird er das Beutelmaterial variieren, denn über dieses erfolgt die hauptsächliche Luftableitung. Selbst wenn dem Vorbringen der Einsprechenden zu folgen wäre, dass die in D2 beschriebene filzähnliche Matte das mit Merkmal 1.5 beanspruchte Flächengewicht aufwiese, wird das Merkmal 1.4 durch die D2 aus den genannten Gründen dem Fachmann nicht nahegelegt.

Auch unter der Annahme, der Fachmann mache sich die Ausführungen der D2 zur Lösung seiner Aufgabe zu eigen, dass das ein- oder zweifache Falten bzw. Umschlagen von Staubbeuteln an ihren Enden eine umständliche („cumbersome“) Tätigkeit bedeutet, insbesondere bei einem vielschichtigen Aufbau der Beutelwand (D2: Sp. 1 Z. 57-62), gelangt er bei der Betrachtung der weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften, unabhängig davon, welchen Ausgangspunkt er wählt, nicht zum Gegenstand der Erfindung.

Die D4-1 beschreibt zwar eine im Vergleich zur Papierfiltertüte erhöhte Luftdurchlässigkeit der Vlieseinlage mit Bz. 38/48 (D4-1: Sp. 5, Z. 9; Merkmal 1.4), diese soll aber gerade dünn und leicht ausgebildet sein (D4-1: Sp. 5 Z. 64, Sp. 6 Z. 4 und Anspruch 3) und führt ihn von einem hohen Flächengewicht nach Merkmal 1.5 weg.

Die D5/D7 offenbart, wie dies auch die Einsprechende schriftsätzlich vorgetragen hat, eine Vielzahl von Filtermaterialien zur Herstellung von Filterbeuteln für Staubsauger. Bei den dort als Filtermaterialien bezeichneten Vliesen können die Flächengewichte gemäß Merkmal 1.5 wahlweise im erfindungsgemäßen Bereich, aber auch außerhalb dieses Bereichs liegen (vgl. D5: „spunbond nonwoven“ 10100 g/m2 in [0028], „scrim or supporting fleece“ 10-30 g/m2 in [0029], „wet-laid high dust capacity paper“ 30-150 g/m2 in [0031] Z. 36, „dry-laid high dust capacity paper“ 70 g/m2 in [0033] Z. 55, „meltblown fleece“ 10-50 g/m2 in [0053], „high bulk meltblown nonwoven“ 120 g/m2 in [0054] Z. 36, „spunblown (modular) nonwoven“ und „microdenier spunbond nonwoven“ jeweils 20 bis 150 g/m2 in [0059], Table II). Für die Luftdurchlässigkeit finden sich bei den Filtertüten nach der D5 Konzepte verwirklicht, bei welchen die der äußersten zur Filterung befähigten Schicht nach innen folgende Schicht eine höhere oder zumindest eine bevorzugt höhere Luftdurchlässigkeit aufweist als die äußerste Schicht (D5: Fig. 1, 12, 15, 16). Gleichwertig werden aber auch Filtertüten beschrieben, bei denen die Luftdurchlässigkeit der nach innen folgenden Schicht kleiner, gleich oder größer der äußersten Schicht sein kann (D5: Fig. 3-7, 13, 14). Zur Art der anzufertigenden Filterbeutel macht die D5 keine Angaben und zitiert als dem Fachmann geläufigen Stand der Technik die D3 und zwei US-Druckschriften 5 080 702 und 5 647 881 (s. D5: [0004], [0006]), die Faltbeutel und konventionelle Flachbeutel betreffen, welche an den Kanten versiegelt sind und damit auch ohne Falten mit konventionellen Mitteln hergestellt werden. Die D5 gibt dem Fachmann damit ein beliebiges Spektrum der Ausbildung von Filterbeuteln vor.

