9 W (pat) 1/12
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 1/12 Verkündet am 30. September 2015
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BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend das Patent 10 2004 030 465 …
BPatG 154 05.11
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hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hilber sowie der Richter Dipl.-Ing. Bork, Paetzold und Dr.-Ing. Geier beschlossen:
Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussbeschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der Patentabteilung 24 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. September 2011 aufgehoben und das Patent wie erteilt aufrechterhalten.
Gründe I
Die Patentabteilung 24 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Prüfung eines Einspruchs das am 24. Juni 2004 ursprünglich von der A… AG in R… angemeldete Patent 10 2004 030 465 der jetzigen Patentinhaberin, dessen Erteilung am 14. Mai 2009 veröffentlicht wurde, mit der Bezeichnung
„Einfassung einer Windschutzscheibe eines Kraftfahrzeuges“
durch den am Ende der mündlichen Anhörung vom 13. September 2011 verkündeten Beschluss beschränkt aufrechterhalten. Eine das Erstellungsdatum 29. November 2011 tragende Beschlussbegründung wurde jeweils getrennt für die Einsprechende am 2., 5. und 6. Dezember und für die Patentinhaberin am 6., 7. und 14. Dezember 2011 signiert und anschließend zugestellt. Eine unterschriebene oder signierte Urfassung der Beschlussbegründung liegt in der elektronischen Akte des Deutschen Patent- und Markenamtes nicht vor.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die mit Schriftsatz vom 11. Januar 2012, eingegangen per Fax am 12. Januar 2012, eingelegte Beschwerde der Einsprechenden. Sie ist laut Beschwerdebegründung vom 11. Juni 2012 der Meinung, dass der Gegenstand des beschränkt aufrecht erhaltenen Patents unzulässig erweitert (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG) und die Erfindung nicht so deutlich offenbart sei, dass ein Fachmann sie nacharbeiten könne (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG). Darüber hinaus sei der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nicht neu gegenüber der Druckschrift D2: DE 200 08 555 U1 und ergebe sich in naheliegender Weise aus einer Zusammenschau der Druckschrift D6: DE 100 53 678 A1 mit der Druckschrift D2.
Auch die folgenden Druckschriften D1: EP 03 04 694 A2 D3: DE 36 04 389 A1 D4: DE 199 39 191 A1 und D5: DE 199 61 706 A1 stünden der Patentfähigkeit des Gegenstandes des geltenden Patentanspruchs 1 entgegen. Dazu verweist die Beschwerdeführerin auf ihr Vorbringen im Einspruchsschriftsatz vom 14. August 2009.
Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin widerspricht dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und legt mit Schriftsatz vom 15. September 2015 Anschlussbeschwerde nach § 567 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 99 Abs. 1 PatG ein.
In der mündlichen Verhandlung vom 30. September 2015 beantragt zuletzt die Einsprechende und Beschwerdeführerin,
den Beschluss der Patentabteilung 24 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. September 2011 aufzuheben und das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin stellte den Antrag,
die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen.
lm Wege der Anschlussbeschwerde stellt die Patentinhaberin den Antrag,
den Beschluss der Patentabteilung 24 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. September 2011 aufzuheben und das Patent wie erteilt aufrechtzuerhalten.
Die Einsprechende und Anschlussbeschwerdegegnerin stellte den Antrag,
die Anschlussbeschwerde zurückzuweisen.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:
„1. Einfassung einer Windschutzscheibe (10') eines Kraftfahrzeuges mit einer die Umfangskante der Windschutzscheibe (10') umfassenden Kederleiste (20'), die ein im Querschnitt etwa T-förmiges Profil aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass in den offenen Schenkeln der Kederleiste (20'), die durch deren vertikalen Schaft (21) und deren waagerechten Steg (22) gebildet sind, der Randbereich eines Wasserabweisers (30') auf der einen Seite und der Randbereich der Windschutzscheibe (10') auf der gegenüberliegenden Seite derart aufgenommen sind, dass eine wasserdichte Verbindung zwischen dem Wasserabweiser (30') und der Windschutzscheibe (10') gebildet ist, wobei sich der waagerechte Steg (22) der Kederleiste (20') gegen ein Karosserieelement (40') abstützt und ein Rastprofil (23) aufweist, das in Zusammenwirken mit dem Karosserieelement (40') einer Verschiebung der Kederleiste (20') entgegenwirkt.“
Hieran schließen sich die erteilten Unteransprüche 2 bis 17 an.
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche sowie zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
1. Die Beschwerde der Einsprechenden ist statthaft und auch sonst zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG).
