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4 StR 614/16

BUNDESGERICHTSHOF StR 614/16 BESCHLUSS vom 27. April 2017 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

ECLI:DE:BGH:2017:270417B4STR614.16.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. April 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 154 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster (Westfalen) vom 1. Juli 2016 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 27 und 31 der Urteilsgründe wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie in einem Fall in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen verurteilt ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie in einem Fall in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Daneben hat es gegen den Angeklagten den Verfall des Wertersatzes in Höhe von 12.000 € angeordnet.

1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte in den von der Strafkammer als Bewertungseinheit zusammengefassten Fällen II. 27 und 31 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist.

Die Beweiswürdigung zu Fall II. 31, die sich wesentlich auf DNA-Befunde an zwei in dem Amphetamin-Labor gefundenen Gegenständen (Aufsteckquirl, Küchenwaage) stützt, entspricht nicht den Anforderungen des Senats an die Darstellung des Ergebnisses einer molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung in den Urteilsgründen (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 5. Juni 2014 – 4 StR 439/13, NJW 2014, 2454 ff., und Beschluss vom 19. Januar 2016 – 4 StR 484/15, NStZ-RR 2016, 118 f.).

Bezüglich Fall II. 27 – für sich genommen – ist eine Überschreitung der nicht geringen Menge im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG nicht ausreichend belegt.

2. Die Teileinstellung führt zum Wegfall der für die Fälle II. 27 und 31 verhängten Einzelstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Die Gesamtfreiheitsstrafe hat gleichwohl Bestand. Angesichts der weiteren Freiheitsstrafen von dreimal vier Jahren, zweimal drei Jahren und sechs Monaten, einmal drei Jahren und vier Monaten, zweimal drei Jahren, zweimal zwei Jahren und sechs Monaten sowie einmal einem Jahr und sechs Monaten kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht ohne die Verurteilung in den Fällen II. 27 und 31 auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

3. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

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