Der Fachmann wird, wenn er gemäß dem Vortrag der Einsprechenden bei der Diskussion der Fig. 15 der D5 Schwierigkeiten beim Falten einer zweilagigen Filtertüte feststellt, jedenfalls den etablierten, kostengünstigen Produktionsprozess nicht umstellen und aufwändige Schneide- und Befestigungsvorrichtungen installieren, sondern das Beutelende in bekannter Art verschweissen oder verkleben (s. gutachtlich die in die D5 gemäß [0004], [0006] aufgenommene Offenbarung der US 5 647 881, dort Sp. 4 Z. 43-46) oder die Filterschichten in der Dicke soweit optimieren, dass die maschinelle Faltung nicht beeinträchtigt wird. Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus der Diskussion der Fig. 5-6 der D5 seitens der Einsprechenden, die schon deshalb nicht durchgreifen kann, weil die Einsprechende der äußersten Filterschicht („spunbond“) keine Filterfunktion zuweist und dies im Widerspruch zu [0028] der D5 steht. Damit gelangt der Fachmann in der wechselseitigen Kombination der D2 mit der D5 nicht zu den streitpatentgemäßen Merkmalen.

Die in der Druckschrift D5/D7 zitierte Druckschrift D3 (s. D5: [0004] Z. 29) geht in ihrem Offenbarungsgehalt nicht über die D5 hinaus und führt ebenso wie die Berücksichtigung der weiteren dem Senat vorliegenden und in der mündlichen Verhandlung nicht mehr diskutierten Druckschriften aus dem Einspruchs- und Prüfungsverfahren zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhalts. Denn nirgends ist eine Anregung zu einen Filterbeutel mit den Merkmalen 1.3 bis 1.5 zu finden.

Auch die von der Einsprechenden in der Verhandlung vorgelegten Modelle von Staubsaugerbeuteln und Muster von Vliesmaterialien können daran nichts ändern, zumal auch kein Nachweis erbracht wurde, ob sie einen zu berücksichtigenden Stand der Technik bilden.

9. Nachdem der Filterbeutel nach Patentanspruch 1 des Hauptantrags alle Kriterien der Patentfähigkeit erfüllt und die nebengeordneten Patentansprüche 17, 33 und 46 alle Merkmale des Patentanspruchs 1 aufweisen und diesen weitere Merkmale hinzufügen, ist der Gegenstand nach Hauptantrag bestandsfähig. Gleiches gilt für die rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 16, 18 bis 32, 34 bis 45 und 47 bis 60, die besondere Ausgestaltungen der Gegenstände der ihnen jeweils übergeordneten Patentansprüche betreffen.

10. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Weder war eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden (§ 100 Abs. 2 Nr. 1 PatG), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 100 Abs. 2 Nr. 2 PatG). Die Entscheidung des Senats betrifft auf der Grundlage gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung einen konkreten Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf das entscheidungserhebliche Können und Wissen des Fachmannes in Bezug auf die Ausführbarkeit der Erfindung. Über den Einzelfall hinausgehende entscheidungserhebliche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung waren nicht zu entscheiden. Auch ist nicht zu ersehen, dass in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von einer Entscheidung eines anderen Senats des Bundespatentgerichts, eines Oberlandesgerichts oder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abgewichen worden ist. Insbesondere weicht die Entscheidung des Senats hinsichtlich der zu beurteilenden Rechtsfragen, wie bereits dargelegt, nicht von dem Beschluss des Bundespatentgerichts vom 18. März 1999 in der Patentnichtigkeitssache 3 Ni 18/98 (BPatGE 41, 120) ab.

Die Ausführbarkeit der Erfindung ist auch unabhängig von dem als nicht ausführbar bezeichneten Merkmal erfüllt, weshalb den verschiedenen Meßmethoden geschuldete Abweichungen in der Dickenmessung nicht entscheidungserheblich sind.

III.

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten – vorbehaltlich des Vorliegens der weiteren Rechtsmittelvoraussetzungen, insbesondere einer Beschwer – das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu.

Die Rechtsbeschwerde ist danach nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen.

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