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4 StR 353/25

BUNDESGERICHTSHOF StR 353/25 BESCHLUSS vom 27. August 2025 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlichen Vollrausches ECLI:DE:BGH:2025:270825B4STR353.25.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. August 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 10. März 2025 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Maßregelausspruch entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe: 1 Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 8. Dezember 2023 wegen vorsätzlichen Vollrauschs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hatte es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet. Mit Urteil vom 10. Oktober 2024 hat der Senat das Urteil auf die zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft im Strafausspruch aufgehoben und das weiter gehende Rechtsmittel sowie die Revision des Angeklagten verworfen. 2 Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die im ersten Rechtsgang angeordneten Fahrerlaubnismaßregeln sowie die Einziehung des Führerscheins des Angeklagten „aufrechterhalten“. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Für den Ausspruch der Strafkammer, die im ersten Rechtsgang angeordneten Fahrerlaubnismaßregeln und Führerscheinmaßnahme aufrechtzuerhalten, war kein Raum, denn der Maßregelausspruch des Urteils vom 8. Dezember 2023 ist durch das Senatsurteil vom 10. Oktober 2024 in Teilrechtskraft erwachsen und war daher nicht Teil der zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesenen Sache. Der Senat lässt den Ausspruch – auch zur Vermeidung einer etwaigen Unklarheit hinsichtlich des Laufs der Sperrfrist (§ 69a Abs. 5 StGB) – in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO entfallen.

2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3. Der nur geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teilweise von den Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Quentin Maatsch Ri´inBGH Dr. Momsen-Pflanz ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert.

Quentin Marks Vorinstanz: Landgericht Landshut, 10.03.2025 - 1 KLs 103 Js 12891/23 (2)

Scheuß

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