Insbesondere liegt ein beschwerdefähiger Beschluss vor, da der Beschluss über die beschränkte Aufrechterhaltung des angegriffenen Patents mit seiner Verkündung am Ende der mündlichen Anhörung vor der Patentabteilung (§ 47 Abs. 1 Satz 2 PatG) auch ohne Unterschrift bzw. Signatur der an der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder der Patentabteilung existent und infolgedessen anfechtbar geworden ist (vgl. BPatG Beschluss vom 19. Februar 2014, 19 W (pat) 16/12; BGHZ 137, 49 – Elektrischer Winkelstecker II).
2. Der Beschwerde der Einsprechenden musste der Erfolg versagt bleiben. Vielmehr war der Anschlussbeschwerde der Patentinhaberin stattzugeben. Diese ist unselbständig und damit nicht an eine Frist gebunden und gebührenfrei. Sie hat auch nicht ihre Wirkung gemäß § 567 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG verloren. Denn die Beschwerde der Einsprechenden ist weder zurückgenommen noch als unzulässig verworfen worden.
Da es für eine Anschlussbeschwerde keiner Beschwer bedarf, steht ihrer Zulässigkeit auch nicht entgegen, dass in dem angefochtenen Beschluss das Patent gemäß dem einzigen Antrag der Patentinhaberin beschränkt aufrechterhalten worden ist. Ferner ist das gleichwohl erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für die Anschlussbeschwerde anzuerkennen, wenn, wie vorliegend, ein Patentinhaberin bei einer Beschwerde der Einsprechenden gegen eine – antragsgemäß beschränkte Aufrechterhaltung sein Patent im Wege der Anschlussbeschwerde in der erteilten bzw. in einer über die beschränkte Aufrechterhaltung hinausgehenden Fassung verteidigt (vgl. Schulte, PatG, 9. Aufl., § 73 Rdn. 172 und 184; Busse PatG, 7. Aufl., § 73 Rdn. 199; Benkard, PatG, 11. Aufl., § 73 Rdn. 88).
3. Der Senat hat von einer Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 2 PatG abgesehen, obwohl vorliegend Verfahrensfehler bei der Erstellung und Ausfertigung des elektronischen Beschlussdokuments feststellbar sind. Insbesondere ist in der dem Bundespatentgericht vom Deutschen Patent- und Markenamt per File-Transfer übermittelten elektronischen Patentakte nach Auffassung des Senats kein wirksam signiertes elektronisches Beschlussurdokument der am 29. November 2011 erstellten Beschlussbegründung enthalten und der Beschluss daher mit einem Begründungsmangel behaftet (vgl. BPatG Beschluss vom 19. Februar 2014, 35 W (pat) 413/12; BPatG Beschluss vom 24. November 2014, 19 W (pat) 17/12).
Inzwischen hat jedoch das Deutschen Patent- und Markenamt die anfängliche Methodik und Technik der elektronischen Aktenführung in einer Weise geändert, die nach Ansicht des hier entscheidenden Senats den rechtlichen Bedenken Rechnung trägt, die in der vorgenannten Entscheidungen des 35. Senats der Grund für die Zurückverweisung war.
In dieser Veränderung der elektronischen Aktenführung beim Deutschen Patentund Markenamt wird eine wesentliche neue Tatsache gesehen, die es erlaubt, von der fakultativen Möglichkeit zur Zurückverweisung nach § 79 Abs. 3 Nr. 2 PatG im vorliegenden Beschwerdeverfahren keinen Gebrauch zu machen, sondern das Verfahren in der Hauptsache fortzusetzen. Denn jetzt können die etwa bestehenden Verfahrensmängel nur noch als die Folge der anfänglichen, rechtlich bedenklichen und inzwischen zeitlich begrenzten Praxis des Deutschen Patent- und Markenamt eingeordnet werden, die mit der neuen Praxis des Amtes überwunden wurde (ähnlich Beschluss des 20. Senats vom 12.05.2014, Az.: 20 W (pat) 28/12).
4. Das Streitpatent betrifft eine Einfassung einer Windschutzscheibe eines Kraftfahrzeuges mit einer die Umfangskante der Windschutzscheibe umfassenden Kederleiste, die ein im Querschnitt etwa T-förmiges Profil aufweist.
