Paragraphen in XI ZR 323/14
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 26 | EGZPO |
1 | 97 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 323/14 BESCHLUSS vom 28. Juli 2015 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Juni 2014 wird auf ihre Kosten verworfen, weil der Wert der von den Klägern mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). Die Kläger sind der Berechnung im Senatsbeschluss vom 2. Juni 2015, mit dem der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf bis zu 19.500 € festgesetzt worden ist, nicht entgegengetreten.
Ellenberger Menges Grüneberg Maihold Derstadt Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 12.09.2013 - 3 O 4351/13 OLG München, Entscheidung vom 18.06.2014 - 19 U 4135/13 -
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1 | 26 | EGZPO |
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1 | 544 | ZPO |
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