XI ZR 645/16
BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 645/16 BESCHLUSS vom 4. April 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:040417BXIZR645.16.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber am 4. April 2017 beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt vom 21. Oktober 2016 wird durch einstimmigen Beschluss auf Kosten der Kläger zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO).
Der Antrag der Kläger, den Rechtsstreit gemäß § 281 Abs. 1 ZPO an das zuständige Gericht bzw. an das Landgericht Frankfurt am Main zu verweisen, wird zurückgewiesen.
Zur Begründung nimmt der Senat auf das Schreiben seines Vorsitzenden vom 7. März 2017 Bezug (§ 522 Abs. 2 Satz 3, § 552a Satz 2 ZPO). Das Vorbringen der Kläger im Schriftsatz vom 28. März 2017 führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Entgegen der Auffassung der Kläger stellt sich das Berufungsurteil nicht als objektiv willkürlich dar. Die Kläger berufen sich ohne Erfolg darauf, dass sie die Löschung von Grundschulden begehren, während das vom Berufungsgericht zitierte Urteil des Bundesgerichtshofes vom 26. Juni 1970 (V ZR 168/67, BGHZ 54, 201 ff.) einen Anspruch auf Übertragung eines Grundpfandrechts betrifft. Das Berufungsgericht hat diesen Unterschied ausdrücklich berücksichtigt und sachbezogen begründet, aus welchen Gründen es gleichwohl auf der Grundlage der Erwägungen des Bundesgerichtshofes § 24 ZPO nicht für anwendbar hält. Diese Argumentation des Berufungsgerichtes ist nicht willkürlich.
Die Verweisungsanträge der Kläger sind zurückzuweisen. Andernfalls wäre im Revisionsverfahren eine Zuständigkeitsprüfung vorzunehmen, die durch § 545 Abs. 2 ZPO gerade vermieden werden soll. Auch der von der Revision nunmehr gestellte Antrag auf Verweisung an ein konkret bezeichnetes Gericht, nämlich das Landgericht Frankfurt am Main, würde eine solche Zuständigkeitsprüfung erforderlich machen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 283.000 € festgesetzt.
Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 06.08.2015 - 27 O 337/14 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 21.10.2016 - 24 U 147/15 -
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