Karosserieseitige Befestigungskonzepte eines der Windschutzscheibe zugeordneten Wasserabweisers sehen gemäß Absatz [0002] der Streitpatentschrift üblicherweise eine Kederleiste als Befestigungs- und Dichtelement vor. Diese Befestigungskonzepte seien jedoch konstruktiv aufwändig gestaltet und würden in die Kederleiste integrierte Metalleinlagen zum Verschrauben oder Verklipsen der Kederleiste mit der Karosserie umfassen. Um ein Eindringen von Wasser ins Fahrzeuginnere auszuschließen, seien außerdem zusätzliche Dichtlippen an der Windschutzscheibe und karosserieseitige Wasserabläufe über die A-Säulen notwendig. Derartige Befestigungskonzepte seien jedoch den Anforderungen einer wiederholten Demontage, z. B. im Service, nicht gewachsen.
Es ist daher Aufgabe der vorliegenden Erfindung, eine Einfassung einer Windschutzscheibe für ein Kraftfahrzeug der eingangs genannten Art anzugeben, die wiederholt und leicht demontierbar sowie einfach aufgebaut und kostengünstig ist (Absatz [0007] der SPS).
Diese Aufgabe wird durch die in dem erteilten Patentanspruch 1 beanspruchte Einfassung gelöst.
Den erteilten Patentanspruch 1 gliedert der Senat wie folgt:
A) Einfassung einer Windschutzscheibe (10') eines Kraftfahrzeugs, B) mit einer Kederleiste (20'), C) die Kederleiste (20') umfasst die Umfangskante der Windschutzscheibe (10'), D) die Kederleiste (20') weist ein im Querschnitt etwa T-förmiges Profil auf, E) in den offenen Schenkeln der Kederleiste (20') sind der Randbereich eines Wasserabweisers (30') auf der einen Seite und der Randbereich der Windschutzscheibe (10') auf der gegenüberliegenden Seite aufgenommen, F) die offenen Schenkel der Kederleiste (20') sind durch deren vertikalen Schaft (21) und deren waagrechten Steg (22) gebildet, G) der Randbereich des Wasserabweisers (30') und der Randbereich der Windschutzscheibe (10') sind derart in den offenen Schenkeln der Kederleiste (20') aufgenommen, dass eine wasserdichte Verbindung zwischen dem Wasserabweiser (30') und der Windschutzscheibe (10') gebildet ist, H) der waagrechte Steg (22) der Kederleiste (20') stützt sich gegen ein Karosserieelement (40') ab, I) der waagrechte Steg (22) der Kederleiste (20') weist ein Rastprofil (23) auf,
K) das in Zusammenwirken mit dem Karosserieelement (40') einer Verschiebung der Kederleiste (20') entgegenwirkt.
5. Als Fachmann wird bei der nachfolgenden Bewertung des Standes der Technik sowie dem Verständnis der Erfindung von einem Durchschnittsfachmann ausgegangen, der als Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau ausgebildet ist. Dieser ist bei einem Fahrzeughersteller oder -zulieferer mit der Entwicklung von Lösungen zur Integration von Windschutzscheiben in das Fahrzeug befasst und verfügt auf diesem Gebiet über mehrere Jahre Berufserfahrung.
6. Dieser Fachmann entnimmt dem erteilten Patentanspruch 1 eine Einfassung einer Windschutzscheibe, die eine Kederleiste umfasst, die derart ausgebildet ist, dass sie zum einen einen Wasserabweiser und zum anderen die Windschutzscheibe aufnimmt, wobei sie hierbei eine wasserdichte Verbindung zwischen dem Wasserkasten und der Windschutzscheibe gewährleistet (Merkmale A, B, C, E und G).
Dazu weist die Kederleiste gemäß den Merkmalen D und F ein im Querschnitt etwa T-förmiges Profil mit einem waagrechten Steg und einem vertikalen Schaft auf. In der Anspruchsformulierung drückt das Wort „etwa“ aus, dass die T-Form dabei um 180° gedreht auf dem Kopf steht. Denn nur so kann sie in ihren offenen Schenkeln, die durch den vertikalen Schaft und den waagrechten Steg gebildet werden, auf der einen Seite den Wasserkasten und auf der anderen Seite die Windschutzscheibe aufnehmen (Merkmal E) und sich gleichmäßig mit dem waagrechten Steg der Kederleiste gegen ein Karosserieelement abstützen (Merkmal H).
Zusätzlich ist der waagrechte Steg der Kederleiste zum einen mit einer Vorrichtung versehen, über die er sich gegen ein unterhalb der Kederleiste angeordnetes Karosserieelement abstützen kann (Merkmal H), und weist zum anderen ein Rastprofil auf (Merkmale I und K), das in Zusammenwirken mit dem Karosserieelement einer Verschiebung der Kederleiste in Richtung der Oberfläche der Karosserie entgegenwirkt. Im Zusammenwirken der Abstützung und des Rastprofils kann dabei ein sicherer Sitz der Kederleiste bei Beaufschlagung mit verschiedensten Montage- und Betriebskräften am Fahrzeug sichergestellt werden (vgl. Absatz [0009] der Streitpatentschrift).
