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IX B 70/16

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 18.11.2016, IX B 70/16 Nichtzulassungsbeschwerde - Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung Tenor Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 11. Mai 2016 5 K 1041/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe Die Beschwerde ist nicht begründet.

Die Vorentscheidung leidet unter keinem Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das Finanzgericht (FG) hat den Anspruch der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--, § 96 Abs. 2 FGO) mit der Ablehnung des Antrags auf Terminsverlegung und der Durchführung der mündlichen Verhandlung nicht verletzt.

1. Gemäß § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist Voraussetzung für eine Terminsverlegung, dass hierfür erhebliche Gründe vorliegen. Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden glaubhaft zu machen (§ 227 Abs. 2 ZPO). Die Glaubhaftmachung erfordert zwar nicht den vollen Beweis, wohl aber die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Umstände, aus denen der erhebliche Grund abgeleitet wird, tatsächlich vorliegen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Oktober 2013 III B 58/13, BFH/NV 2014, 356, m.w.N.).

Ob im Einzelfall eine Terminsverlegung gerechtfertigt ist, hat das FG anhand sämtlicher ihm bekannter Umstände zu beurteilen. Dabei kann es auch das Verhalten des Prozessbevollmächtigten während des Verfahrens und die Erfüllung bzw. Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten oder andere Umstände berücksichtigen, die auf das Bestehen einer Prozessverschleppungsabsicht schließen lassen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. August 2014 IX B 48/14, BFH/NV 2014, 1896, und IX B 39/14, BFH/NV 2014, 1896; Gräber/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 91 Rz 6, m.w.N.).

Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Verhinderung eines Prozessvertreters nicht als erheblicher Grund i.S. des § 227 Abs. 1 ZPO anzusehen, wenn die Prozessvollmacht einer Sozietät erteilt worden ist und der betreffende Termin durch ein anderes Mitglied der Sozietät sachgerecht wahrgenommen werden kann. Ein Verweis auf eine anderweitige Terminsvertretung wird nur dann nicht für zulässig erachtet, wenn die Wahrnehmung des Termins durch eine andere Person als den eigentlichen Sachbearbeiter nicht zumutbar ist (vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 17. Juli 2014 XI B 87/13, BFH/NV 2014, 1891, und in BFH/NV 2014, 356, unter II.b aa).

Einem Antrag auf Terminsverlegung ist hingegen regelmäßig aufgrund Vorliegens eines erheblichen Grundes stattzugeben, wenn der Beteiligte infolge eines vor Anberaumung des Termins geplanten Urlaubs ortsabwesend ist, wenn eine Vertretung nicht in Betracht kommt und die Wahrnehmung des gerichtlichen Termins als nicht zumutbar erscheint. Gleiches gilt, wenn ein Beteiligter oder sein Vertreter durch anderweitige (früher anberaumte) berufliche Verpflichtungen an der Teilnahme gehindert ist (vgl. Gräber/Herbert, a.a.O., § 91 Rz 4, m.w.N.). Ein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung liegt auch vor, wenn der Prozessbevollmächtigte durch eine früher gebuchte berufliche Fortbildungsveranstaltung verhindert ist (vgl. BFH-Beschluss vom 9. Oktober 2013 IX B 61/13, BFH/NV 2014, 64).

2. Nach diesen Maßstäben begegnet die Zurückweisung des Antrags auf Terminsverlegung keinen rechtlichen Bedenken. Das FG hat zu Recht angenommen, dass ein erheblicher Hinderungsgrund weder von dem Prozessbevollmächtigten dargelegt wurde noch nach Aktenlage anderweitig erkennbar war.

Dies gilt zunächst für die mit Schreiben vom 11. Mai 2016 behauptete terminliche Verhinderung der übrigen Rechtsanwälte der Sozietät. Sie ist dem FG gegenüber nicht weiter glaubhaft gemacht worden. Es sind weder Unterlagen zu der behaupteten Seminarteilnahme noch zu anderweitigen terminlichen Pflichten dem FG vorgelegt worden.

Soweit die Klägerin in ihrem weiteren Schreiben vom 9. Mai 2016 ausführt, eine Vertretung durch einen Sozietätsangehörigen sei mangels Vertrautheit mit der Angelegenheit nicht möglich gewesen, hat das FG auch dies ermessensfehlerfrei für nicht durchgreifend erachtet. Hier richtete sich das anhängige Klageverfahren gegen einen Schätzungsbescheid in der Folge der unterlassenen Abgabe der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen einer Grundstücksgemeinschaft, wobei ein weiterer Partner der Sozietät zugleich auch als Mitglied der Grundstücksgemeinschaft unmittelbar von der Angelegenheit betroffen war.

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO abgesehen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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