Paragraphen in RiSt 1/21
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BUNDESGERICHTSHOF RiSt 1/21 BESCHLUSS vom 19. Oktober 2022 in dem Disziplinarverfahren ECLI:DE:BGH:2022:191022BRIST1.21.0 Das Dienstgericht des Bundes hat am 19. Oktober 2022 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Pamp, den Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Karczewski, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges, die Richterin am Bundesfinanzhof Hübner und den Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Nöcker beschlossen:
Die Ablehnungsgesuche der Beklagten gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Pamp, den Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Karczewski, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges, die Richterin am Bundesfinanzhof Hübner und den Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Nöcker werden als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Ablehnungsgesuche der Beklagten sind offensichtlich unzulässig.
Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (BVerfGE 142, 1, 4; 152, 53, 54; 153, 72, 73; BVerfG, NJW 2021, 2797 Rn. 13; Beschluss vom 19. Oktober 2021 - 1 BvR 854/21, juris Rn. 2; Beschluss vom 20. Dezember 2021 - 1 BvR 1170/21, juris Rn. 3). Das ist auch der Fall, wenn die vorgebrachten Ablehnungsgründe bereits in einem anderen Verfahren gewürdigt worden sind, in dem ein im Wesentlichen vergleichbares Ablehnungsgesuch gestellt war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2020 - 2 BvC 35/18, juris Rn. 3 mit BVerfGE 154, 312, 316 ff.; Beschluss vom 19. Oktober
2021, aaO). Die Entscheidung hängt dann nur noch von einer rein formalen Prüfung ab, die kein inhaltliches Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erfordert. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahmen der abgelehnten Richter; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (BVerfGE 153, 72, 73; BVerfG, NJW 2021, 2797 Rn. 35; Beschluss vom 19. Oktober 2021, aaO Rn. 4).
So liegen die Dinge hier. Der Senat hat sämtliche vorgebrachten Ablehnungsgründe in dem von der Beklagten zum Aktenzeichen RiZ 2/16 angestrengten Prüfungsverfahren beschieden; im gerichtlichen Disziplinarverfahren gilt nichts anderes.
Soweit die Beklagte ihre Ablehnungsgesuche auf schriftsätzliches Vorbringen unter dem 9. März 2021 und dem 21. Mai 2021 in dem vor dem Senat zum Aktenzeichen RiZ 2/16 geführten Prüfungsverfahren stützt, hat der Senat darüber vor Anbringung des Ablehnungsgesuchs im gerichtlichen Disziplinarverfahren mit Beschlüssen vom 13. April 2021 (RiZ 2/16, juris) und vom 16. Juni 2021 (RiZ 2/16, juris) erkannt. Die gegen diese Beschlüsse gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 12. August 2021 (2 BvR 1335/21, nV) nicht zur Entscheidung angenommen.
Das weitere die Besorgnis der Befangenheit offensichtlich nicht rechtfertigende Vorbringen der Beklagten insbesondere zu einer "institutionellen und individuellen Voreingenommenheit" der Mitglieder des Senats, zu den Umständen einer Übersendung der Senatsakten im Prüfungsverfahren zwecks Gewährung von Akteneinsicht an das Amtsgericht München und zu den von der Beklagten gegen die nichtständigen Beisitzer vorgetragenen Umstände hat der Senat in seinen Beschlüssen vom 24. Februar 2022 (RiZ 2/16, nV) und vom 24. März 2022
(RiZ 2/16, juris) behandelt. Auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen.
Pamp Hübner Prof. Dr. Karczewski Dr. Menges Prof. Dr. Nöcker
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