• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

III B 73/11

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 22.11.2012, III B 73/11 Unterbrechung eines gerichtlichen Kindergeldverfahrens wegen Insolvenzeröffnung Tatbestand I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) legte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg vom 8. März 2011 11 K 11148/10 ein. In Unkenntnis der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers am 20. April 2012 entschied der Senat über die Beschwerde mit Beschluss vom 16. August 2012.

Entscheidungsgründe II. Der Beschluss vom 16. August 2012 III B 73/11 ist aus Gründen der Rechtsklarheit aufzuheben.

1. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers wurde das Beschwerdeverfahren unterbrochen (§ 155 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 240 Satz 1 der Zivilprozessordnung --ZPO--).

§ 240 ZPO setzt voraus, dass das Verfahren die Insolvenzmasse betrifft. Dies ist u.a. dann zu bejahen, wenn es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Steueranspruch um eine Insolvenzforderung i.S des § 38 der Insolvenzordnung handelt (vgl. auch Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 240 Rz 12). Hierfür ist erforderlich, dass der den Steueranspruch begründende Tatbestand bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden ist (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Januar 2009 V R 64/07, BFHE 224, 24, BStBl II 2009, 682 zur Umsatzsteuer). Danach ist in Fällen, in denen die Aufhebung und Rückzahlung von Kindergeld als Steuervergütung (§ 37 Abs. 1, 2 der Abgabenordnung i.V.m. § 31 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes) streitig ist, eine Insolvenzforderung dann gegeben, wenn ein Zeitraum betroffen ist, der --wie im Streitfall (August 2008 bis Februar 2009)-- vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegt (s. auch Urteile des FG München vom 23. November 2005 10 K 4333/03, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2006, 589; vom 19. September 2007 9 K 4047/06, EFG 2008, 462).

2. Die Verfahrensunterbrechung hat zur Folge, dass eine gerichtliche Entscheidung, die in Unkenntnis der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergeht, nach § 249 Abs. 2 ZPO, der auch für die Entscheidungen des Gerichts gilt, ohne rechtliche Wirkung ist (vgl. BFH-Beschluss vom 24. November 2010 IV B 136/08, BFH/NV 2011, 613, m.w.N.). Die gleichwohl ergangene Entscheidung ist aus Gründen der Rechtsklarheit aufzuheben (BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 613).

3. Der Beschluss ergeht gerichtskostenfrei.

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesfinanzhof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in III B 73/11

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 240 ZPO
1 249 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 240 ZPO
1 249 ZPO

Original von III B 73/11

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von III B 73/11

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum