Paragraphen in 4 ARs 7/13
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1 | 132 | GVG |
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BUNDESGERICHTSHOF ARs 7/13 BESCHLUSS vom 8. Oktober 2013 in der Strafsache gegen wegen Hehlerei hier: Anfragebeschluss des 3. Strafsenats vom 14. Mai 2013 (3 StR 69/13)
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2013 gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG beschlossen:
Der Senat hält an seiner entgegenstehenden Rechtsauffassung nicht fest.
Gründe:
Der 3. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:
„Eine Verurteilung wegen vollendeter Hehlerei durch Absetzen setzt die Feststellung eines Absatzerfolges voraus.“
Er hat daher mit Beschluss vom 14. Mai 2013 bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob an entgegenstehenden Rechtsansichten festgehalten wird.
Der beabsichtigten Entscheidung des 3. Strafsenats steht Rechtsprechung des 4. Strafsenats entgegen (Urteil vom 4. November 1976 – 4 StR 255/76, BGHSt 27, 45). An der dieser Rechtsprechung zugrundeliegenden Rechtsansicht hält der Senat nicht fest.
Sost-Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin
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