Paragraphen in RiZ (R) 2/24
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 66 | DRiG |
1 | 54 | VwGO |
1 | 45 | ZPO |
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1 | 66 | DRiG |
1 | 54 | VwGO |
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BUNDESGERICHTSHOF RiZ(R) 2/24 BESCHLUSS vom
20. Januar 2025 in dem Prüfungsverfahren ECLI:DE:BGH:2025:200125BRIZ.R.2.24.0 Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Pamp, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Recknagel, den Richter Gericke und die Richterin Dr. C. Fischer am 20. Januar 2025 beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Antragsgegners vom 2. Januar 2025 wird als unzulässig verworfen.
Gründe: 1 Der Senat entscheidet über das weitere Ablehnungsgesuch des Antragsgegners durch seine regulär zur Entscheidung in dieser Sache berufenen Mitglieder. Sie sind nicht nach § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 54 Abs. 1 VwGO, § 45 Abs. 1 ZPO von der Mitwirkung ausgeschlossen, weil das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist. Unabhängig davon, ob es sich nur gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Pamp oder auch gegen die übrigen Mitglieder des Dienstgerichts richtet, enthält es lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterinnen und Richter; diese sind auch nicht von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch ausgeschlossen (vgl. Senatsbeschluss vom 23. September 2024 - RiZ(R) 2/24, juris m.w.N.).
Pamp Gericke Harsdorf-Gebhardt Dr. Recknagel Dr. C. Fischer Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 11.10.2022 - 1 DG 2/21 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 20.11.2023 - 1 DGH 1/22 -
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 66 | DRiG |
1 | 54 | VwGO |
1 | 45 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 66 | DRiG |
1 | 54 | VwGO |
1 | 45 | ZPO |
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