Paragraphen in VIa ZR 783/22
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 543 | ZPO |
1 | 97 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VIa ZR 783/22 BESCHLUSS vom 31. August 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:310823BVIAZR783.22.0 Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 2023 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterin Dr. Krüger, den Richter Dr. Götz, die Richterinnen Wille und Dr. Vogt-Beheim beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 16a. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. April 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere ist die Entscheidungserheblichkeit der von der Nichtzulassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Grundsatzbedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) aufgeworfenen Rechtsfragen mit Rücksicht auf die Voraussetzungen des Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 nicht hinreichend dargetan.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
-3Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 25.000 €.
Menges Krüger Götz Wille Vogt-Beheim Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 10.10.2019 - 12 O 112/19 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27.04.2022 - 16a U 236/19 -
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