Paragraphen in 8 W (pat) 14/12
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 14/12
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend das Patent 100 57 222 …
BPatG 152 08.05 hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 5. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner sowie den Richter Dipl.-Ing. Dr. agr. Huber, die Richterin Grote-Bittner und den Richter Dipl.-Ing. Brunn beschlossen:
Es wird festgestellt, dass das Einspruchsverfahren und das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache erledigt sind.
Gründe I.
Gegen das Patent 100 57 222 mit der Bezeichnung „Flächenheizelement“, dessen Erteilung am 8. Februar 2007 veröffentlicht worden ist, hat die W.… AG als Einsprechende - diese ist später mit der G… GmbH als übernehmende Rechtsträgerin verschmolzen - mit Schriftsatz vom 8. Mai 2007, eingegangen per Telefax am selben Tag, Einspruch erhoben und beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Als Widerrufsgrund hat sie angegeben, dass das Streitpatent mangels Neuheit und erfinderischer Tätigkeit nicht nach §§ 1-5 PatG patentfähig sei, zudem das Streitpatent in mehrfacher Hinsicht unklar und damit nicht ausführbar sei.
Mit Beschluss vom 6. November 2008 hat die Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent widerrufen. Gegen diesen Beschluss, der ihr am 8. Dezember 2008 zugestellt worden ist, hat die Patentinhaberin mit Schriftsatz vom 6. Januar 2009, eingegangen per Telefax am selben Tag, Beschwerde eingelegt.
Das Streitpatent ist wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr mit Wirkung zum 3. Juni 2015 erloschen, was im Patentregister eingetragen worden ist.
Die Beteiligten sind mit Bescheid vom 30. Juni 2015 darauf hingewiesen worden, dass der Senat beabsichtigt, das Einspruchs- und Beschwerdeverfahren für erledigt zu erklären, sofern nicht von den Verfahrensbeteiligten ein berechtigtes Rechtsschutzinteresse an einem rückwirkenden Widerruf des Patents geltend gemacht wird. Die Einsprechende hat erklärt, dass ihrerseits kein Rechtsschutzinteresse an einer Sachentscheidung bestehe, sie aber auch keine Einwände gegen die beabsichtigte Erledigterklärung des Senats habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch sowie die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde sind statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Sowohl das Einspruchsverfahren wie auch das Beschwerdeverfahren sind in der Hauptsache erledigt. Das Streitpatent ist mit Wirkung für die Zukunft erloschen. Wegen des Erlöschens des Streitpatents ist ein Interesse der Allgemeinheit am Widerruf eines zu Unrecht erteilten Patents nicht mehr gegeben, so dass eine Fortsetzung des Einspruchsverfahrens wie auch des Beschwerdeverfahrens von Amts wegen nicht mehr zulässig ist (vgl. BGH GRUR 2012, 1071f – Sondensystem; GRUR 1997, 615, 617 – Vornapf). Eine Fortführung der Verfahren kommt auch nicht im Hinblick auf ein Rechtsschutzbedürfnis der Einsprechenden an einem rückwirkenden Widerruf des Streitpatents in Betracht (vgl. zum Erfordernis eines Rechtsschutzinteresses: BGH GRUR 2012, 1071f – Sondensystem). Ein solches Rechtsschutzinteresse hat die Einsprechende nicht dargetan. Auf die entsprechende Aufforderung zur Geltendmachung eines rechtlichen Interesses hat sie sich nicht geäußert.
Aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit ist die Erledigung des Einspruchs- und Beschwerdeverfahrens im Interesse der Verfahrensbeteiligten und Dritter durch einen förmlichen Beschluss auszusprechen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. u.a. Beschlüsse vom 24. Juni 2014, Az.: 8 W (pat) 16/09; vom 30. Juli 2014, Az.: 8 W (pat) 19/11, vom 25. Juni 2015, 8 W (pat) 38/11, vom 9. Juli 2015, Az.: 8 W (pat) 28/11, jeweils zu finden in juris; vgl. auch BPatG GRUR 2010, 363 - Radauswuchtmaschine).
III.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen.
Dr. Zehendner Dr. Huber Grote-Bittner Brunn prö
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