Das Rastprofil ist hierzu in der für den Fachmann üblichen Funktionsweise profiliert ausgebildet und weist Oberflächenstrukturen auf, mittels derer es mit korrespondierenden Oberflächenstrukturen auf dem Karosserieelement derart verrastet, dass einer Verschiebung zwischen Rastprofil und Karosserieelement entgegen gewirkt wird. Mit anderen Worten verbindet der Fachmann mit diesem Begriff zumindest einen verschiebungshemmenden Formschluss.
Diese Auslegung steht im Einklang mit dem streitpatentgemäßen Ausführungsbeispiel. Dieses führt zwar nicht explizit aus, wie das Rastprofil, welches in Zusammenwirken mit dem Karosserieelement einer Verschiebung der Kederleiste entgegenwirkt, ausgebildet ist, es beinhaltet jedoch ein weiteres Vorrichtungselement, das ebenfalls als „Rastprofil“ bezeichnet ist und welches an einer Lippe (28) der Kederleiste ausgebildet ist und im Kontakt mit einem Arm (24) des Wasserabweiser (30‘) einen festen Sitz der Kederleiste gegen ein Verrutschen der Lippe aufgrund korrespondierender Ausnehmungen bewirkt (vgl. Absätze [0021] und [0028] der Streitpatentschrift) und somit einer Verschiebung entgegenwirkt.
Der in der Beschlussbegründung dargelegten Auffassung der Patentabteilung 24 des Deutschen Patent- und Markenamts, welche auch von der Patentinhaberin wiederholt vorgetragen wurde und hinsichtlich derer unter dem „Rastprofil“ des Merkmals I im Sinne der Gesamtoffenbarung der Streitpatentschrift auch Elemente zu aggregieren wären, die sich nur an dem Karosserieelement abstützen und die ein Entgegenwirken einer Verschiebung nur aufgrund einer Erhöhung des Flächendrucks bewirken, kann der Senat nicht folgen. Auch ist dies inhaltlich so weder der Beschreibung explizit zu entnehmen, noch in der skizzenhaften Figur 2 des Streitpatents, die weder für das Rastprofil im Zusammenwirken mit dem Karosserieelement noch für das Rastelement in Zusammenwirken mit dem Wasserabweiser Oberflächenstrukturen erkennen lässt, gezeigt. Darüber hinaus steht diese Auslegung sowohl im Widerspruch zu dem vorstehend erläuterten Ausführungsbeispiel, welches, wenn auch an anderer Stelle, ein Rastprofil technisch eindeutig und übereinstimmend im Sinne der vorstehenden Auslegung und hiervon abweichend definiert, wie auch zu dem für den Fachmann üblicherweise unter dem Begriff „Rastprofil“ verstandenen technischen Gegenstand, wie vorstehend dargetan.
7. Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist auch so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann ihn ausführen kann.
Die Voraussetzung der Ausführbarkeit ist erfüllt, wenn es dem Fachmann möglich ist, die Erfindung anhand der Angaben in der Streitpatentschrift unter Einsatz seines Fachwissens praktisch zu verwirklichen. Das ist vorliegend der Fall.
Dem Fachmann ist in der Offenbarung der Streitpatentschrift anhand der offenbarten und wie vorstehend erläuterten Ausbildung des weiteren Rastprofils zwischen der Lippe der Kederleiste und dem Wasserabweiser eindeutig und vollständig vorgegeben, wie ein Rastprofil technisch mit korrespondierenden Ausnehmungen ausgebildet werden kann. Er wird daher diese Konstruktion ohne großen Aufwand bei dem ebenfalls an der Kederleiste angebrachten und in den Merkmalen I und K beanspruchten Rastprofil, welches in der Funktion dem gleichen Zweck dient, anwenden, ohne dass es hierzu in der Streitpatentschrift weiterführende erläuternde Ausführungen bedarf.
8. Die erteilten Patentansprüche 1 bis 17 sind zulässig. Gegenteiliges wurde von der Einsprechenden und Beschwerdeführerin auch nicht vorgetragen.
