Paragraphen in IV B 81/13
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 115 | FGO |
2 | 116 | FGO |
1 | 2 | FGO |
1 | 135 | FGO |
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BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 20.5.2014, IV B 81/13 Verpächterwahlrecht für Eigentumsbetrieb ohne weitere Produktionsmittel - Anwendung der Betriebsverpachtungsgrundsätze nach Ausscheiden eines Personengesellschafters Gründe Die Beschwerde ist unbegründet und war daher durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Gründe, welche die Zulassung der Revision rechtfertigen würden, liegen, soweit sie überhaupt in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Weise gerügt worden sind, nicht vor.
1. Das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) weicht nicht i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO von der vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) angegebenen höchstrichterlichen Rechtsprechung ab.
a) Es ist bereits zweifelhaft, ob die Divergenzrüge schlüssig erhoben worden ist, weil mit der Beschwerde kein dem angefochtenen FG-Urteil entnommener Rechtssatz ausdrücklich formuliert und sodann Rechtssätzen aus den angeführten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) gegenübergestellt wird.
b) Versteht man das Vorbringen des FA aber dahin, das FG habe den Rechtssatz aufgestellt, die Verpachtung von landwirtschaftlichen Flächen des vormaligen Sonderbetriebsvermögens könne nicht als Betriebsverpachtung beurteilt werden, hat das FG einen solchen Rechtssatz nicht aufgestellt. Vielmehr beruht das FG-Urteil auf dem Rechtssatz, wer nur etwa die Hälfte der bisher im Sonderbetriebsvermögen befindlichen wesentlichen Betriebsgrundlagen verpachte, verpachte keinen Betrieb im Sinne der Rechtsprechungsgrundsätze zur Betriebsverpachtung. Mit diesem Rechtssatz weicht das FG auch nicht von den mit der Beschwerde genannten BFH-Urteilen ab. Insbesondere hat der BFH im Urteil vom 14. Dezember 1978 IV R 106/75 (BFHE 127, 21, BStBl II 1979, 300) den Rechtssatz aufgestellt, eine Betriebsverpachtung liege vor, wenn die verpachteten Wirtschaftsgüter des bisherigen Sonderbetriebsvermögens als identisch mit dem vormaligen Betrieb der Personengesellschaft anzusehen sind. Davon ist das FG im angefochtenen Urteil nicht abgewichen, weil es die überlassenen Grundstücke nicht als identisch mit dem Betrieb behandelt hat. Ob diese Rechtsauffassung vor dem Hintergrund der vorherigen Übertragung der übrigen Grundstücke auf den Pächter zutreffend ist, ist im Rahmen der Divergenzrüge vom Revisionsgericht nicht zu beurteilen. Soweit dem FG-Urteil der allgemeine Rechtssatz entnommen werden sollte, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb eine Hofstelle und landwirtschaftliche Betriebsmittel voraussetzt, wäre dies nicht zutreffend. Denn das FG hat seine diesbezüglichen Überlegungen nur auf einen aktiven Betrieb bezogen und einen solchen in der Hand des Beigeladenen verneint. Für die Beurteilung der anschließend vom FG geprüften Betriebsverpachtung hat das FG andere Rechtssätze zugrunde gelegt.
2. Es liegt auch kein Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO vor, soweit das FA ausführt, der BFH habe bislang nicht entschieden, ob bei Eigentumsbetrieben ohne sonstige Produktionsgrundlagen ein Verpächterwahlrecht bestehe.
a) Dass es Eigentumsbetriebe ohne weitere Produktionsmittel geben kann, ergibt sich bereits aus den Ausführungen im BFH-Urteil vom 5. Mai 2011 IV R 48/08 (BFHE 234, 11, BStBl II 2011, 792).
b) Dass insoweit auch die Inanspruchnahme eines Verpächterwahlrechts in Betracht kommen muss, ergibt sich darüber hinaus zumindest mittelbar aus den Ausführungen des BFH in den Urteilen vom 23. März 1995 IV R 93/93 (BFHE 177, 404, BStBl II 1995, 700) und vom 7. Dezember 1995 IV R 109/94 (BFH/NV 1996, 663). Danach gelten die Betriebsverpachtungsgrundsätze auch für eine Betriebsverpachtung nach Realteilung einer land- und forstwirtschaftlichen Personengesellschaft. Es ist deshalb hinreichend geklärt, dass die Auflösung einer Personengesellschaft nicht zwingend zur Überführung der Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens in das Privatvermögen des Gesellschafters führt (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Juni 2007 IV B 113/06, BFH/NV 2007, 2257). Warum für das Ausscheiden eines Gesellschafters einer Personengesellschaft etwas anderes gelten sollte, ist nicht erkennbar.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.
4. Der Beschluss ergeht im Übrigen nach § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ohne weitere Begründung, insbesondere ohne Wiedergabe des Tatbestandes.
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