Paragraphen in IX ZR 163/12
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Häufigkeit | Paragraph | |
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3 | 544 | ZPO |
1 | 103 | GG |
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1 | 103 | GG |
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BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 163/12 BESCHLUSS vom 10. Oktober 2013 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer, Dr. Pape und die Richterin Möhring am 10. Oktober 2013 beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. Mai 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Streitwert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 44.663,13 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
1. Die geltend gemachte Gehörsverletzung liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat sich ausdrücklich mit dem Vorbringen der Klägerin zu der von ihr angestrebten Teilschuld auseinandergesetzt. Es hat damit den angeblich übergangenen Vortrag nicht nur zur Kenntnis genommen, sondern auch erwogen. Einen Anspruch auf eine bestimmte Würdigung des Vorbringens einer Partei begründet Art. 103 Abs. 1 GG nicht (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 214/10, WM 2011, 1087 Rn. 13).
2. Auch sonst bedarf es einer Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Rechtssatzabweichungen bestehen nicht.
3. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Vill Lohmann Fischer Pape Möhring Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 11.11.2011 - 8 O 277/11 OLG Köln, Entscheidung vom 30.05.2012 - 22 U 204/11 -
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Häufigkeit | Paragraph | |
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3 | 544 | ZPO |
1 | 103 | GG |
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 103 | GG |
3 | 544 | ZPO |
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