9. Die unstrittig gewerblich anwendbare Einfassung einer Windschutzscheibe gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Druckschrift D2 offenbart eine Abdichtungsanordnung für eine Windschutzscheibe (10) eines Kraftfahrzeugs. Diese umfasst einen eine Kederleiste bildenden und im Querschnitt hakenförmig ausgebildeten Profilkörper (20) (Anspruch 1 sowie Seite 2, 3. Absatz und Seite 5, 3. Absatz). Er weist eine Dichtlippe (30), einen Vorsprung (37) und eine Keilrippe (21) sowie einen mit einer Versteifungseinlage (26) umgebenden Bereich auf (Seite 4, letzten beiden Absätze). An der Oberseite des Profilkörpers (20) sind ein Randbereich einer Wasserkastenabdeckung (14) und der Randbereich der Windschutzscheibe (10) aufgenommen. Dabei wird zwischen der Wasserkastenabdeckung (14) und der Windschutzscheibe (10) eine wasserdichte Verbindung gebildet, da die Dichtlippe (30) zum einen mit einem unteren Rand (12) der Windschutzscheibe (10) einen kraft- und formschlüssigen Kontakt bildet und zum anderen dicht an einer Unterkante (18) der Wasserkastenabdeckung (14) anliegt (Seite 5, 2. Absatz).
Figur 2 der Druckschrift D2 – Anordnung in gedrehter Darstellung An einem Biegungsübergang zwischen einem mittleren Teil und einem unteren Bereich des Profilkörpers (20) stützt sich dieser über eine Pufferleiste (28) aus einer weicheren Komponente gegen ein Karosserieelement (K) ab (Seite 4, vorletzter Absatz).
Ferner ist der Profilkörper an der Rückseite der Windschutzscheibe (10) mit einer ihn übergreifenden Kleberaupe (29) befestigt, die ihrerseits innen an der Karosserie (K) flächig anliegt (Seite 5, 3. Absatz). Diese vermag aufgrund ihrer Verklebung mit dem Karosserieelement (K) zwar einer Verschiebung der Kederleiste entgegenwirken, jedoch weist weder die aus einer weichen Komponente hergestellte Pufferleiste (28) noch die Kleberaupe (29) ein erfindungsgemäßes Rastprofil gemäß Merkmal I auf.
Da aus der Druckschrift D2 daher zumindest das Merkmal I des erteilten Patentanspruchs 1 nicht hervorgeht, ist der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 in der Folge neu gegenüber der Druckschrift D2.
Die Druckschrift D6 offenbart eine Anordnung aus einer Fahrzeugscheibe und einem anschließenden Abdeckelement (2) umfassend eine Fahrzeugfensterscheibe (1), ein Abdeckelement (2) in Form einer Wasserkastenabdeckung und ein Profilstück (3), mittels dessen das Abdeckelement an der Fahrzeugfensterscheibe (1) befestigt ist. Dabei ist das Profilstück (3) fest mit der Fahrzeugfensterscheibe (1) verbunden, während das Abdeckelement (2) mit dem Profilstück (3) lösbar gekoppelt ist (Absätze [0001], [0023] und [0026]).
Im Unterschied zum Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 umfasst diese Anordnung jedoch weder ein Karosserieelement noch eine abstützende oder anderweitige Verbindung zu einem Karosserieelement.
Somit ist aus der Druckschrift D6 zumindest auch kein Rastprofil entsprechend dem Merkmal I des erteilten Patentanspruchs 1 bekannt. Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 in der Folge daher auch neu gegenüber der Druckschrift D6.
Da weder aus der Druckschrift D2 noch aus der Druckschrift D6 das Merkmal I hervor geht, kann auch eine Kombination der Druckschriften D2 und D6 nicht zu dem Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 führen. Darüber hinaus ergibt sich dieser nach Überzeugung des Senats auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Fachwissens nicht ohne Weiteres, so dass der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 gegenüber den Druckschriften D2 und D6 auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
Die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften hat die Einsprechende und Beschwerdeführerin zu Recht in der mündlichen Verhandlung zur Frage der Neuheit, wie auch der erfinderischen Tätigkeit nicht aufgegriffen. Denn deren Gegenstände liegen offensichtlich von der Erfindung noch weiter ab als der zuvor berücksichtigte Stand der Technik. Sie können daher ebenfalls keine Anregungen zum Gegenstand nach dem erteilten Patentanspruch 1 geben oder diesen gar vorwegnehmen.
Aus alledem folgt, dass der insgesamt in Betracht gezogene Stand der Technik - in welcher Art Zusammenschau auch immer - dem Fachmann eine Einfassung einer Windschutzscheibe mit den Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 1 nicht hat nahelegen können.
Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist daher patentfähig.
10. Mit ihm sind es die konkreten Weiterbildungen der Einfassung nach den darauf zurückbezogenen erteilten Patentansprüchen 2 bis 17.
Rechtsbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe gestützt wird, nämlich dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Hilber Bork Paetzold Dr. Geier Ko